Habibi Media GmbH: Anwalt nun Geschäftsführer

Bereits seit einiger Zeit versendet Rechtsanwalt Erik Hammer aus Leipzig Zahlungsaufforderungen für die Habibi Media GmbH, die unter anderem die Internet-Portale billiger-shopping24.de, shopping-magazin24.de und habibi.de betreibt. Seit Juli 2016 ist Rechtsanwalt Erik Hammer alleiniger Geschäftsführer der Habibi Media GmbH. Zuvor war dies David Jähn.

Heute Habibi, früher Melango.de

David Jähn ist für Rechtsanwälte, die sich regelmäßig geschädigte Abofallen-Opfer vertreten, kein Unbekannter: Unter anderem trat er mit der B2B Technologies Chemnitz GmbH auf, die sich zuvor JW Handelssysteme GmbH und noch früher Melango.de nannte. Mit Urteil vom 16.07.2015, Az. 05 O 3496/14, verurteilte das Landgericht Leipzig die B2B Technologies Chemnitz GmbH und David Jähn unter anderem als Gesamtschuldner dazu, unrechtmäßig erzielte Gewinne, die durch bestimmte unlautere Geschäftspraktiken entstanden sind, an die Staatskasse herausgeben.

Zahlungsaufforderung von Rechtsanwalt Hammer

In einer aktuellen Zahlungsaufforderung verweist Rechtsanwalt Erik Hammer auf ein – allem Anschein nach noch nicht abgeschlossenes – strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Habibi Media GmbH, das die Staatsanwaltschaft Chemnitz unter dem Aktenzeichen 370 Js 43648/15 führt. Dessen ungeachtet werden in dieser Zahlungsaufforderung Kosten von 279,00 € inklusive Umsatzsteuer für das erste Vertragsjahr nach angeblicher Anmeldung zum Premium-Service der Habibi Media GmbH geltend gemacht. Zusätzlich werden Mahnkosten, Verzugszinsen und die Kosten für die anwaltliche Mahnung, berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), berechnet. Die Habibi Media GmbH, so die Zahlungsaufforderung, habe ihre fernabsatzrechtlichen Informationspflichten erfüllt: Unter anderem sei der Bestell-Button mit „Kaufen“ beschriftet gewesen. Auch im übrigen mache die Anmeldeseite zweifelsfrei klar, dass ein kostenpflichtiger Vertrag angeboten werde.

Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt

Ein Warnhinweis der Verbraucherzentrale Niedersachsen für geschädigte Verbraucher berichtet, wie die Informationen auf der Seite habibi.de tatsächlich erfolgt:

Demnach wird die Höhe der Kosten in den AGB mit keinem Wort erwähnt. Lediglich ein Kästchen am Rand informiert: „Wir bieten Zugang zum Magazin Mit Rest- & Sonderposten- und Versteigerungen“. Ein weiteres Kästchen belehrt die Verbraucher: „1 € inkl. Mehrwertsteuer für die ersten zwei Wochen bei Nutzung des Sonderkündigungsrechts während der 2wöchigen Testphase zum Ende der Testphase. Ohne Sonderkündigung: Einmalige Aktivierungsgebühr: 59 € inkl. Mehrwertsteuer, weitere Kosten pro Jahr 98 € inkl. MwSt. Mindestvertragslaufzeit: 2 Jahre.“

Button-Lösung korrekt umgesetzt?

Die gesetzliche Vorgabe ist eindeutig: Nach § 312j Abs. 3 BGB muss der Bestell-Button mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt ein kostenpflichtiger Vertrag nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. Umgekehrt also: Falsche Beschriftung – kein Geld.

Die Möglichkeit, den Bestell-Button stattdessen mit „Kaufen“ zu beschriften, sieht das Gesetz jedenfalls nicht ausdrücklich vor. So stellt sich die Frage, ob eine Beschriftung „Kaufen“ eine „eindeutige Formulierung“ im Sinne des Gesetzes beinhaltet, wenn durch den Klick tatsächlich noch keine Waren gekauft werden können, also noch nicht unmittelbar Kaufverträge geschlossen werden können, sondern lediglich – im Wege eines Internet-Dienstleistungsvertrages – der Zugang zu (angeblich preiswerten) Kaufangeboten eröffnet wird. Kaufverträge sind Kaufverträge – und Dienstleistungsverträge sind Dienstleistungsverträge. Dienstleistungen werden nicht gekauft, sondern sie werden beauftragt und in Anspruch genommen. Beim Dienstleistungsvertrag gibt es keinen Käufer und keinen Verkäufer, sondern es gibt einen Dienstherrn als Auftraggeber und einen Dienstleister als Auftragnehmer.

So stellt sich die Frage, ob mit der Beschriftung „Kaufen“ die Button-Lösung des BGB korrekt umgesetzt wurde, wenn der Button noch keinen Kaufvertrag mit dem Verkäufer zur Folge hat, sondern nur einen Zwischenschritt bewirkt, nämlich einen Dienstleistungsvertrag mit dem Portalbetreiber – das Premium-Service-Angebot der Habibi Media GmbH. Jedenfalls Zweifel an der rechtskonformen Beschriftung müssen erlaubt sein.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt