Datenschutzerklärung: DSGVO-Verstoß ist Wettbewerbsverstoß

Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht – das Landgericht Würzburg entschied mit Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG: Eine Website, deren Datenschutzerklärung nicht den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht, ist wettbewerbswidrig. Die Vorschriften der DSGVO zur Datenschutzerklärung sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

Was war geschehen?

Die Antragsgegnerin ist Rechtsanwältin. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Die Kanzlei-Website der Antragsgegnerin enthielt ein Kontaktformular und war nicht verschlüsselt. Die Datenschutzerklärung im Impressum war nur 7 Zeilen lang. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin erfolglos ab und machte seinen Unterlassungsanspruch dann im Verfügungsverfahren gerichtlich geltend.

Wie entschied das Landgericht Würzburg?

Das Landgericht Würzburg gab dem Verfügungsantrag statt und untersagte der Antragsgegnerin unter Androhung der Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 ZPO, für ihre berufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin die unverschlüsselte Homepage ohne Datenschutzerklärung nach der Datenschutz-Grundverordnung in deren Geltungsbereich zu betreiben:

„Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zu, da der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist, verstößt. Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck deren Verwendung, eine Erklärung zur Weitergabe von Daten, über Cookies, Analysetools, aber vor allem die Belehrung über die betroffenen Rechte, insbesondere Widerspruchsrecht, Datensicherheit und ein Hinweis, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren.“

Zum Datenschutzrecht als Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts führte das Landgericht Würzburg aus:

„Mit dem OLG Hamburg (3 U 26/12) und dem OLG Köln (6 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11UWG bzw. jetzt § 3 a UWG darstellt und somit vom Antragsteller abgemahnt werden konnte. Dass die Antragsgegnerin Daten erhebt wird schon aus der gleichzeitigen Verwendung eines Kontaktformulars auf der Homepage indiziert. Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt.“

Der Antragsteller sei auch aktiv legitimiert, also berechtigt, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend zu machen:

„Gemäß § 8 Abs.3 UWG ist der Antragsteller aktiv legitimiert, die beanstandeten Gesetzesverstöße geltend zu machen. Es besteht das erforderliche Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt bundesweit tätig zu werden.“

Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Praxis?

Nachdem die befürchteten Abmahnwellen unmittelbar nach Inkrafttreten der DSGVO nach dem 25.05.2018 zunächst ausblieben, hier also ein neuer Versuch, Verstöße gegen das Datenschutzrecht als Wettbewerbsverstoß abzumahnen.

Die Einordnung von Datenschutzrecht als wettbewerbsrechtlichen Marktverhaltensregelung, die Befugnis von Mitbewerbern also, Verstöße gegen Datenschutzrecht abzumahnen, wurde zu Zeiten des „alten“ Datenschutzrechts von einigen Gerichten bejaht – so etwa von den Oberlandesgerichten Hamburg und Köln in den Entscheidungen zu § 13 TMG, die das Landgericht Würzburg zitiert.

Seit dem 25.05.2018 ist die DSGVO in Kraft. In deren Anwendungsbereich ergibt sich die Pflicht, eine Datenschutzerklärung anzubieten, aus Art. 13 DSGVO. Weiter genießt die DSGVO als EU-Verordnung – im Gegensatz zur EU-Richtlinie – sogenannten Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Recht: Soweit der Anwendungsbereich der EU-Verordnung reicht und sofern die EU-Verordnung abschließende Regelungen enthält, kann ein nationales Gesetz nicht angewendet werden. Innerhalb der DSGVO sind die Rechtsbehelfe, die Sanktionen und die Haftung bei Rechtsverstößen in den Art. 74 bis 84 geregelt. Mitbewerber werden dort nicht als Berechtigte mit aufgezählt.

Schließt die DSGVO also zukünftig aufgrund ihres Anwendungsvorranges das „klassische“ Wettbewerbsrecht bei Verstößen gegen Datenschutzrecht aus?

Helmut Köhler meint dazu in dem auch nach ihm benannten Standardkommentar zum UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl. 2018, § 3a Rn. 1.40a):

„Die […] Datenschutz-Grundverordnung, VO (EU) 2016/679) enthält in den Art. 77 – 84 DSGVO (Kap. VIII Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) eine grds. abschließende Regelung (Ausnahme. Art. 80 II DSGVO). Verstöße gegen die DS-GVO können daher nicht nach § 3a verfolgt werden.“

Joachim Bornkamm wiederum, Mitherausgeber dieses UWG-Kommentars, war bis Februar 2014 Vorsitzender Richter am I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) – und dieser Senat war und ist weiterhin für das Wettbewerbsrecht zuständig… Nachtrag 30.09.2018: Und der weitere Mitherausgeber Jörn Feddersen ist seit November 2014 als Richter am Bundesgerichtshof dem I. Zivilsenat zugeteilt. Wie weit Bindung und Prägung des I. Zivilsenates reichen, wird die Zukunft zeigen.

Erste Hilfe: Datenschutzkonforme Website

Es wäre fahrlässig, auf den Anwendungsvorrang der DSGVO als abschließende Regelung gegenüber dem Wettbewerbsrecht zu spekulieren, die weitere Rechtsprechung der Gerichte abzuwarten und deshalb auf eine datenschutzkonforme Ausgestaltung der eigenen Website zu verzichten.

Mehr noch: Datenschutzrecht ist in aller Munde. Marktverhaltensregelung ja oder nein: Aktiv kommunizierter Datenschutz ist zuallererst ein Marketinginstrument. Alleine deshalb empfiehlt es sich, Kontaktformulare nur verschlüsselt zu betreiben und eine aktuelle und umfassende Datenschutzerklärung anzubieten. Der Rest der eigenen Online-Präsenz stammt doch sicherlich auch nicht aus einem Website-Baukasten des Jahres 1998.

 

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