Dashcam-Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach

Dashcam und Datenschutzrecht – das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach entschied mit Urteil vom 12.08.2014, Az. AN 4 K 13.01634: Der permanente Einsatz einer auf dem Armaturenbrett angebrachten Dashcam zu dem Zweck, die Aufnahmen an die Polizei weiterzugeben, wenn der Nutzer in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall verwickelt wird, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unzulässig.

Worum ging es in dem Dashcam-Prozess?

Der Kläger hatte in seinem Auto eine Dashcam installiert, die während seiner Autofahrten permanent lief. Der Kläger wollte diese Aufnahmen als Beweismittel verwenden, sollte er in einen Verkehrsunfall oder in eine andere verkehrsrechtliche Auseinandersetzung verwickelt werden. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) untersagte dem Kläger den permanenten Betrieb der Dashcam. Zugleich gab das BayLDA dem Kläger auf, die Filmaufnahmen zu löschen. Gegen dieses Dashcam-Verbot des BayLDA richtete sich die Klage.

Wie entschied das VG Ansbach über das Dashcam-Verbot des BayLDA?

Das VG Ansbach gab zwar der Klage aus formalen Gründen statt. Das BayLDA habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Weiter genüge der Bescheid über das Dashcam-Verbot inhaltlich dem verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht. Im Bescheid werde nämlich nicht konkret angegeben, der Einsatz welcher konkreten, genau zu bezeichnenden, Kamera verboten werde.

Allerdings verstoße der permanente Einsatz der Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck gegen das BDSG. Die Dashcam stelle eine optisch-elektronische Einrichtung im Sinne von § 6b BDSG (Videoüberwachung) dar. Der Kläger verarbeite mit den Videoaufnahmen auch personenbezogene Daten. Es sei nämlich möglich, die gefilmten Personen zu identifizieren.

Die nach dem BDSG erforderliche Güterabwägung gehe zu Gunsten der anderen Verkehrsteilnehmer und zu Ungunsten des Klägers aus. Das BDSG lasse heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zu. In derartigen Filmaufnahmen liege ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Welche Auswirkung hat das Dashcam-Urteil auf die Praxis?

Nach § 6b BDSG ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch Privatpersonen nur zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke zulässig. Voraussetzung ist außerdem, dass keine schutzwürdige Interessen der Betroffenen vorgehen. Zusätzlich ist erforderlich, dass darauf hingewiesen wird, dass eine Videoüberwachung stattfindet und wer diese Videoüberwachung durchführt. Klassisches Praxisbeispiel für einen solchen Hinweis: Der Aufkleber mit dem Videokamera-Symbol an der Eingangstüre einer Bank.

Bei einer Dashcam auf dem Armaturenbrett eines Autos dürften die Voraussetzungen des § 6b BDSG wohl kaum zu erfüllen sein: Bereits die geringe statistische Wahrscheinlichkeit, dass der einzelne Autofahrer tatsächlich in einen Unfall oder eine sonstige Auseinandersetzung im Straßenverkehr verwickelt wird, kann es nicht rechtfertigen, ausnahmslos und letztlich rein vorsorglich sämtliche weitere Passanten und Fahrzeuginsassen, die den Weg kreuzen, zu filmen.

Wie bei einem fahrenden Auto der nach § 6b BDSG erforderliche Hinweis auf die Videoüberwachung erfolgen soll, ist die nächste Frage – sicherlich nicht mit dem üblichen postkartengroßen Schild an der Windschutzscheibe, wie es am Bankeingang klebt.

Das VG Ansbach ließ gegen das Urteil die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, läuft also frühestens Mitte September 2014 aus. Die einmal rechtskräftige Entscheidung und die ihr zugrunde liegende Güterabwägung zwischen den Interessen des filmenden Autofahrers auf der einen Seite und den Interessen der übrigen Verkehrsteilnehmer auf der anderen Seite dürfte nicht nur Auswirkungen auf den weiteren Dashcam-Einsatz haben. Sie dürfte darüber hinaus auch Richtlinie beispielsweise für die nächtliche Videoüberwachung von Geschäften aus der Auslage heraus sein.

 

 

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