Internet- und Kabelfernseh-Kunden müssen bei einem Umzug ihren alten Vertrag drei Monate weiterzahlen, auch wenn der Provider am neuen Wohnort keinen Zugang anbietet – das Oberlandesgericht (OLG) München entschied mit Urteil vom 18.01.2018, Az. 29 U 757/17: Das Sonderkündigungsrecht mit Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 46 Abs. 8 TKG gilt auch dann erst ab dem Tag des Umzugs, wenn der Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist.
Sonderkündigungsrecht gegenüber Provider – worum geht es?
Nach § 46 Abs. 8 S. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist ein Provider, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, nach einem Umzug verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit sie der Provider auch am neuen Wohnort anbietet.
Bietet der Provider die Leistung am neuen Wohnsitz nicht an, ist der Verbraucher nach § 46 Abs. 8 S. 3 TKG berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
Parallelverfahren vor dem OLG Düsseldorf
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen als klagende Partei wollte gegenüber Vodafone Kabel Deutschland als beklagter Partei durchsetzen, dass die Kunden schon vor dem Umzug kündigen dürfen, wenn ihr Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist – und nicht frühestens am Tag des Umzugs.
Auch das OLG Düsseldorf entschied in einem Parallelverfahren zugunsten von Vodafone.
Über die Urteilsverkündung berichten unter anderem Golem und heise online.
Nachtrag: Seit dem 1. Dezember 2021 gilt das reformierte Telekommunikationsgesetz (TKG 2021). Es wurde am 23. Juni 2021 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und im Bundesgesetzblatt am selben Tag veröffentlicht (BGBl. I S. 1858). Maßgeblich ist seither § 60 Abs. 2 TKG:
„Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.“
Die reformierte Regelung sieht beim Umzug eine Kündigungsfrist von nur noch einem Monat vor, die taggenau erechnet wird. Die Kündigung wirkt dann frühestens zum Auszugstag.
Ein hilfreiches Tool, mit dem berechnet werden kann, wann der Inhaber eines Internetanschlusses bei einem Umzug seine Kündigungserklärung spätestens versenden muss und ab wann sie wirkt, gibt es übrigens >hier<.
© RA Stefan Loebisch | Kontakt