Regionales Telefonbuch mit Google Auffindbarkeit Vertrag: Vorsicht Falle!

Cold-Call-Telefonwerbung und Anzeigenauftrag „Google Auffindbarkeit Vertrag“ für Google AdWords und Google My Business – ein „Regionales Telefonbuch“, Dörflistraße 50, 8050 Zürich, Schweiz, setzt zum Jahresende 2019 fort, was zuvor unter den Bezeichnungen „Regionaler Telefonbuchverlag“ (OPTIMA – COMPUTER GmbH), „FirmenScout24“ und „ÖrtlicherBusinessVerlag“ für Ärger gesorgt hat: Unternehmen wird ein „Google Auffindbarkeit Vertrag“ mit einer Laufzeit von 12 Monaten am Telefon aufgeschwatzt. Die telefonische Kaltakquise erfolgt weiterhin mittels „Doppel-Anruf-Masche“, wobei das zweite Gespräch – angeblich – aufgezeichnet wird.

Regionales Telefonbuch mit „Google Auffindbarkeit Vertrag“ – worum geht es?

In der Rechnung ist nun als Absender angegeben „Regionales Telefonbuch, Dörflistraße 50, 8050 Zürich, Switzerland“. Für eine einjährige Laufzeit werden 749,00 € im Reverse-Charge-Verfahren gefordert.

Die der deutschen Grammatik spottende Produktbezeichnung „Google Auffindbarkeit Vertrag“ ist bereits von „FirmenScout24“ und „ÖrtlicherBusinessVerlag“ bekannt. Die Masche ist die alte geblieben, über die erstmals >hier< berichtet wurde.

Stichwort deutsche Grammatik: Auch die Rechnung „Regionales Telefonbuch“ enthält wieder Rechtschreibfehler, die schon aus den Rechnungen der OPTIMA – COMPUTER GmbH / Regionaler Telefonbuchverlag sowie von FirmenScout24 und ÖrtlicherBusinessVerlag aufgetaucht sind:

„Bitte Überweisen (Großschreibung; d. Verf.) Sie den Rechnungsbetrag auf das angegebene Konto.

Innerhalb von 14 Tagen erhalten sie (Kleinschreibung; d. Verf.) von Google Deutschland Ihren Bestätigungscode, diesen bitte an uns weiterleiten, damit die Aktivierung vollständig abgeschlossen werden kann.“ (Immerhin neu: Leerschritt vor „diesen“ und Komma statt Punkt; d. Verf.)

Als Bankverbindung ist nun ein Konto bei der PostFinance AG angegeben.

Besonders perfide: Die E-Mail-Adresse verweist aktuell auf die Domain „regionalestelefonbuch.de“. Von dieser URL aber wird weitergeleitet auf die Seite „Das Örtliche“ der DTM Deutsche Tele Medien GmbH. Die Betreiber von „Regionales Telefonbuch“ täuschen allem Anscheine nach bewusst und wahrheitswidrig eine Geschäftsbeziehung mit den Herausgebern der örtlichen Telefonbücher und der Website „Das Örtliche“ vor, um ihrem „Google Auffindbarkeit Vertrag“ den Anstrich der Seriosität zu geben.

Regionales Telefonbuch mit „Google Auffindbarkeit Vertrag“ – was tun?

Unternehmen, die voreilig den „Google Auffindbarkeit Vertrag“ abgeschlossen haben, und die sich nun über den Tisch gezogen und abgezockt fühlen, sollten nicht vorschnell aufgeben. Auch hier lohnt sich ein zweiter Blick: Kam überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande? Wurden die wesentlichen Vertragsbestandteile am Telefon in der vom Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise angesprochen? Kommt eventuell eine Anfechtung des Vertrages wegen Irreführung in Betracht? Welche Möglichkeiten gibt es noch, den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen?

Rechtsanwalt Stefan Loebisch aus Passau vertritt regelmäßig bundesweit kleine und mittelständische Unternehmen, die von Anzeigenverlagen und Branchenportal-Betreibern in die Falle gelockt wurden.

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