Meinungsäußerung, Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz – der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 10. März 2026, Az. VI ZR 194/23: Auch eine als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Die Meinungsfreiheit schützt auch die „falsche“ und die nicht begründete Meinung.
Inhalt
Was war geschehen?
Die Kläger sind Gründungsgesellschafter des Sportwettenanbieters Tipico Ltd. Sie waren bis ins Jahr 2016 hinein zusammen mit zwei weiteren Personen die alleinigen Gesellschafter. Im Jahre 2016 übernahm eine Investmentgesellschaft 60 % der Anteile.
Die Beklagte ist Herausgeberin des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL.
Die Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe vom 29. Mai 2021 auf den Seiten 58 ff. einen Artikel, der die Gründungsgeschichte des Sportwettenanbieters Tipico sowie dessen Geschäftsmodell und Geschäftspartner kritisch beleuchtet. Der Artikel trug die Überschrift „Lizenz zum Durchmogeln“ und wurde eingeleitet mit den Worten: „Tipico, gegründet von drei Schulkumpels aus Karlsruhe, hat es zum Marktführer für Sportwetten in Deutschland gebracht. Interne Unterlagen zeigen nun: Beim Aufstieg zum Vorzeigeunternehmen halfen Steuertricks und die Nähe zur Organisierten Kriminalität“.
In der sogenannten Hausmitteilung auf Seite 3 des Magazins wurde der Artikel angekündigt mit der Formulierung: „Vier Männer aus Karlsruhe haben die Firma gegründet und aufgebaut; sie gingen an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus.“ Der Artikel enthielt auf Seite 59 Fotokopien von Ausweispapieren der vier Gründungsgesellschafter, wobei die Texteinträge zum großen Teil nicht lesbar oder geschwärzt waren.
Die Kläger forderten die Beklagte auf, diese Äußerungen zu unterlassen. Das Landgericht München I untersagte der Beklagten mit Endurteil vom 13. Mai 2022, Az: 26 O 8038/21, in Bezug auf die Kläger zu berichten, dass sie „an die Grenzen des rechtlich Erlaubten und darüber hinaus“ gegangen seien, wie geschehen in DER SPIEGEL vom 29. Mai 2021. [9] Außerdem wurde der Beklagten untersagt, Fotokopien des Ausweises des Klägers zu 2 zu veröffentlichen, wie geschehen in DER SPIEGEL vom 29. Mai 2021, Seite 58 ff. unter der Überschrift „Lizenz zum Durchmogeln“.
Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht München mit Endurteil vom 23. Mai 2023, Az: 18 U 3399/22 Pre, die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts teilweise auf. Die weitergehende Berufung wies das Oberlandesgericht zurück.
Wie entschied der Bundesgerichtshof?
Der Bundesgerichtshof gab der Beklagten in der Revisionsinstanz vollumfänglich Recht und wies die Klage vollständig ab.
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Die angegriffene Äußerung greife zwar unmittelbar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger ein:
„Die Kläger sind insbesondere unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Dem steht nicht entgegen, dass sie in der Hausmitteilung weder namentlich genannt noch in sonstiger Weise individualisiert werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich die Identifizierbarkeit der Kläger daraus, dass sie in dem in der Hausmitteilung auf Seite 3 des Magazins in Bezug genommenen Hauptartikel auf den Seiten 58 ff. mit vollem Namen als Gründer der Firma T. genannt werden. Dieser Artikel muss als situativer Kontext in die Sinndeutung der angegriffenen Äußerung mit einbezogen werden. Denn aus Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers dient die Hausmitteilung lediglich der Ankündigung des Hauptartikels; sie verfolgt ersichtlich den Zweck, als Kurzinformation das Leserinteresse auf die im Gesamtartikel zu lesende Detaildarstellung zu lenken und Neugier zu wecken, und darf deshalb nicht isoliert gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 2001 – 1 BvR 758/97, AfP 2001, 212, juris Rn. 45; vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95, AfP 2000, 563, juris Rn. 45).
