Filesharing: Kleinste Teile einer Hörbuch-Datei geschützt

Filesharing von Teilen einer Hörbuch-Datei – das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 03.04.2012, Az. 161 C 19021/11: Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon. Werden über ein Filesharing-Netzwerk Bruchstücke einer Hörbuch-Datei zum Download angeboten, macht sich der unberechtigt Anbietende schadenersatzpflichtig.

Was war geschehen?

In einer Filesharing-Tauschbörse wurden über einen Internetanschluss zu 16 verschiedenen Zeitpunkten Dateien zum Download angeboten, die jeweils Teile von Hörbüchern aus der „Harry Potter“-Reihe enthielten. Der Hörbuchverlag mahnte den Anschlussinhaber ab. Hierbei forderte der Hörbuchverlag eine Unterlassungserklärung, Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 666 € und Schadenersatz von 900 €.

Der Anschlussinhaber gab zwar die Unterlassungserklärung ab. Den Ausgleich der Abmahnkosten und den Schadenersatz verweigerte er aber. Hierbei verteidigte er sich mit dem Argument, die Dateien hätten nicht das gesamte Hörbuch, sondern lediglich einzelne Bruchstücke enthalten. Die einzelnen Bruchstücke seien wertloser Datenmüll.

Darauf erhob der Hörbuch Verlag Klage vor dem Amtsgericht München.

Wie entschied das Amtsgericht München?

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten des Hörbuchverlages und verurteilte den Anschlussinhaber, die Abmahnkosten und den Schadenersatz zu bezahlen.

Das Urhebergesetz schütze nicht nur das Gesamtprodukt, sondern auch kleinste Teile davon. Sinn und Zweck sei es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil sei. Für eine Urheberrechtsverletzung reiche deshalb aus, wenn lediglich kleinste Bruchstücke einer Datei angeboten würden.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Die Kernaussage, dass auch kleinste Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes geschützt sind, ist nicht neu. Entscheidend ist hier die technische Aussage, dass auch ein digitales Dateifragment als solches nicht lauffähig, nicht wiedergabefähig, sein muss, um urheberrechtlichen Schutz beanspruchen zu können. Häufig versuchen sich abgemahnte Anschlussinhaber gegen eine Filesharing-Abmahnung mit dem Argument zu verteidigen, während des Downloads sei die Internet-Verbindung unterbrochen worden – oder sie hätten noch während des Downloads gemerkt, das falsche Stück herunter zu laden, und den Download dann sofort abgebrochen.

Das Urteil des Amtsgerichts München zeigt einmal mehr, dass eine solche Argumentation keine wirksame Rechtsverteidigung ist. Vielmehr beinhaltet eine solche Argumentation im Ergebnis ein Geständnis, den Rechtsverstoß begangen zu haben – ein Schuss also, der nach hinten losgeht.