Taschenkontrolle im Supermarkt, Ankündigung durch Aushang und (keine?) Duldungspflicht der Kundschaft – Sie haben gerade Ihren Wocheneinkauf bezahlt und wollen den Supermarkt verlassen. Da tritt Ihnen ein uniformierter Security-Mitarbeiter in den Weg und fordert Sie auf, Ihren Rucksack zu öffnen. Sie haben nichts gestohlen, Ihr Verhalten war völlig unauffällig. Müssen Sie die Taschenkontrolle dulden? Müssen Sie Ihren Rucksack öffnen?
Inhalt
Worum geht es?
Stellen Sie sich folgende Ausgangslage vor:
In einem Supermarkt befindet sich an dem einen Ende des Gebäudes der Eingang. Am dem anderen Ende des Gebäudes befinden sich die Kassen und der Ausgang. Vom Eingang bis zu den Kassen legt die Kundschaft etwa 50 Meter durch die Regalreihen zurück.
Im Kassenbereich befinden sich vier herkömmliche Kassen mit Förderband und Kassiererinnen. Daneben befindet sich ein Gang mit insgesamt sechs SB-Kassen. Weiter befindet sich dort zwischen Kassen und Ausgangstür ein Packtisch, an dem die Kundschaft die bezahlte Ware in Taschen und Tüten verpacken kann.
Zwischen den Kassen und dem Packtisch hält sich ständig ein uniformierter Mitarbeiter eines privaten Sicherheisdienstes auf.
An einer der herkömmlichen Kassen befindet sich in Bauchhöhe ein Schild in der Größe Din A3 Querformat mit der Aufschrift
„Taschenkontrollen jederzeit möglich!“
Der Supermarkt leidet unter ständigen und weit überdurchschnittlichen Warendiebstählen.
Ein redlicher Kunde betritt den Supermarkt. Sein Verhalten gibt keinerlei Veranlassung zu einem konkreten Verdacht, er habe Ware in seinem Rucksack versteckt in der Absicht, diese an der Kasse nicht zu bezahlen. Nachdem der Kunde an der Kasse seine Einkäufe bezahlt hat, wird er auf dem Weg zum Packtisch vom Security-Mitarbeiter angehalten und aufgefordert, seinen Rucksack zu öffnen und den Security-Mitarbeiter hineinschauen zu lassen. Der Kunde weigert sich. Der Security-Mitarbeiter verweist auf das Schild an der Kasse und das Hausrecht.
Darf der Kunde diese Taschenkontrolle verweigern? Darf ein Security-Mitarbeiter oder ein Ladendetektiv den Kunden dann festhalten, bis die Polizei kommt? Darf ein Security-Mitarbeiter oder ein Ladendetektiv gar mit körperlicher Gewalt die Taschenkontrolle erzwingen und Widerstand des Kunden brechen?
Diese Situation erleben viele Verbraucher in Deutschland.
Taschenkontrolle im Supermarkt: Wie ist die Rechtslage?
Doch was ist rechtlich tatsächlich erlaubt? Darf ein Security-Mitarbeiter oder ein Ladendetektiv anlasslos kontrollieren? Darf er den Kunden festhalten? Und darf er gar körperliche Gewalt anwenden?
Rechtliche Grundlagen
Das Recht des Supermarktbetreibers, Bedingungen für den Zutritt zu seinen Räumen zu stellen, ergibt sich aus dem Hausrecht (§ 903 BGB, § 858 ff. BGB). Dieses Hausrecht erlaubt es dem Betreiber, Kunden des Hauses zu verweisen. Das Hausrecht begründet aber kein Recht, Kunden zu durchsuchen.
Taschenkontrollen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kunden ein (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Sie greifen nämlich in die Privatsphäre der betroffenen Personen ein. Diese umfasst Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden. Der Inhalt einer mitgeführten Tasche oder eines mitgeführten Rucksacks ist in diesem Sinne privat: Der Besitzer der Tasche oder des Rücksacks möchte anderen Personen die darin mitgeführten Gegenstände typischerweise nicht ohne seine Einwilligung zeigen.
Für staatliche Behörden gilt: Durchsuchungen setzen stets einen Tatverdacht voraus. Für private Ladendetektive gilt nichts anderes – sie haben keine weitergehenden Befugnisse als jede andere Privatperson.
Die maßgeblichen BGH-Entscheidungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Fragen in zwei wegweisenden Entscheidungen eindeutig zugunsten der Kundschaft beantwortet.
