Telefonrechnung: LG Heidelberg zur Begründung bei Beanstandung durch den Kunden

Das Landgericht Heidelberg entschied mit Urteil vom 27.06.2012, Az. 1 S 54/11: Ein Kunde muss Beanstandungen seiner Mobilfunkrechnung schlüssig begründen. Hierfür muss der Kunde einzelne Rechnungspositionen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe bestreiten und nicht nur die Rechnungshöhe insgesamt anzweifeln. 

Was war geschehen?

Die Klägerin, ein Mobilfunk-Anbieter, verlangte von der Beklagten die Zahlung mehrerer Telefonrechnungen. Die Beklagte hatte diese Rechnungen vorgerichtlich beanstandet und nicht bezahlt.

Wie entschied das Gericht?

Das LG Heidelberg verurteilte die Beklagte unter anderem dazu, die offenen Telefonrechnungen zu bezahlen. Die Beklagte habe die einzelnen Rechnungen nicht in gehöriger Weise beanstandet. Das Gericht folge der Kommentarliteratur zu § 45 i TKG, wonach der Teilnehmer seine Beanstandung schlüssig zu begründen habe. Hierzu sei erforderlich, dass einzelne Rechnungspositionen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe bestritten würden und nicht nur die Rechnungshöhe insgesamt bezweifelt werde.

Soweit die Beklagte Rechnungen „sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach“ bestritten habe, sei dies geradezu das Paradebeispiel einer pauschalen Beanstandung. Welche Rechnungspositionen aus welchem Grund angegriffen werden, bleibe gerade offen.

Auch soweit die Beklagte moniere, es tauchten Beträge und Tarife auf, die nicht gerechtfertigt seien und nie von ihr gebucht worden seien, liege keine schlüssig begründete Beanstandung vor. Die Beklagte konkretisiere nicht, welche Beträge und Tarife sie nicht für gerechtfertigt halte. Da die Rechnung der Klägern die abgerechneten Tarife aufgelistet habe und die Rechnung unterteilt sei in Grundpreise, SMS ins D1-Netz und SMS in andere Netze, habe die Beklagte konkretisieren müssen, welche Tarife oder Positionen sie angreifen wolle.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Nach dem Urteil setzt eine Beanstandung mehr voraus als nur eine Erklärung, dass Beanstandungen spezifisch im Hinblick auf die Verbindungspreise geltend gemacht werden, wie sie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.06.2004, Az. III ZR 104/03, zur damaligen Rechtslage noch ausreichen ließ.

Nun also ist mehr Aufwand erforderlich: Bei der Beanstandung muss dargestellt werden, welche einzelnen in der Rechnung dargestellten Teilleistungen oder Teilbeträge gerügt werden und aus welchem Grund die Rechnung hier nicht korrekt sein kann.

Das LG Heidelberg ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. es bleibt abzuwarten, ob eine der Parteien diesen Weg geht und ob der BGH seine großzügigere Haltung aus dem Jahr 2004 aufrecht hält oder sich wie das LG Heidelberg der strengeren Literaturauffassung zur neuen Rechtslage anschließt.