Gewerbeauskunft-Zentrale droht Gewerbeuntersagung – aber das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale mit Beschluss vom 26.09.2012, Az. 3 L 2044/11: Die aufschiebende Wirkung der am 29. Dezember 2011 erhobenen Klage 3 K 7970/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2011 wird hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.
Was war geschehen?
Die Düsseldorfer Aufsichtsbehörde verfügte gegen die GWE-Wirtschaftinformations GmbH / Gewerbeauskunft-Zentrale die Gewerbeuntersagung. Dabei ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung dieses Verbotes an. Gegen das Verbot erhob die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH Klage.
Wie entschied das VG Düsseldorf?
Das VG Düsseldorf setzte mit seinem Beschluss vom 26.09.2012 zunächst die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung aus. Gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung bestünden durchgreifende Bedenken. Die Untersagung der weiteren Ausübung der Gewerbetätigkeit „Der Betrieb von Internetportalen und der damit verbundenen Dienstleistungen, insbesondere Marketingdienstleistungen und das Versenden von Angeboten“ sowie die Erweiterung der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erwiesen sich bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Durch die Aufnahme des behördenuntypischen Zusatzes „.de“ habe die Antragstellerin das Formularschreiben vielmehr deutlich entschärft und damit einem zentralen Kritikpunkt Rechnung getragen. Dass auch bei den weiteren Änderungen im November 2011 (insbesondere Jahres- statt Monatsbetrag) und danach noch nicht alle aus wettbewerbsrechtlicher Sicht problematischen Einzelpunkte vollständig korrigiert worden seien, sei unabhängig von der Frage des Entscheidungszeitpunkts schon deshalb kein Beleg für „Hartnäckigkeit“, weil es einem am Wirtschaftsleben Beteiligten wie der Antragstellerin möglich sein müsse, außerhalb des Strafrechts die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem „trickreichen“ Handeln auszuloten. Die Tatsache, dass es bislang offenbar weder zu einem entsprechenden Ordnungsgeld noch zu weiteren wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen zu Lasten der Antragstellerin gekommen sei, spreche eher dafür, dass sie sich nunmehr auf Grund der Anpassungen des Formularschreibens weitgehend rechtskonform verhalte.
Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?
Zwar entschied das VG Düsseldorf mit seinem Beschluss vom 26.09.2012 noch nicht darüber, ob der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH tatsächlich verboten werden kann, ihr Internet-Branchenverzeichnis Gewerbeauskunft-Zentrale weiter zu betreiben. Allerdings deutet das Gericht bereits an, wie es wohl zu urteilen gedenkt: Zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale.
Die Entscheidung des VG Düsseldorf ist ärgerlichfür Unternehmer, die sich gegen die Geldforderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale verteidigen, weil sie sich durch die Eintragungsformulare der Gewerbeauskunft-Zentrale über den Tisch gezogen fühlen. Besonders ärgerlich ist dabei, dass die Düsseldorfer Aufsichtsbehörde wohl schlampig arbeitete: Sie stützte ihre Gewerbeuntersagung offenbar auf ein veraltetes Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale, das diese nicht mehr verwendet, und setzte sich mit dem geänderten Formular der Gewerbebauskunft-Zentrale nicht auseinander.
So bleibt nun spannend, wie die Düsseldorfer Aufsichtsbehörde auf den Beschluss vom 26.09.2012 reagieren wird.