Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken tritt in Kraft

Kostendeckelung bei Filesharing-Abmahnungen: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde am 01.10.2013 durch Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach Artikel 10 des Gesetzes tritt es am Tag nach seiner Verkündung, also am 09.10.2013, in Kraft. Lediglich die geänderten Vorschriften für Inkassodienstleistungen treten erst am 01.11.2014 in  Kraft.

Begrenzung der Abmahnkosten für Filesharing-Abmahnungen

In der Öffentlichlichkeit wohl am meisten Beachtung finden die neuen Vorschriften zu Filesharing-Abmahnungen. Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wird § 97a UrhG neu gefasst. Der Streitwert einer ersten Filesharing-Abmahnung gegenüber einem Verbraucher wird, was den Unterlassungsanspruch betrifft, auf 1.000 € begrenzt. In der Folge belaufen sich die Abmahnkosten ohne Umsatzsteuer regelmäßig nur noch auf 124,00 €.

Ende des fliegenden Gerichtsstandes

Weiter erfreulich: das Ende des fliegenden Gerichtsstandes für eine Filesharing-Klage gegen einen Verbraucher, also eine Klage auf Unterlassung bzw. auf Zahlung der mit der Abmahnung geltend gemachten Kosten. Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken neu geschaffen ist § 104 a UrhG. Hiernach ist die Klage am Wohnsitzgericht des beklagten Abmahnungsempfängers zu erheben – und nicht mehr am Kanzleisitz der abmahnenden Kanzlei oder an demjenigen Gericht, das für seine abmahnerfreundlichste Rechtsprechung bekannt ist.