Löschen von Suchmaschinen-Einträgen, Aktualisierung des Suchmaschinen-Cache – ähnlich einem PC setzen Internet-Suchmaschinen wie Google oder Bing einen Zwischenspeicher (Cache) ein, um Treffer sekundenschnell auflisten zu können. Wer eine Website oder einen Webshop betreibt, kann aus verschiedenen Gründen interessiert, ja sogar verpflichtet sein, veralteten Seiteninhalt aus dem Suchmaschinen-Cache zu löschen. Dieser Beitrag zeigt, wie das geht.
Inhalt
Suchmaschinen-Cache: Was ist das?
Eine Suchmaschine speichert im Cache die Inhalte derjenigen Webseiten, die für die Anfragen der Suchmaschinen-User in Betracht kommen. Über einen Index sucht der Server der Suchmaschine nach den Seiten und Inhalten, die am besten zur Suchanfrage passen. Die selbständige Suche nach Inhalten, die dann im Suchmaschinen-Cache gespeichert werden, übernimmt ein Crawler – aber nicht permanent in Echtzeit: Manche URLs werden im angeblich sogar Minutenabstand gecrawlt, andere dagegen erst nach Monaten wieder besucht.
Löschen von Inhalten: Worum geht es?
Mehrere Gerichte entschieden bereits, dass Betreiber einer Website nach einer Unterlassungserklärung Internet-Suchmaschinen wie Google oder Yahoo auffordern müssen, diejenigen Seiteninhalte aus dem Suchindex (Suchmaschinen-Cache) zu löschen, die gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Aber eine Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung ist nicht der einzige Grund, den Suchmaschinen-Cache zu bereinigen: Vielleicht haben Sie ja nur Ihre Website umgebaut, oder Sie haben irgendwo in Ihren Seiten einen Schönheitsfehler entdeckt und ausgebessert.
Löschen von Inhalten: Was ist zu beachten?
_ Vorbereitung: Löschen der Inhalte auf dem Server
Zunächst müssen Sie die veralteten oder von der Unterlassungserklärung umfassten Inhalte auf Ihrer Website oder in Ihrem Webshop dauerhaft und endgültig löschen.
Vorsicht vor allem bei Fotos, Grafiken und eingebetteten Videos:
Achten Sie darauf, dass Sie diese Medien auch aus der Dateistruktur Ihrer Website löschen. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Mediendatei weiterhin isoliert über deren Dateipfad im Browser angezeigt werden kann, obwohl sie in der Seite nicht mehr erscheint. Nach einer Unterlassungserklärung droht dann die Aufforderung, die Vertragsstrafe zu bezahlen, verbunden mit einer weiteren (erneut kostenpflichtigen) Abmahnung.
_ Beim Löschen: Beweissicherung
Sowohl beim Löschen Ihrer Inhalte als auch bei den Löschanträgen gegenüber den Suchmaschinenbetreibern gilt deshalb: Vorsorglich Beweise sichern.
Fertigen Sie also möglichst von allen einzelnen technischen Schritten Screenshots an.
Löschen von Inhalten: Wie geht das?
_ Löschen von Inhalten bei Google
Zunächst müssen Sie ein Google-Konto erstellen:
https://accounts.google.com/signup
Oder Ihr Webmaster muss sich in seinen vorhandenen Google-Account einloggen.
Nach Aufruf der Seite „Veraltete Inhalte entfernen“ kann dann die zu entfernende URL eingetragen werden:
https://www.google.com/webmasters/tools/removals
So sieht die Eingabemaske aus:
Bitte folgen Sie den einzelnen Anweisungen, die Ihnen Google dabei erteilt.
_ Löschung von Inhalten bei Bing
Zunächst müssen Sie ein Microsoft-Konto anlegen:
Oder Ihr Webmaster loggt sich in sein vorhandenes Microsoft-Konto ein.
Nach Aufruf der Seite „Entfernen von Inhalten“ können dann die nötigen Eingaben vorgenommen werden:
https://www.bing.com/webmaster/tools/content-removal
So sieht die Eingabemaske aus:
Bitte folgen Sie den einzelnen Anweisungen, die Ihnen Bing dabei erteilt.
Sie können auswählen, ob die Seite komplett entfernt werden soll, oder ob nur der veraltete Cache gelöscht werden soll:
Wenn Sie aufgrund Ihrer Unterlassungserklärung oder im Zuge der Neugestaltung nur einzelne Elemente Ihrer Website gelöscht haben und Sie die Seite im Übrigen weiter betreiben, wählen Sie „Veralteten Cache leeren“.
Wenn Sie Ihre Website vollständig aus dem Netz nehmen wollen, wählen Sie „Seite entfernen“.
_ Löschung von Inhalten bei Yahoo
Da Yahoo die Suchergebnisse von Bing nutzt („Powered by Bing™“), müssen Sie dort nach derzeitiger Kenntnis keine weitere Löschung beantragen.
© RA Stefan Loebisch | Kontakt
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