Anwendungshinweise zu Adresshandel und Direktmarketing

Direktmarketing, Listendaten und Adresshandel – der Düsseldorfer Kreis, ein informelles Gremium der Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich, veröffentlichte unter Federführung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht Anwendungshinweise für die Praxis. Das unter dem etwas sperrigen Titel „Anwendungshinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogener Daten für werbliche Zwecke“ veröffentlichte Werk umfasst 12 Seiten. Es bildet nicht nur eine erste Auslegungshilfe für das durch die Novellen 2009 neu gefasste Datenschutzrecht, sondern behandelt auch die Schnittstellen zum Wetbewerbsrecht. Die Publikation kann →hier abgerufen werden.

Arbeitsgruppe „Werbung und Adresshandel“

Der Düsseldorfer Kreis hat eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe „Werbung und Adresshandel“ eingerichtet und diese mit der Erarbeitung von Anwendungshinweisen beauftragt. Federführend war dabei das Bayerische Landesamt für Datenschutz.

Schwerpunkt: § 28 Abs. 3 BDSG – Daten für Adresshandel und Werbung

Das Dokument ist insgesamt zwölf Seiten lang und enthält zu vielen umstrittenen Fragen des gewerblichen Adresshandels und der Auslegung der neuen BDSG-Vorschriften eine Interpretationshilfe. Der  Schwerpunkt liegt auf der korrekten Anwendung von § 28 Abs. 3 BDSG, der die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung regelt.