FirmenScout24 aus der Schweiz mit „Google Auffindbarkeit Vertrag“

FirmenScout24 mit unerbetener Telefonwerbung für Google AdWords und Google My Business – mehrere rechtssuchende Gewerbetreibende berichteten, von einem Unternehmen „FirmenScout24“, Dörflistraße 50, 8050 Zürich, Schweiz, einen „Google Auffindbarkeit Vertrag“ mit einer Laufzeit von 12 Monaten am Telefon aufgeschwatzt erhalten zu haben. Die telefonische Kaltakquise durch FimenScout24 erfolgte dabei durch die „Doppel-Anruf-Masche“, wobei das zweite Gespräch – angeblich – aufgezeichnet wurde.

FirmenScout24 mit „Google Auffindbarkeit Vertrag“ – worum geht es?

Das Impressum der Website firmen-scout24.com weist als Seitenbetreiberin eine EU Marketing AG mit Sitz in 8808 Freienbach, Schweiz, Staldenbachstraße 30, aus. Die telefonische Kontaktaufnahme indes erfolgt unter „FirmenScout24“. Auch die Rechnung weist alleine die „FirmenScout24“ als Aussteller aus.

Betroffene Gewerbetreibende berichteten, von FirmenScout24 mit der von mehreren unseriösen Branchenverzeichnis- und Anzeigenverlagen praktizierten „Doppel-Anruf-Masche“ dazu gebracht worden zu sein, am Telefon den „Google Auffindbarkeit Vertrag“ abzuschließen.

[Ergänzung 22.10.2018:] Der Anruf erfolgte dabei unter einer Rufnummer aus Dortmund, nämlich (0231)5339905. Die Tellows-Bewertung dieser Rufnummer enthält – Stand 22.10.2018 – unter „Anruftypen“ die Hinweise „Kostenfalle“ und „Aggressive Werbung“.

Diese „Doppel-Anruf-Masche“ läuft stets folgendermaßen ab: Bei einem ersten unangekündigten Werbeanruf wird das Vertragsprodukt wortreich, häufig mit hoher Sprechgeschwindigkeit und unstrukturiert, vorgestellt. Wesentliche Angaben, mit welchem Unternehmen es der angerufene Gewerbetreibende überhaupt zu tun hat, welche Laufzeit der Vertrag haben soll und vor allem welche Kosten entstehen sollen, werden hier und da ohne innere Ordnung in den Wortschwall eingestreut. Sodann erfolgt – „zur Bestätigung des vorangegangenen Anrufs“ – ein zweiter Anruf. Der ist nun so angelegt, dass der angerufene Gewerbetreibende im Grunde immer nur mit „Ja“ antworten kann. Um die Sache aus der Sicht des Anzeigenverlages wasserdicht und beweisfest zu machen, wird dieses zweite Telefonat mitgeschnitten.

Im Fall von FirmeScout24 berichteten betroffene Gewerbetreibende, sie seien im ersten Telefonat damit geködert worden, FirmenScout24 stehe in einer offiziellen Geschäftsbeziehung von Google, ja rufe im Auftrag von Google an. Bereits unmittelbar darauf sei ihnen von FirmeScout24 die Rechnung zugesandt worden.

Diese Rechnung enthält – einschließlich der wiedergegebenen Rechtschreibfehler – folgenden Hinweis:

„Bitte Überweisen Sie den Rechnungsbetrag auf das angegebene Konto.

Innerhalb von 14 Tagen erhalten sie von Google Deutschland Ihren Bestätigungscode.diesen bitte an uns weiterleiten, damit die Aktivierung vollständig abgeschlossen werden kann.“

Als Bankverbindung ist ein Konto bei Credit Suisse angegeben.

[Ergänzung 14.11.2018:] Bemerkenswerterweise scheiterte der Versuch, einen Brief per Einschreiben unter der Adressse der EU Marketing AG in Freienbach, Schweiz, zustellen zu lassen. Das Schreiben lief zurück mit dem Hinweis der Schweizer Post: „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden.“

[Ergänzung 21.12.2018:] Auch ein per Einschreiben an FirmenScout24, Dörflistraße 50, 8050 Zürich, Schweiz, versandtes Schreiben kam nach einem Monat wieder zurück – nun mit dem Hinweis der Schweizer Post „Nicht abgeholt“.

FirmenScout24 mit „Google Auffindbarkeit Vertrag“ – was tun?

Nicht nur im Fall von FirmenScout24 äußern verärgerte Gewerbetreibende die Meinung, sie seien gezielt ausgewählt, am Telefon über den Tisch gezogen und am Ende nur abgezockt worden.

Und tatsächlich scheint nicht nur die Methode der „Doppel-Anruf-Masche“ immer die gleiche zu sein. Auch die Zielgruppe scheint immer die gleiche zu sein: Bei den angerufenen Unternehmen handelt es sich erfahrungsgemäß um kleine Gewerbetreibende und Freiberufler, vor allem um Einzelunternehmen und Familienbetriebe. Der Markt ist eng, jede Werbemöglichkeit will genützt werden, um auf das eigene Unternehmen aufmerkrsam zu machen – und die Zeit im Büro ist immer viel zu knapp. Jeder überraschende Werbeanruf wirbelt die Arbeit durcheinander. Eigentlich geht es nur darum, die maschinengewehrartigen Wortsalven aus dem Telefonhörer zum Verstummen zu bringen, ohne unhöflich zu werden.

Unternehmen, die voreilig mit FirmenScout24 den „Google Auffindbarkeit Vertrag“ abgeschlossen haben, und die sich nun über den Tisch gezogen und abgezockt fühlen, sollten nicht vorschnell aufgeben. Ein zweiter Blick lohnt sich: Kam überhaupt am Telefon ein wirksamer Vertrag zustande? Wurden die wesentlichen Vertragsbestandteile am Telefon in der vom Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise angesprochen? Kommt eventuell eine Anfechtung des Vertrages wegen Irreführung in Betracht? Welche Möglichkeiten gibt es noch, den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen?

Rechtsanwalt Stefan Loebisch aus Passau vertritt regelmäßig bundesweit kleine und mittelständische Unternehmen, die von Anzeigenverlagen und Branchenportal-Betreibern in die Falle gelockt wurden.

 

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