BGH verhandelt: GEMA-Gebühr, Wohnanlage und Kabelnetzwerk

Terminhinweis des BGH: Weiterleitung des Kabelsignals durch Wohnungseigentümergemeinschaft in die Wohnungen und Schadensersatzanspruch der GEMA – der Bundesgerichtshof wird am 17.09.2015 unter seinem Aktenzeichen I ZR 228/14 über die Frage verhandeln, ob in der Weiterleitung eine öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken liegt.

Worum geht es?

Klägerin ist die GEMA. Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Gebäudes mit 343 Wohneinheiten in München. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne empfangene Fernseh- und Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen weitergeleitet wird.

Die GEMA vertritt die Rechtsauffassung, die Weiterübertragung des Sendesignals über das von der Beklagten unterhaltene Kabelnetz in die Wohnungen stelle eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken dar. Sie verlangt von der Beklagten für den Zeitraum Januar 2007 bis Dezember 2013 Schadensersatz, zuletzt in Höhe von 7.548,73 €, und Ersatz von Abmahnkosten.

Sowohl vor dem Landgericht München IUrteil vom 20.02.2013, Az. 21 O 16054/12 – wie auch in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht München – Urteil vom 11.09.2014, Az. 6 U 2619/13 – war die GEMA erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht München vertrat die Rechtsauffassung, bei der Übertragung der Sendesignale handele es sich nicht um eine urheberrechtlich relevante Weiterleitung an eine Öffentlichkeit, sondern um einen durch die angebrachte Gemeinschaftsantenne verbesserten privaten Empfang der Originalsendungen.

Welche Auswirkung wird das Urteil auf die Praxis haben?

Auch hier geht es um die Frage: Wo beginnt die Öffentlichkeit im Sinne des Urheberrechts? Wann ist eine Musik- oder Fernsehwiedergabe noch privat, wann richtet sie sich bereits an die Öffentlichkeit, stellt also eine öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken dar? Ab wann kann also die GEMA Gebühren verlangen?

Die Entscheidung des BGH wird von hoher praktischer Relevanz sein – sie betrifft im Grunde alle Großanlagen, wie sie etwa in den Ballungsgebieten zu Beginn der 70er-Jahre errichtet wurden, aber auch etwa größere Studentenwohnheime, bei denen jeweils in der jüngeren Zeit im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen oder sonst zur Steigerung der Attraktivität ein hausinternes Kabelnetzwerk angelegt wurde, oder bei denen ein derartiges Kabelnetzwerk von Anbeginn an vorhanden war.