Die angegriffene Äußerung beeinträchtigt die Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in den Ausprägungen der (Berufs-)Ehre und der sozialen Anerkennung. Die Aussage, die Kläger seien bei der Gründung und beim Aufbau ihres Unternehmens über die Grenzen des rechtlich Erlaubten hinaus gegangen, ist geeignet, sich abträglich auf ihr Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.“
Aber: Zulässige Meinungsäußerung
Die Beeinträchtigung sei jedoch nicht rechtswidrig. Die angegriffene Aussage sei als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren:
„Sie ist durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt und bringt die subjektive Beurteilung des sich Äußernden zum Ausdruck. Nach Sinn und Kontext versteht der durchschnittliche Leser die Behauptung in der Hausmitteilung, die Kläger seien bei der Gründung und beim Aufbau ihres Unternehmens über die Grenzen des rechtlich Erlaubten hinausgegangen, als zusammenfassende Bewertung der im Hauptartikel der Zeitschrift im Einzelnen dargestellten Ergebnisse der Recherchen der Beklagten. Die Bewertung selbst hat keinen tatsächlichen Gehalt. Der Vorwurf der Grenzüberschreitung erschöpft sich in der pauschalen, schlagwortartigen Beschreibung einer durch die mitgeteilten Beurteilungsgrundlagen als solcher verdeutlichten Auffassung, die allein auf subjektiver Bewertung beruht. Die Vertretbarkeit der subjektiven Bewertung der im Hauptartikel geschilderten Vorfälle ist dem Beweis gerade nicht zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1982 – VI ZR 251/80, AfP 1982, 217, juris Rn. 15; vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588, juris Rn. 15; BVerfGE 85, 1, 14 f., juris Rn. 44; BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 – 1 BvR 193/05, NJW 2008, 358, juris Rn. 29; vom 20. November 2018 – 1 BvR 2716/17, AfP 2019, 38 Rn. 17 ff.). Gegen die Darstellung der tatsächlichen Vorgänge in dem Artikel, die der Bewertung als Grenzüberschreitung zugrunde liegen, wenden sich die Kläger nicht bzw. nicht mehr.“
Müsse der sich Äußernde seine Meinung begründen und würde die Begründung von den Gerichten auf ihre Tragfähigkeit überprüft, hinge die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung hinge von ihrer objektiven „Berechtigung“ ab. Dies sei mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen:
„Art. 5 Abs. 1 GG schützt aber auch die ‚falsche‘ und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15, AfP 2016, 248 Rn. 20; vom 22. Juni 1982 – VI ZR 251/80, AfP 1982, 217, juris Rn. 20). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats sind Meinungsäußerungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet und enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Meinung ‚richtig‘ oder ‚falsch‘, begründet oder grundlos, rational oder emotional ist oder ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 33, 1, 14 f., juris Rn. 34; 61, 1, 7, juris Rn. 13; 85, 1, 14 f., juris Rn. 44; 90, 241, 247, juris Rn. 26; 93, 266, 294, juris Rn. 123; 102, 347, 365, juris Rn. 62; 124, 300, 320, juris Rn. 49; BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, AfP 2023, 142 Rn. 25; vom 16. Dezember 2025 – 1 BvR 581/24, juris Rn. 23; Senatsurteile vom 16. Juni 1998 – VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 101, juris Rn. 14; vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18, K&R 2020, 289 Rn. 50; vgl. zu einem Werturteil gleichkommenden Behauptungen über innere Tatsachen demgegenüber BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, AfP 2023, 142 Rn. 24, 28; Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 – VI ZR 230/23, AfP 2025, 37 Rn. 26, 31). Die Grenze zulässiger Meinungsäußerung liegt nicht schon da, wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden (BVerfG, Beschlüsse vom 19. August 2020 – 1 BvR 2249/19, NJW 2021, 148 Rn. 15; vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, AfP 2023, 142 Rn. 25; vom 16. Dezember 2025 – 1 BvR 581/24, juris Rn. 23). Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt (Senatsurteil vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18, K&R 2020, 289 Rn. 50).“
In der Abwägung komme der Meinungsfreiheit der Beklagten hohes Gewicht zu. Die angegriffene Äußerung enthalte ein Werturteil zu gesellschaftlich und politisch relevanten Fragen. Sie berühre die Kläger nur in ihrer Sozialsphäre, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollziehe:
„Gegenstand der Äußerung ist eine Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Recherchen der Beklagten über den Aufstieg der Kläger von Aushilfen in einem Pferdewettbüro zu Gründungsgesellschaftern eines Unternehmens, das sich zum Marktführer für Sportwetten in Deutschland entwickelt habe und zu den wenigen Erfolgsgeschichten der deutschen Gründerszene gehöre. Der Hauptartikel wirft ein Licht auf die geschäftliche Tätigkeit der Kläger als Wettanbieter und den Aufbau ihres Unternehmens in einem schwierigen Marktumfeld, das durch strenge Regulierung und hohe Steuern geprägt war. Er zeigt die Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Sportwettengeschäfts auf, in deren Folge sich der Umsatz der Wettanbieter in Deutschland zwischen 2013 und 2019 mehr als verdoppelt habe, und beleuchtet kritisch, wie die Kläger trotz des in der Anfangszeit ihrer Tätigkeit bestehenden staatlichen Monopols für Sportwetten, des bundesweit geltenden Werbeverbots und der hohen deutschen Rennwettsteuer geschäftliche Erfolge erzielten.“
Öffentliches Informationsinteresse lässt Persönlichkeitsrecht zurücktreten
„An der Bewertung der geschäftlichen Tätigkeit als Wettanbieter und späteren Gründungsgesellschaftern eines am Sportwettenmarkt überaus erfolgreichen Unternehmens besteht ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass derjenige, der sich im Wirtschaftsleben betätigt, eine genaue Beobachtung seiner Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen muss; die Grenzen zulässiger Kritik sind ihm gegenüber weiter gezogen (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 2020 – VI ZR 496/18, K&R 2020, 289 Rn. 52; vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, AfP 2017, 48, Rn. 21; vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05, VersR 2007, 511 Rn. 14; vom 22. September 2009 – VI ZR 19/08, AfP 2009, 588 Rn. 21; jeweils mwN).