BGH, Urteil vom 3. November 1993, Az. VIII ZR 106/93 (BGHZ 124, 39) – „Taschenkontrolle I“
_ Sachverhalt: Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Im Eingangsbereich eines dieser Geschäfte war eine Hinweistafel mit folgendem Text angebracht:
„Information und Taschenannahme
Sehr geehrte Kunden, wir bitten Sie höflich, Ihre Taschen hier an der Information vor dem Betreten des Marktes abzugeben, andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, daß wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.“
_ Streitgegenstand: Eine Kundin lehnte es ab, Plastiktüten, in denen sie in der Regel Schlüssel und Geldbörse mit sich führte, zur Aufbewahrung abzugeben, und verweigerte in einem Supermarkt wiederholt Taschenkontrollen. Der Marktbetreiber verhängte ein Hausverbot. Die Kundin klagte auf Aufhebung des Hausverbots.
_Kernaussagen des BGH:
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- Die Kontrolle der von den Kunden mitgeführten Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes ist nur zulässig, wenn ein konkreter Diebstahlsverdacht vorliegt. Fehlt es an einem derartigen Verdacht, so kann ein Kunde, der eine Kontrolle verweigert, auch nicht allein deswegen mit einem Hausverbot belegt werden.
- Allein der Umstand, dass an einer bestimmten Stelle viel gestohlen wird, begründet noch keinen hinreichenden Tatverdacht gegen die einzelnen Personen, die sich dort aufhalten.
- Die „Information“ auf der am Eingangsbereich aufgestellten Hinweistafel ist weder eine verbindliche Hausordnung noch eine Geschäftsbedingung.
- Hat der Hinweis keinen rechtlichen Regelungsgehalt, so kommt ein konkludentes Einverständnis nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 3. Juli 1996 – VIII ZR 221/95 (BGHZ 133, 184) – „Taschenkontrolle II“
_ Streitgegenstand: Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen denselben Supermarktbetreiber auf Unterlassung der Verwendung des Hinweisschildes, das Taschenkontrollen ankündigte.
_ Kernaussagen des BGH:
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- Die auf dem im Eingangsbereich eines Einzelhandelsmarktes angebrachten Hinweis folgende Erklärung, dass gegebenenfalls Taschenkontrollen durchgeführt werden müssen, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Die vorgenannte Klausel benachteiligt den Kunden unangemessen, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, nach der Taschenkontrollen nur bei konkretem Diebstahlsverdacht zulässig sind.
- Auch wenn auf die Kontrolle in „höflichster“ Form hingewiesen wird, entsteht für den Durchschnittskunden der Eindruck, der Betreiber wolle sich grundsätzlich das Recht einer Taschenkontrolle vorbehalten. Der Kunde sieht sich vor die Wahl gestellt, entweder seine Tasche freiwillig abzugeben oder deren Kontrolle an der Kasse dulden zu müssen.
- Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kunden durch die Abweichung von der gesetzlichen Regelung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Körperliche und sonstige Durchsuchungen wie die Kontrolle mitgeführter Taschen stellen in aller Regel erhebliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht dar. Solche Eingriffe sind nicht durch überwiegende Interessen der Beklagten gerechtfertigt.
- Zwar hat die Beklagte grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, sich vor Ladendiebstählen zu schützen. Das Interesse des einzelnen Kunden an dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts wiegt jedoch auch bei Berücksichtigung eines eventuellen Interesses aller Kunden an einer günstigen Preisgestaltung stärker als das Interesse der Beklagten an einem Schutz ihres Eigentums.
- Der BGH gab in dieser Entscheidung ausdrücklich seine frühere Auffassung aus dem Urteil von 1993 auf, wonach der Hinweis insgesamt keine AGB darstelle, und präzisierte: Der zweite Teil des Hinweises – die Ankündigung von Taschenkontrollen – ist eine unwirksame AGB-Klausel.
Bestätigung durch das Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte die BGH-Rechtsprechung ausdrücklich mit Vorlagebeschluss vom 9. Juli 2013, Az. 1 ABR 2/13 (A), und Beschluss vom 15. April 2014, Az. 1 ABR 2/13 (B). In diesen BAG-Entscheidungen ging es unter anderem um Tor- und Taschenkontrollen und damit zusammenhängende Fragen des Beschäftigtendatenschutzes: Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu AGB-Klauseln im Einzelhandel, nach denen eine nicht anlassbezogene Sichtkontrolle mitgeführter Taschen der Kunden unzulässig ist (BGH 3. Juli 1996 – VIII ZR 221/95 – BGHZ 133, 184), lasse sich nicht die Unwirksamkeit von Taschenkontrollen gegenüber Arbeitnehmern herleiten. Dem stehe schon entgegen, dass die Arbeitgeberinnen nicht einseitig die Taschenkontrollen angeordnet haben, sondern im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat einen rechtlichen Rahmen geschaffen haben. Diese Regelung sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung und unterliege nicht den Grundsätzen einer darauf bezogenen Inhaltskontrolle. Vielmehr sei eine Betriebsvereinbarung am Maßstab des § 75 BetrVG zu überprüfen.
