Schadenersatz nach unberechtigter Schufa-Meldung

Schadenersatz nach unberechtigter Schufa-Meldung – das Amtsgericht (AG) Halle (Saale) entschied mit Urteil vom 28.02.2013, Az. 93 C 3289/12: Ein Lieferant, der eine angeblich fällige Forderung gegen seinen Vertragspartner bei der Schufa meldet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung erfüllt sind, ist seinem Vertragspartner zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Was war geschehen?

Der beklagte Verkäufer lieferte dem Kläger eine Heiztherme. Die Parteien stritten nun darüber, ob diese Therme mangelhaft war oder nicht. Der Kläger weigerte sich unter Berufung auf die Mängel, die Rechnung zu bezahlen. Der Verkäufer meldete darauf hin seine offene Forderung der Schufa.

Wie entschied das AG Halle?

Der beklagte Verkäufer habe sich gegenüber dem Kläger schadenersatzpflichtig gemacht. Der Kläger habe die Rechnung bestritten. Der Beklagte habe sie daher nicht der Schufa melden dürfen. Die unbegründete Meldung der offenen Forderung an die Schufa verletze den Kläger in seinen Vermögensinteressen.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung des AG Halle auf die Praxis?

Die Drohung, eine offene Forderung an die Schufa oder an eine ähnliche Wirtschaft-Auskunftei zu melden, gehört zu den üblichen Textbausteinen im Massen-Inkasso. Mit der Androhung des Schufa-Negativ-Eintrags und den wirtschaftlichen Folgen eines solchen Negativ-Eintrags soll ganz gezielt Druck auf den Schuldner ausgeübt werden, damit dieser zahlt. Das Urteil des AG Halle indes führt vor Augen: eine vorschnelle Schufa-Meldungg kann sich zum Bumerang entwickeln.

Enge Voraussetzungen für die Schufa-Meldung

Der Schufa-Negativ-Eintrag oder ein ähnlicher Negativ-Eintrag bei einer anderen Wirtschaftsauskunftei, also die Meldung, dass ein Schuldner seine Rechnung nicht zahlt, ist nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen sind in § 28a BDSG geregelt. Der Gläubiger einer offenen Forderung darf hiernach nur dann Daten an eine Auskunftei übermitteln, wenn mindestens eine der nachfolgenden fünf Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden oder es liegt ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vor;
  2. oder die Forderung wurde nach § 178 InsO festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten;
  3. oder der Schuldner hat die Forderung ausdrücklich anerkannt;
  4. oder der Schuldner wurde nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt und
    • zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung liegen mindestens vier Wochen und
    • der Gläubiger unterrichtete den Betroffenen rechtzeitig vor dem Negativ-Eintrag, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über die bevorstehende Negativ-Eintrag und
    • der Schuldner hat die Forderung nicht bestritten oder
    • der Gläubiger kann das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos kündigen und der Gläubiger hat den Schuldner über den bevorstehenden Negativ-Eintrag informiert.

Anderenfalls ist die Datenübermittlung an die Auskunftei unzulässig und damit rechtswidrig.

Praxisempfehlung

Besteht Streit über eine offene Geldforderung, sollte der unzufriedene Kunde so früh wie möglich seine Einwände gegen die Forderung detailliert geltend machen – und zwar zu Beweiszwecken schriftlich und möglichst per Einschreiben mit Zugangsnachweis. Droht nämlich der Lieferant trotz alledem mit dem Schufa-Eintrag, kann der Kunde erforderlichenfalls bei Gericht gegen den Lieferanten eine einstweilige Verfügung erwirken. Hierdurch kann dem Lieferanten verboten werden, die offene Forderung vor der abschließenden Klärung an die Schufa oder an eine andere Auskunftei zu melden.