In diesem Rahmen hält sich die pauschale Bewertung der im Hauptartikel dargestellten Rechercheergebnisse als Grenzüberschreitung. Schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der Kläger sind nicht zu besorgen. Die Bewertung ist insbesondere nicht geeignet, eine besondere Stigmatisierung der Kläger nach sich zu ziehen mit der Folge, dass sie zum Anknüpfungspunkt für soziale Ausgrenzung und Isolierung werden könnte.“
Kein Anspruch auf Unterlassung identifizierender Bildberichterstattung
Dem Kläger zu 2 stehe auch kein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 und 2 BGB iVm §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Das Berufungsgericht habe dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zu Unrecht den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Beklagten eingeräumt.
Im hier betroffenen journalistischen Bereich beurteile sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG:
„Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2025 – VI ZR 337/22, K&R 2025, 574 Rn. 11 ff. mwN).“
Nach diesen Grundsätzen sei der Abdruck des Passfotos des Klägers zu 2 zulässig:
„Das beanstandete Foto dient der Bebilderung einer Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte und ist damit selbst ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zugunsten der Pressefreiheit aus. An dem berichteten Geschehen besteht – wie unter I. 2. b) bb) (2) ausgeführt – ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch auf die Identität und das Aussehen des Klägers zu 2 erstreckt und hinter dem sein Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat (vgl. zu den Abwägungskriterien im Einzelnen: Senatsurteil vom 27. Mai 2025 – VI ZR 337/22, K&R 2025, 574 Rn. 15 ff.; BVerfG, Beschluss vom 3. November 2025 – 1 BvR 573/25, K&R 2026, 33 juris Rn. 40 ff.; jeweils mwN). Berechtigte Interessen des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG werden nicht verletzt.“
Und weiter grundsätzlich zur Verwendung von Bildern im Rahmen von Presseberichten:
„Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 6. Februar 2018 – VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfGE 120, 180, 196, juris Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 26. April 2001 – 1 BvR 758/97, AfP 2001, 212, juris Rn. 19).“
Was nun die konkrete Art und Weise anging, in der das Passfotos des Klägers zu 2 zur Bebilderung des Artikels verwendet wurde, so sei der Abdruck aus folgenden Gründen zulässig:
„Das klein am linken Rand einer vollständig bebilderten Seite abgedruckte Portraitfoto ist kontextneutral und bebildert eine nicht bzw. nicht mehr angegriffene Wortberichterstattung über den Aufstieg der Kläger von Aushilfen in einem Pferdewettbüro zu Gründungsgesellschaftern eines Unternehmens, das sich zum Marktführer für Sportwetten in Deutschland entwickelt habe. An der geschäftlichen Tätigkeit als Wettanbieter und späteren Gründungsgesellschaftern eines am Sportwettenmarkt überaus erfolgreichen Unternehmens besteht – wie unter I. 2. b) bb) (2) ausgeführt – ein großes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch auf die Identität und das Aussehen der in dieser Weise im Wirtschaftsleben tätig werdenden Personen erstreckt. Das Foto ergänzt und veranschaulicht die Wortberichterstattung.“
Eine besondere Beeinträchtigung für den Kläger zu 2 ergebe sich aus seinem Abdruck nicht:
