HAS Verlag und Plain Werbeservice: Neues Auftragsformular

Weiterhin als Doppelpack aktiv, auch im Jahr 2018, sind die Anzeigenverlage HAS Verlag GmbH & Co. KG aus Hamburg und Plain Werbeservice GmbH aus Pulheim. Von den Geschäftspraktiken der HAS Verlag GmbH & Co. KG mit dem „Kinder Notruf“ und der Plain Werbeservice GmbH mit einem „Ratgeber Erste Hilfe“ war bereits >hier< die Rede. Neu ist wohl das Auftragsformular.

HAS Verlag und Plain Werbeservice – worum geht es?

Wie bisher scheint die altbekannte Masche zur Anwendung zu kommen: Geschädigte berichten auch im weiteren Verlauf des Jahres 2018 durchwegs, zunächst vom HAS Verlag am Telefon mit dem Hinweis geködert worden zu sein, es gehe um die Verlängerung einer bereits veröffentlichten Werbeanzeige. Tatsächlich hatten die Geschädigten eine derartige Werbeanzeige geschaltet, etwa in einer lokalen Werbebroschüre oder auf einer öffentlichen Werbetafel im Gemeindegebiet – aber bei einem ganz anderen Anzeigenverlag. Dann erschien unter Verweis auf das Telefonat ein Außendienst-Mitarbeiter und ließ sich, meist unter Zeitdruck, einen hastig hingehaltenen Zettel unterschreiben. Später sei dann ein weiterer Anruf erfolgt: Es gehe um die Bestätigung dieses neuen Anzeigenauftrages. Diese „Bestätigung“ stellte sich dann als eigenständiger, weiterer Anzeigenauftrag heraus, nun mit dem Plain Werbeservice als Vertragspartner. Das eine Unternehmen reicht die Kundendaten allem Anschein nach an das andere Unternehmen weiter.

Neues Auftragsformular: Augen auf!

HAS Verlag wie auch Plain Werbeservice verwendeten bislang als Auftragsformular ein Blatt im Format Din A4, das nur Text und einzige Ankreuzfelder enthielt. Zumindest der HAS Verlag verwendete in der jüngeren Zeit ein neu gestaltetes Auftragsformular, in dem die ursprüngliche Werbeanzeige mit eingedruckt war. Ergebnis: Die Geschädigten dachten erst recht, es handle sich um den Vertrag mit dem anderen Anzeigenvertrag, und es gehe um die bereits veröffentlichte Werbeanzeige.

Bemerkenswert hierbei: Dieses neue Auftragsformular im Querformat ist in seiner Gestaltung zweigeteilt. Es enthält in der rechten Hälfte eine Abbildung der bestehenden Werbung und das Feld für die Unterschrift. Ganz oben bedinden sich die Kontaktdaten – aber nicht der Name des Unternemens. Der Hinweis, welcher Anzeigenverlag dahinter steht und dass es sich um einen neuen Anzeigenvertrag handelt, befindet sich ausschließlich in der linken Hälfte dieses Auftragsformulars. Geschädigte Anrufer berichteten der Kanzlei Stefan Loebisch, beim Besuch des Außendienst-Mitarbeiters sei nur die rechte Hälfte des Auftragsformulars zu sehen gewesen. Die linke Hälfte sei verdeckt oder möglicherweise nach hinten umgeschlagen gewesen.

Versteckte Preisklausel im Kleingedruckten

Hier wie da enthält das Kleingedruckte ohne jede Hervorhebung den Hinweis, dass der Preis für die Werbeanzeige nicht nur einmal berechnet werden soll, sondern mehrfach, nämlich für jede Auflage auf’s neue.

Die „Gegenleistung“ ist unverändert:

2.000 Faltblätter (Hochformat DIN A3 – großer Zeichenblock) beim Plain Werbeservice, 2.000 Faltblätter DIN A5 (kleines Schulheft!) beim HAS Verlag, die angeblich jeweils über die Deutsche Post AG an Haushalte mit Tagespost verteilt werden. Pro Postleitbereich werden angeblich mindestens 200 Exemplare an die Haushalte verteilt. Wer schaut sich die an? Wie viele wandern ungelesen in den Papiermüll?

Vorsicht also bei überraschenden Anzeigenangeboten am Telefon! Erst genau lesen, dann erst unterschreiben!

Forderungsabwehr ist möglich

Aber auch, wenn die Unterschrift schon auf dem Zettel ist, und gar die Rechnung im Briefkasten liegt, muss es noch nicht zu spät sein:

Ein Werbevertrag, bei dem die entscheidenden Regelungen zum Preis unauffällig im Kleingedruckten versteckt sind, möglicherweise sogar noch an ganz untypischer Stelle, ist juristisch angreifbar – Stichwort „Anfechtung“, Stichwort „überraschende AGB-Klauseln“.

Weiterhin gilt: Wer eine Rechnung der HAS Verlag GmbH & Co. KG aus Hamburg oder der Plain Werbeservice GmbH aus Pulheim für einen Anzeigenauftrag erhält und sich überrumpelt sieht, sollte beherzt reagieren: Frühestmögliche Überprüfung des gesamten Schriftwechsels, ob und mit welcher Begründung der Anzeigenvertrag angreifbar ist, ist dann das Gebot der Stunde. Im Umgang mit dubiosen Anzeigenverlagen kommt es auf gute Nerven an – und sind auch Erfahrungen mit anderen Branchenverzeichnis-Anbietern nützlich. Im Jahr 2018 gilt weiterhin: Wer nicht wagt, gewinnt nicht.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt