Keine Wortmarke „Flatrate“ – Bundespatentgericht, Beschluss von 18.09.2012, Az. 33 W (pat) 141/08: Der Begriff „Flatrate“ kann nicht als Wortmarke geschützt werden, da es sich um einen beschreibenden Begriff handelt.
Was war geschehen?
Die Anmelderin, offenbar der Autohersteller Ford, meldete die Wortmarke „Flatrate“ für die Waren- und Dienstleistungsklassen 12 (Kraftfahrzeuge und deren Teile) und 36 (Finanzierung von Kraftfahrzeugen; Vermittlung von Versicherungen für Kraftfahrzeuge; Finanzierung von Kraftfahrzeug-Garantie-Versicherungen) an. Der Antrag wurde von der Markenstelle zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde zum Bundespatentgericht. Das Bundespatentgerichts wies die Beschwerde zurück.
Wie entschied das Bundespatentgericht?
Das Bundespatentgericht entschied, das Zeichen „Flatrate“ bestehe ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können; § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Das Schutzhindernis sei gegeben, wenn das Markenwort zur Beschreibung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen könne, also hierzu geeignet sei. Es sei nicht erforderlich, dass das Wort im aktuellen Sprachgebrauch bereits verwendet werde und lexikalisch nachgewiesen werden könne. Allerdings könnten Wortneubildungen nur dann als beschreibend angesehen werden, wenn sich aus ihnen für das angesprochene Publikum eine konkrete beschreibende Aussage unmittelbar erschließe.
Im Automobilbereich sei der Begriff „Flatrate“ seit den Jahren 2007/2008 in zunehmendem Ausmaß für Angebote verwendet worden, die Serviceleistungen enthielten. Die Anmelderin habe ab Anfang des Jahres 2007 unter der Bezeichnung „Flatrate“ ein Angebot auf den Markt gebracht, über das ab dem 22.12.2006 in der Presse berichtet worden sei.
Der Begriff „Flatrate“ bezeichne eine Gegenleistung, die in wiederkehrenden, gleich bleibend niedrigen Geldbeträgen zu erbringen sei. Damit werde auch ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschrieben.
Soweit ein Zeichen Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe, fehle ihm auch die Unterscheidungskraft; § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?
Der Beschluss des Bundespatentgerichts befasst sich mit der Frage, ob der Begriff „Flatrate“ als Wortmarke geschützt werden kann. Das Bundespatentgericht verneint dies. Der Begriff „Flatrate“, wie er im deutschen Sprachgebrauch verwendet wird, stammt ursprünglich aus dem Internet- und Telekommunikationsbereich. Nun ging es darum, den Begriff „Flatrate“ als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen aus der Automobilbranche, damit für Waren und Dienstleistungen außerhalb der Internet- und Telekommunikationsbranche, zu schützen.
Eine ähnliche Konstellation liegt der – bislang allerdings erfolgreichen – Eintragung des Zeichens „@“ etwa für Bekleidung, Getränke und Lebensmittel sowie Tabakwaren zu Grunde, über die →hier berichtet wurde.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 18.09.2012 bleibt es spannend, dieses Eintragungsverfahren weiter zu verfolgen und zu beobachten, ob die Eintragung des Zeichens „@“ als Wortmarke Bestand haben wird.