Pfiat di, Wortmarke Griaß di!

Der bayerisch-österreichische Gruß „Griaß di“ kann nicht als Wortmarke geschützt werden – dies entschied das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante.

Was war geschehen?

Unter der Register-Nummer 010118396 ließ die mayr & abel druck gmbh aus Legau in Bayern den bayerisch-österreichischen Gruß „Griaß di“ als EU-Wortmarke unter anderem für Bekleidungsstücke eintragen. Die Wirtschaftskammer Tirol beantragte die Löschung der Marke. Das Harmonisierungsamt gab dem Antrag statt.

Wie entscheid das Harmonisierungsamt?

Das Harmonisierungsamt folgte der Argumentation der Wirtschaftskammer, dass die allgemein gebräuchliche Grußformel „Griaß di“ nicht jene Unterscheidungskraft aufweise, damit sie als Herkunftshinweis für ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung eines Unternehmens gelten könnte.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Zunächst einmal: Die Entscheidung des Harmonisierungsamtes ist noch nicht rechtskräftig. Das unterlegene Unternehmen kann gegen die Entscheidung innerhalb einer Frist von zwei Monaten Beschwerde einlegen und erforderlichenfalls den Rechtsstreit bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) führen.

Indes: Die Entscheidung des Harmonisierungsamtes, den Gruß nicht als Wortmarke schützen zu wollen, ist in sich schlüssig –Begriffen der Alltagssprache soll der Markenschutz und die damit verbundenen Exklusivität zugunsten eines einzelnen Markeninhabers verwehrt bleiben. So sieht beispielsweise für das deutsche Recht § 8 Abs. 2 MarkenG vor, dass von der Eintragung Marken ausgeschlossen bleiben, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Und „Griaß di“ ist im bayerisch-österreichischen Sprachraum so alltäglich wie „salut!“ im französischen Sprachraum.

Gleichwohl betrifft die Entscheidung des Harmonisierungsamtes nur den Schutz als Wortmarke ohne spezifische grafische Gestaltung. Ganz anders könnte die Entscheidung des Harmonisierungsamtes aussehen, wenn der Schriftzug „Griaß di“ in einer eigentümlichen Weise grafisch gestaltet worden wäre und in dieser Form angemeldet worden wäre – als Wort-Bild-Marke also und nicht nur als reine Wortmarke.