Dashcam: Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess

Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Film im Unfall-Prozess – das Amtsgericht (AG) München entschied mit Hinweisbeschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14: Die Aufzeichnungen aus einer Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden. 

Was war geschehen?

Ein Autofahrer möchte in einem laufenden Gerichtsverfahren mit Hilfe seiner Dashcam-Filmaufnahmen beweisen, dass er keine Schuld an einem Verkehrsunfall mit einem anderen Fahrzeug trägt. Keiner der beiden Fahrer kann Unfallzeugen benennen.

Wie entschied das AG München zum Beweis mit Dashcam-Filmaufzeichnung?

Das AG München entschied, dass im Prozess dem Beweis mittels Dashcam-Film ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht. Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im PKW installierte Dashcam verstoße gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Weiter verstoße sie sowie gegen § 22 S. 1 KUG. Der permanente Einsatz der Kamera erfasse auch diejenigen Personen, die außerhalb des Fahrzeugs des Verwenders am Straßenverkehr beteiligt seien, sei es als Insasse eines anderen Fahrzeugs, sei es als Fußgänger. Sinn und Zweck der Dashcam-Aufnahmen sei die Beweisführung in einer möglichen Gerichtsverhandlung, die nach § 169 S. 1 GVG öffentlich sei. Sie verletzte schließlich den beklagten Unfallgegner in seinem Recht auf Informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs.1 GG.

Die Alternative zu dieser Ansicht des Gerichts bedeute, dass jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem PKW, sondern auch an seiner Kleidung befestigen könnte, dass jedermann permanent gefilmt und überwacht werden könnte und so das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben würde.

Welche Auswirkung hat die Dashcam-Entscheidung des AG München auf die Praxis?

Der Dashcam-Hinweisbeschluss aus München liegt auf einer Linie mit dem Dashcam-Urteil des VG Ansbach vom 12.08.2014, Az. AN K 13.01634.

Rechtsdogmatisch richtig und wichtig vor allem der Hinweis, dass allem der Hinweis, dass die Dashcam-Aufzeichnungen für die öffentliche Verwertung gedacht sind – weil nämlich die Gerichtsverhandlung im Zivilprozess öffentlich ist, also für grundsätzlich für jedermann ohne Anmeldung und ohne persönliches Interesse am Verfahrensausgang zugänglich ist. Ob die Dashcam-Aufzeichnungen nach dieser Form der Verwertung in der Öffentlichkeit gelöscht werden oder ob mit ihnen im Anschluss – oder statt dessen – in Videoportalen zur Volksbelustigung beigetragen wird, ist unerheblich.

„Privat war gestern“ heißt der Titel eines lesenswerten Buches der beiden Medienanwälte Christian Schertz und Dominik Höch. Für manchen Politiker scheint es zum guten Ton zu gehören, bei jeder Gelegenheit mehr Videoüberwachung als Allheilmittel gegen alles und jedes zu propagieren. In diesem Kontext sind die Gerichte als Korrektiv gegen ausufernde Filmeritis gefordert. Der Beschluss aus München geht da in die richtige Richtung – damit die Privatsphäre wirklich erhalten bleibt.

Der Volltext der Entscheidung ist hier abrufbar.

 

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