Umkehrschluss: Was für Tor- und Taschenkontrollen gilt, die Beschäftigte möglicherweise auf Grundlage einer innerbetrieblichen Anordnung hinnehmen müssen, gilt noch lange nicht für Kundinnen und Kunden.
Auswirkungen auf die Praxis
Was müssen Verbraucher wissen?
- Kein Zwang zur Kontrolle ohne Verdacht: Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Rucksack oder Ihre Tasche zu öffnen, solange kein konkreter Verdacht gegen Sie besteht. Die bloße Anwesenheit im Supermarkt oder das Tragen einer Tasche begründet keinen Verdacht.
- Schilder entfalten keine Rechtswirkung: Ein Schild mit der Aufschrift „Taschenkontrollen jederzeit möglich!“ verpflichtet Sie zu nichts. Solche Klauseln sind nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam – erst recht, wenn das Schild erst im Kassenbereich angebracht ist und Sie es erst nach dem Bezahlen wahrnehmen.
- Kein Hausverbot wegen Verweigerung: Wenn Sie eine rechtlich unzulässige Kontrolle verweigern, darf Ihnen allein deshalb kein Hausverbot erteilt werden.
- Kein Festhalten, keine Gewalt: Der Security-Mitarbeiter oder der Ladendetektiv darf Sie nicht festhalten und erst recht keine körperliche Gewalt anwenden. Das wäre Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und Körperverletzung (§ 223 StGB). Festhalten ist nur bei konkretem Tatverdacht und auf frischer Tat möglich (§ 127 Abs. 1 StPO).
- Freiwillig ist freiwillig, nein heißt nein: Wenn Sie freiwillig einwilligen, ist eine Kontrolle natürlich möglich. Aber: Echte Freiwilligkeit setzt voraus, dass Sie auch „Nein“ sagen dürfen – ohne Nachteile befürchten zu müssen.
Was müssen Unternehmer beachten?
- Keine anlasslosen Kontrollen gegenüber Kunden: Taschenkontrollen sind nur bei konkretem, auf die jeweilige Person bezogenem Diebstahlsverdacht zulässig. Die allgemein hohe Diebstahlsquote im Markt reicht nicht aus.
- AGB-Klauseln zur Taschenkontrolle sind unwirksam: Schilder, die Taschenkontrollen ankündigen oder als Bedingung für den Zutritt formulieren, halten einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und können abgemahnt werden.
- Hausrecht schützt nicht vor Haftung: Wer Kunden rechtswidrig festhält oder körperlich durchsucht, riskiert strafrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche (§§ 823, 253 BGB).
- Zulässige Alternativen nutzen: Erlaubt sind technische Sicherungsmaßnahmen (Warensicherungssysteme, EAS-Gates), Videoüberwachung im gesetzlichen Rahmen sowie – bei konkretem Verdacht – das Hinzuziehen der Polizei.
Allgemeine Empfehlungen
- Für Kunden: Bleiben Sie ruhig und höflich. Wenn Sie zur Kontrolle aufgefordert werden, ohne dass ein konkreter Verdacht besteht, dürfen Sie freundlich, aber bestimmt ablehnen. Notieren Sie sich Namen und Beschreibung des Sicherheitspersonals sowie Uhrzeit und Ort – für den Fall, dass Sie Ihre Rechte später geltend machen müssen.
- Für Händler: Schulen Sie Ihr Sicherheitspersonal sorgfältig. Achten Sie bei der Auswahl eines privaten Sicherheitsdienstes sorgfältig darauf, wie dessen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschult werden. Klare interne Anweisungen, wann und wie Kontrollen zulässig sind, schützen vor Haftungsrisiken. Im Zweifel: Polizei rufen statt selbst handeln.
- Für beide Seiten: Die BGH-Rechtsprechung ist eindeutig und seit fast 30 Jahren gefestigt. Wer sie ignoriert, handelt auf eigenes Risiko.
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