„Der Kläger zu 2 ist auf dem Foto kaum erkennbar. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts versteht der durchschnittliche Leser die Veröffentlichung der Ausweispapiere der Kläger nicht als Hinweis auf strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen gegen diese. Reisepässe stehen nicht typischerweise im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Angesichts der Tatsache, dass neben den Passbildern – die Reisepässe teilweise verdeckend und sie dominierend – prominent der T. Tower in Malta abgebildet ist, versteht der Leser den Abdruck der Ausweispapiere vielmehr als Illustration der im Artikel geschilderten Beziehungen der Kläger und T. ins Ausland. Illustriert wird insbesondere folgende Passage: ‚Für T[…] haben sich die vielen Jahre voller Tricks und Kämpfe gelohnt. Den deutschen Sportwettenmarkt hat die Firma erobert. Nun richtet sich der Blick über den Atlantik. Unter dem Projektnamen ʹGoldrauschʹ drängt T[…] auf den milliardenschweren US-Markt. In New Jersey ist die Firma bereits aktiv, weitere Bundesstaaten sollen folgen. Die Gründer selbst sind längst im Klub der Superreichen angekommen. Sie investieren ihr Geld heute unter anderem in Immobilien. Über eine Briefkastenfirma besitzen sie den T[…] Tower, Hauptquartier des Unternehmens in Malta.‘„
Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat erhebliche Bedeutung für das Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz. Sie stärkt die Meinungsfreiheit der Presse in bemerkenswerter Weise.
Bedeutung für die Pressearbeit
Für die Pressearbeit bedeutet das Urteil: Journalisten dürfen kritische Bewertungen äußern, auch wenn diese auf einer Tatsachengrundlage beruhen, die bei objektiver Betrachtung die Bewertung nicht zwingend trägt. Die Presse muss ihre Meinung nicht „beweisen“ oder mit ausreichenden Tatsachen untermauern. Es genügt, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt, die sich auf recherchierte Tatsachen bezieht.
Dies gilt insbesondere bei Berichterstattung über Personen, die im Wirtschaftsleben tätig sind. Diese müssen eine genauere Beobachtung ihrer Handlungsweise in der Öffentlichkeit hinnehmen. Die Grenzen zulässiger Kritik sind gegenüber Unternehmern weiter gezogen als gegenüber Privatpersonen.
Bedeutung für Betroffene von Presseberichterstattung
Für Betroffene von Presseberichterstattung bedeutet das Urteil: Der Schutz vor kritischer Berichterstattung ist begrenzt. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss auch scharfe Kritik hinnehmen, selbst wenn diese auf einer Tatsachengrundlage beruht, die die Kritik nicht zwingend rechtfertigt. Ein Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn die Äußerung als Schmähkritik zu qualifizieren ist oder wenn das Persönlichkeitsrecht in besonders schwerwiegender Weise verletzt wird.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Unwahre Tatsachenbehauptungen können weiterhin erfolgreich angegriffen werden. Bei Meinungsäußerungen ist dies deutlich schwieriger. Die Gerichte müssen genau prüfen, ob eine Äußerung als Tatsache oder als Meinung zu qualifizieren ist.
Praktische Hinweise
Wenn Sie von einer Presseberichterstattung betroffen sind, sollten Sie zunächst prüfen lassen, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Unwahre Tatsachenbehauptungen können Sie erfolgreich angreifen. Bei Meinungsäußerungen müssen Sie darlegen, dass Ihr Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt wird und die Äußerung als Schmähkritik zu qualifizieren ist.
Für Journalisten gilt: Auch wenn die Meinungsfreiheit weit reicht, sollten kritische Bewertungen auf einer soliden Recherche beruhen. Die journalistische Sorgfaltspflicht bleibt bestehen, auch wenn rechtlich eine Meinungsäußerung auch ohne ausreichende Tatsachengrundlage zulässig sein kann.
Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Pressefreiheit erheblich. Es stellt klar, dass auch unbegründete oder „falsche“ Meinungen vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sind. Die Presse muss ihre kritischen Bewertungen nicht mit ausreichenden Tatsachen belegen, solange es sich um Meinungsäußerungen handelt.
Für Betroffene bedeutet dies, dass der Schutz vor kritischer Berichterstattung begrenzt ist. Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, muss auch scharfe Kritik hinnehmen.
Die entscheidende Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist komplex und erfordert eine genaue rechtliche Prüfung.
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