30 Jahre Volkszählungsurteil

30 Jahre Volkszählungsurteil, 30 Jahre Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung: Am 15.12.1983 erließ das Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 1 BvR 209/83, 1 BvR 484/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 362/83 und 1 BvR 269/83 sein Urteil über das Volkszählungsgesetz 1983.

Rückschau: Worum ging es?

Im Wege einer „Volkszählung“ sollten umfassend die Arbeits- Wohn- und Lebensverhältnisse der Bevölkerung statistisch erfasst werden. Hierzu sollte ein Fragebogen dienen, der dann zum Stein des Anstoßes wurde. Dieser Fragebogen nämlich hätte über eine Hauszahl die Rückverfolgbarkeit der Daten zugelassen – über den Melderegisterabgleich und die Hauszahl wäre eine Repersonalisierung der statistischen Daten möglich gewesen.

Wie entschied das Bundesverfassungsgericht?

Das Bundesverfassungsgericht gab der Bundesregierung auf, das Verfahren zur Volkszählung so zu verbessern, dass eine Repersonalisierung der statistischen Daten nicht mehr möglich war – und schuf hierdurch als Ausfluss von Art. 2 GG das „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“.

In der Urteilsbegründung finden sich Feststellungen, die nichts an Aktualität verloren haben, ja die im Grunde vorwegnehmen, was heute Alltag ist:

„Die Möglichkeiten der modernen Datenverarbeitung sind weithin nur noch für Fachleute durchschaubar und können beim Staatsbürger die Furcht vor einer unkontrollierbaren Persönlichkeitserfassung selbst dann auslösen, wenn der Gesetzgeber lediglich solche Angaben verlangt, die erforderlich und zumutbar sind.“

Und an anderer Stelle:

„Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß.“

Gibt es etwas hinzuzusetzen?