LG Düsseldorf: Kein Strafverfahren zur GWE-Gewerbeauskunft-Zentrale

Kein Strafverfahren gegen Beteiligte an der Branchenverzeichnis-Falle „Gewerbeauskunft-Zentrale“ der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf – die 18. große Strafkammer am Landgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 25.06.2018, 018 Kls 3/17: Das Hauptverfahren im sogenannten GWE-Strafverfahren wird nicht eröffnet.

GWE-Strafverfahren – worum geht es?

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hat mit Anklage vom 31.08.2017 elf Angeschuldigten vorgeworfen, in unterschiedlichen Tatbeteiligungen gewerbsmäßig Bandenbetrug in 862 unselbständigen Fällen begangen zu haben. Nach der Anklage haben die Angeschuldigten in der Zeit von Januar 2010 bis Ende 2015 862 Formularschreiben an Kaufleute, (Klein-)Gewerbetreibende und Freiberufler versandt. Die Unternehmen konnten in das Online-Branchenverzeichnis der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aufgenommen werden. Die Kosten hierfür betrugen 569,06 € pro Jahr. In 801 Fällen blieb es hiernach beim Versuch geblieben. 61 Angeschriebene haben an die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH gezahlt.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf geht in der Anklage von Betrug aus. Das Formular habe die Angeschriebenen bewusst darüber getäuscht, dass es von einer Behörde stamme und offiziell Daten abfrage.

Wie entschied das Gericht?

Die 18. große Strafkammer lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen ab:

Nach Auffassung des Gerichts bestehen bereits erhebliche Bedenken, dass die Angeschriebenen im Sinne eines Betruges getäuscht wurden. Das Formular weise an mehreren Stellen – wenn auch zum Teil im Kleingedruckten – eindeutig darauf hin, dass es ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages sei. So heiße es in dem Formular sogar „behörden- und kammerunabhängiges Angebot“.

Es fehle an einer Vermögensverfügung im Sinne einer Betrugsstraftat. Die Unterschrift unter dem Formular habe die Unternehmen nicht verpflichtet, die Kosten zu zahlen, denn die Kostenklausel im Kleingedruckten sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.07.2012, Az. VII ZR 262/11) eine überraschende AGB-Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) und damit unwirksam. Die GWE habe also nie Geld von den Angeschriebenen, die das Formular unterschrieben zurückgesendet haben, verlangen können.

Diejenigen 61 Angeschriebenen, die gezahlt haben, hätten zwar ihr Vermögen belastet. In der Rechnung habe die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH aber offen gelegt, dass das zuvor übersandte Formular nicht von einer Behörde stammt. Damit sei die mögliche Täuschung in dem zunächst übersandten Formular nicht mehr die Ursache gewesen für die Zahlung, die erst aufgrund Rechnungsstellung erfolgte.

Unter den Angeschuldigten waren auch Rechtsanwälte. Die Staatsanwaltschaft hat ihnen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug in 862 unselbständigen Fällen vorgeworfen, weil sie die unberechtigten Forderungen mittels Inkasso eingezogen haben. Demgegenüber vertritt die 18. große Strafkammer die Auffassung, dass die Rechtsanwälte nicht wissen konnten, dass sie Beihilfe zu einem Betrug leisteten. Bis 2012 hatte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf in mehreren Fällen Betrugsvorwürfe eingestellt, weil die Formulare die Angeschriebenen nicht täuschten. Zusätzlich gab es Urteile, wonach durch die Rücksendung der ausgefüllten und unterzeichneten Formulare wirksame Verträge mit der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH geschlossen wurden. Deshalb, so die Strafkammer, konnten die Rechtsanwälte nicht wissen, dass sie Beihilfe zu einem Betrug begehen.

Wie geht es weiter im GWE-Strafverfahren?

Gegen den Beschluss der 18. großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf kann die Staatsanwaltschaft Düsseldorf sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Die Pressemeldung des Landgerichts Düsseldorf ist >hier< abrufbar.

 

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