BGH entscheidet zur Beweislast bei Produktfälschungen

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied mit Urteilen vom 15. März 2012, Az. I ZR 52/10 und Az. I ZR 137/10:

Der Händler muss beweisen, dass es sich um Originalware handelt, wenn ihm vom Markeninhaber der Vorwurf gemacht wird, diese Waren unerlaubt in Verkehr gebracht zu haben oder gar Produktfälschungen zu vertreiben.

Was war geschehen?

In beiden Fällen ging es um Schuhe der Marke „Converse“.

Klägerin in dem einen Verfahren war die Firma Converse Inc., Inhaberin der Marke „Converse“. Converse Inc. beliefert verschiedene Handelsgruppen. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen Converse-Schuhe an. Der Verbrauchermarkt hatte diese Schuhe von einem Zwischenhändler, dem späteren Beklagten, bezogen. Converse Inc. behauptete, dass es sich bei den Schuhen um Produktfälschungen handle und verklagte den Zwischenhändler auf Unterlassung. Dieser trug zu seiner Verteidigung vor, die Schuhe seien mit Zustimmung des Markeninhabers in Europa in Verkehr gebracht worden. Er selbst habe die Ware nicht von Converse, sondern von einem autorisierten Partner in Slowenien erhalten.

Klägerin in den anderen Verfahren war die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Beklagte Partei war ein Handelskonzern, der in Deutschland mehrfach Converse-Schuhe als angebliche Original-Ware in seinen Märkten angeboten hatte. Die Klägerin warf dem Handelskonzern vor, es habe sich um Schuhe gehandelt, die von Converse Inc. in den USA auf den Markt gebracht wurden und nicht für den deutschen Markt vorgesehen waren. Die Beklagte verteidigte sich, Converse Inc. habe die Schuhe in den europäischen Verkehr gebracht. Die Beklgte habe die Schuhe von einem Zwischenhändler erhalten.

Zum Urteil:

De BGH entschied zum Nachteil der beiden Händler: Ein Händler, der Ware vertreibt, muss beweisen können, dass es sich um Originalware handelt. Der Hinweis auf den angeblich autorisierten Lieferanten reicht nicht aus. Vielmehr muss der Händler Beweise dafür anbieten, dass dieser die Ware tatsächlich auf regulären Wege erhalten hat.

Konsequenzen für die Praxis:

Wer mit Markenware handelt, ist im Ergebnis dazu verpflichtet, sich vom Lieferanten die Herkunft belegen zu lassen. Allerdings darf der Markeninhaber den Vorwurf, es handle sich nicht um  rechtmäßig in Verkehr gebrachte Ware oder um Produktfälschungen, nicht ohne weiteres erheben. Hierfür muss der Markeninhaber zunächst konkrete Anhaltspunkte darlegen.