VbKfW mahnt auch im Januar 2026 Gebrauchtwagenverkäufer ab

Auch zu Beginn des Jahres 2026 verschickt der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) seine wettbewerbsrechtlichen Abmahnschreiben. Weiterhin und wie seit Jahren praktiziert werden Gebrauchtwagen-Angebote auf den Plattformen mobile.de und kleinanzeigen.de zum Gegenstand der Abmahnung gemacht. Erneut lautet der Vorwurf, hinter einer privaten Gebrauchtwagenanzeige verberge sich wahrheitswidrig ein gewerbliches Angebot. Wie bereits aus den vergangenen Jahren bekannt fordert der VbKfW die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.000 € für jede zukünftige Zuwiderhandlung sowie Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 296,31 €.

Abmahnung durch den VbKfW – worum geht es?

Die Aktennummer im Anschreiben aus dem Januar 2026 legt nahe, dass der VbKfW bereits im Jahr 2025 in ganz erheblichem Umfang Gebrauchtwagen-Verkaufsplattformen im Internet beobachtet und Annoncen für seine Abmahnungen gesammelt hat.

Der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. (VbKfW) wurde nach eigener Angabe am 18.07.2018 von den bayerischen Kfz-Innungen gegründet.

Weiterhin gilt die der Vereinssatzung des VbKfW vom 18.07.2021, zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.04.2021. Nach § 3 Nr. 1 können danach nur Kfz-Innungen mit Sitz in Bayern ordentliche Mitglieder jedoch werden. Alleine diesen ordentlichen Mitgliedern steht nach § 7 Nr. 1 Satz 2 der Vereinssatzung in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht zu. Jede Innung wird hierbei durch ihren Geschäftsführer vertreten; § 7 Nr. 1 S. 3 der Satzung.

In Bayern gibt es sieben Kfz-Innungen, nämlich je eine für Schwaben, Mittelfranken, München-Oberbayern, Niederbayern, Oberfranken, Oberpfalz u. Kreis Kelheim und Unterfranken.

Auch im aktuellen Abmahnschreiben gibt der VbKfW an, dass diesen sieben Kfz-Innungen insgesamt rund 6.500 Betriebe angehören. Wie schon bisher beansprucht der VbKfW, auch die Interessen dieser Mitgliedsbetriebe zu vertreten. Er macht dabei geltend, dass diese 6.500 Betriebe des Kfz-Gewerbes dem VbKfW angehören.

Abmahnung durch den VbKfW – was tun?

Jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss sehr ernst genommen werden. Der Papierkorb ist der falsche Ort für das Abmahnschreiben. Wer eine Abmahnung auf die leichte Schulter nimmt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder eine Klage. Dass der VbKfW den Gang zu Gericht nicht scheut, hat er in der Vergangenheit schon mehrfach gezeigt.

Wer nur die vergleichsweise niedrigen Abmahnkosten des VbKfW im Auge hat, gibt möglicherweise eine Unterlassungserklärung ab, die zu weit gefasst und rechtlich nachteilig ist, oder auf die der VbKfW vielleicht sogar überhaupt keinen Anspruch hat. Auch im Jahr 2026 empfiehlt sich deshalb eine sorgfältige Überprüfung Schritt für Schritt durch einen Rechtsanwalt:

  • Besteht ein überhaupt Wettbewerbsverhältnis?
  • Ist der VbKfW abmahnbefugt? Ist er dazu in der Liste nach § 8b UWG eingetragen?
  • Ist die Abmahnung begründet? Handelt es sich tatsächlich um ein gewerbliches Verkaufsangebot?
  • Kann der Abmahnung eventuell Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden?

Hat der VbKfW aber keinen Anspruch auf die Unterlassungserklärung, sollte die Abmahnung rasch, nüchtern und nachdrücklich abgewehrt werden.

Ist dagegen eine – gegebenenfalls modifizierte und an den konkreten Sachverhalt angepasste – Unterlassungserklärung am Ende unumgänglich, sollten zukünftige Privatangebote sorgfältig vorbereitet werden. Sonst droht ein Verstoß gegen das Vertragsstrafeversprechen und weiterer Ärger mit dem Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. 

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt