SEO: Nicht alle Backlinks müssen themenrelevant sein

Das Landgericht (LG) Amberg entschied mit Urteil vom 22.08.2012, Az. 14 O 417/12 zur Suchmaschinenoptimierung (SEO) mittels Backlink-Vertrags: Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, müssen nicht alle Backlinks auf themenrelevanten Seiten gesetzt sein. Werden als Bestandteil einer Suchmaschinenoptimierung auf fremden Seiten Backlinks auf die Seite des Kunden eingerichtet, die mit frei erfundenen Kommentaren zu Beiträgen Dritter versehen sind, wird hierdurch das Persönlichkeitsrechts des Kunden verletzt. Dem Kunden steht ein Löschungsanspruch zu.

Was war geschehen?

Kläger in dem Verfahren war ein Unternehmer mit eigener Internetpräsenz. Die Beklagte in dem Verfahren bot Suchmaschinenoptimierung (SEO) an.

Im Oktober 2011 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Linkbuilding-Service-Vertrag. Die Beklagte verpflichtete sich, über eine Laufzeit von drei Monaten je 228 Backlinks zu 177 € , zusammen also 531 €, zu setzen. Die Beklagte sollte auf fremden Websites Links für die Domain des Klägers setzen, um das Ranking seiner Website auf  Google zu verbessern. Weiter verpflichtete sich die Beklagte, in Blogs Backlinks auf die Seite des Klägers zu setzen, die mit Kommentaren versehen waren. Tatsächlich stammten diese Kommentare aber nicht vom Kläger.

Da der Kläger mit dem Ergebnis nicht zufrieden war, verlangte er von der Beklagten unter anderem, ihm die 531 € zurück zu zahlen und sämtliche Kommentare und Backlinks zu entfernen.

Wie entschied das LG Amberg?

Das LG Amberg verurteilte die Beklagte dazu, die frei erfundenen Kommentare zu entfernen. Einen Anspruch auf Beseitigung der mit den Kommentaren verbundenen Backlinks sprach das LG Amberg dem Kläger nur für den Fall zu, dass ein isoliertes Entfernen der Kommentare technisch nicht möglich ist. Den Anspruch auf Rückzahlung der 531 € wies das LG Amberg ab.

Die Beklagte habe durch die Kommentare widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen. Durch die Backlinks unter den Kommentaren wirke es aber nun so, als stammten die Kommentare vom Kläger. Dies stelle eine Verletzung des Rechts des Klägers am gesprochenen und geschriebenen Wort dar.

Ein Anspruch auf Beseitigung bezüglich der übrigen Backlinks bestehe nicht. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei hier nicht ersichtlich.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der 531 € Werklohn, da die Beklagte ihre Leistung frei von Sachmängeln im Sinn des § 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB erbracht habe. Nicht entscheidend sei das Platzieren der Backlinks auf rein einschlägigen, nicht themenfremden, Websites, wie es vom Kläger gefordert werde. Eine solche Leistung hätte explizit vereinbart werden müssen.

Welche Auswirkung hat das Urteil des LG Amberg auf die Praxis?

Die rechtlichen Erwägungen des LG Amberg zu dem im Rahmen einer Suchmaschinenoptimierung (SEO) geschuldeten Ergebnissen mögen für SEO-Anbieter erfreulich sein, können aber nicht überzeugen.

Die Erwägungen des Gerichts sind in sich widersprüchlich.

SEO-Vertrag als Werkvertrag: Erfolg geschuldet

Das Gericht ordnet den SEO-Vertrag als Werkvertrag ein. Geschuldet wird beim Werkvertrag ein konkreter Erfolg. Dieser Erfolg kann letztlich nichts anderes sein, als dass die Platzierung der Internetpräsenz des Auftraggebers in den Suchmaschinen, allen voran Google, spürbar und nachhaltig verbessert wird.

Die Details der Suchalgorithmen, nach denen Google die Platzierung einer Website bestimmt, sind wohl ein ähnliches Rätsel wie die Details der Coca-Cola-Formel. Feststehen dürfte allerdings, dass Backlinks auf themenfremden Seiten die Platzierung keinesfalls verbessern dürften. Eher dürfte damit die Gefahr verbunden sein, dass die Platzierung der Seite hierdurch sogar noch verschlechtert wird.

Somit war das Vorgehen der Beklagten nach der Devise „Masse statt Klasse“ im Ergebnis wohl nicht wirklich geeignet, den vertraglich geschuldeten Erfolg hervorzubringen.

Bereits aus diesem Grund überzeugt die Auffassung des LG Amberg nicht, die Beklagte habe eine mangelfreie Leistung abgeliefert und sei daher zu einer Rückzahlung nicht verpflichtet.

Erfundene Kommentare als verbotene Schleichwerbung?

Mehr noch stellt sich – was in dem Verfahren offenbar überhaupt nicht thematisiert wurde – die Frage, ob nicht erfundene Kommentare in fremden Blogs, versehen mit einem Link auf die Website des Auftraggebers, unzulässige Schleichwerbung ist. Ein Vertrag, der eine solche unzulässige Schleichwerbung zum Gegenstand hat, ist wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam. Dies wiederum hätte zur Folge, dass schon alleine deshalb der Rückzahlungsanspruch des Unternehmers bestanden hätte.

Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. Für eine solche verschleierte Werbemaßnahme dürfte es etwa ausreichen, wenn ein erfundener Kommentaren in einem Block mit einem Link auf die Seite des angeblichen Absenders versehen ist und damit nur das Ziel hat, den Leser des Block auf dessen Website zu locken.

 

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