Markenrecht: Markenstrategie vor der Markenanmeldung

Markenregistrierung und strategische Überlegungen vor der Markenanmeldung: Ihre Marke soll Ihnen ein Monopol auf dem Markt verschaffen. Anderen Unternehmen soll es verboten sein, unter dieser Marke oder unter einer verwechslungsfähigen Bezeichnung identische oder ähnliche Produkte auf dem Markt anzubieten. Eine erfolgreiche Markenstrategie setzt weit vor der eigentlichen Markenregistrierung ein. Der nachfolgende Beitrag gibt Tipps für Markenplanung und Anmeldeverfahren.

Territoriales Schutzbedürfnis

Wollen Sie Ihre Marke für Deutschland, für die EU als Unionsmarke oder international als IR-Marke anmelden? Die Entscheidung hängt davon ab, welche unternehmerischen Ziele Sie mit Ihrer Marke verfolgen, und in welchen Ländern Sie auftreten möchten. Markenschutz gilt für das Gebiet bestimmter Länder, wie zum Beispiel das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bei der DE-Marke, oder für das Gebiet von Staatenverbünden, wie zum Beispiel für das Gebiet der Europäischen Union bei der Unionsmarke (früher: Gemeinschaftsmarke) oder den Vertragsstaaten des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken (MMA) oder des Protokolls zum Madrider Abkommen (PMMA) bei der IR-Marke.

Einige europäische Länder wie zum Beispiel die Schweiz oder Norwegen sind beispielsweise nicht Teil der EU. Wo also werden Sie Ihre mit der Marke geschützten Waren und Dienstleistungen anbieten? Ausschließlich in Deutschland? Oder innerhalb der Europäischen Union? Oder auch in anderen Staaten?

Inhaltliches Schutzbedürfnis

Was genau möchten Sie mit Ihrer Marke schützen?

_ Art der Marke

Wie sollen am Ende die anderen Marktteilnehmer – Mitbewerber, Kunden, auch die Presse und die Werbebranche – Ihre Waren und Dienstleistungen mit Ihrem Unternehmen gedanklich verbinden?

Über den bloßen Wortlaut? Über eine bestimmte grafische Gestaltung des Schriftzuges? Über ein anderes Symbol? Über eine bestimmte körperliche Form eines Gegenstandes? Über den Klang? Auf andere Weise?

Hiernach ergibt sich, ob Sie sich für eine Wortmarke, eine Wort-Bild-Marke, eine reine Bildmarke, für eine 3-D-Marke, eine Hörmarke (Klangmarke) oder für eine andere Markenform, oder vielleicht für eine Kombination aus mehreren Markenanmeldungen, entscheiden sollten.

_ Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Welche einzelnen Waren oder Dienstleistungen möchten Sie mit Ihrer Marke schützen?

Eine Marke wird nicht „bloß so“, lediglich mit dem Markenwort, der Grafik, der Farbe oder der jeweils erforderlichen Markendarstellung angemeldet. Vielmehr wird eine Marke für bestimmte Warenklassen und Dienstleistungsklassen, und dort wiederum für ganz konkret ausgewählte einzelne Waren oder Dienstleistungen, angemeldet. Hier gilt es, rechtzeitig und genau zu überlegen, wie die weitere eigene unternehmerische Tätigkeit aussehen soll, um mögliche Markenkollisionen zu vermeiden bzw. Lücken und Spielräume auszunutzen.

Wie das in der Praxis aussieht, lässt sich gut anhand der Wortmarke „Mercedes“ nachvollziehen:

Diese Wortmarke ist beispielsweise unter der Registernummer 151574 zugunsten des Autoherstellers Daimler AG aus Stuttgart eingetragen, und das nicht nur mit der Leitklasse 12 (Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser), sondern auch für die Klassen 21 und 25. Ebenso ist diese Wortmarke unter der Registernummer 119661 für die zur Hamm-Reno-Unternehmensgruppe (HR Group) gehörende Wilh. Hamm GmbH aus Osnabrück eingetragen, und zwar auch hier für die Klassen 21 und 25.

Die Klasse 21 umfasst Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kochgeschirr und Tafelgeschirr, ausgenommen Messer, Gabeln und Löffel; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel, ausgenommen für Malzwecke; Bürstenmachermaterial; Putzzeug; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas, mit Ausnahme von Bauglas; Glaswaren, Porzellan und Steine.

Die Klasse 25 umfasst Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen.

Für die Klasse 25 ist die Wortmarke „Mercedes“ zugunsten der Daimler AG geschützt für

„Bekleidungsstücke, nämlich: Hüte, Staubhauben, Joppen, Westen, Mäntel, Gummimäntel, Pelzkleider, Brustschützer, Kragen, Staubschützer, Knieschützer, Rockschützer, Fusschützer, Fussäcke, Fusswärmer, Wärmeflaschen, Ohrenschützer, Schutzklappen“.

Zugunsten der Wilh. Hamm GmbH ist die Wortmarke „Mercedes“ für die Klasse 25 geschützt für

„Stiefel, Schuhe und Gamaschen aus Leder und Stoff“.

Die gleiche Wortmarke also, dieselbe Klasse, aber unterschiedliche Waren.

Die Markenanmeldung umfasst damit zwei Bestandteile, nämlich die Bekanntgabe der eigentlichen Marke gegenüber dem Amt, und zusätzlich das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Dieses Verzeichnis umfasst die einzelnen Warenklassen und Dienstleistungsklassen nach der „Nizza-Klassifikation„, für die die Marke eingetragen werden soll, und hierbei jeweils eine Beschreibung der einzelnen Waren und Dienstleistungen bzw. Warengruppen und Dienstleistungsarten, mit denen Sie unter Ihrer Marke auf dem Markt auftreten möchten.

Markenrecherche

Wird eine Marke angemeldet, überprüfen die Ämter wie beispielsweise das Deutsche Patent-und Markenamt (DPMA) oder das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nicht, ob die neue Marke bereits ältere Rechte Dritter verletzt. Vielmehr überprüfen die Ämter nur, ob der Registrierung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, ob es sich bei einer Wortmarke also beispielsweise nicht um eine rein beschreibende Angabe handelt.

Nach Veröffentlichung der Markenanmeldung können Inhaber älterer Schutzrechte, die eine Kollision mit der jüngeren Marke befürchten, gegen die Neueintragung den Widerspruch einlegen. Dann erst wird das Amt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Verwechslungsgefahr zwischen dem älteren Schutzrecht und der jüngeren Marke überprüfen. Wie lange das Widerspruchsverfahren dauert, kann regelmäßig nicht vorhergesagt werden – nimmt die eine oder die andere Partei die Rechtsmittel in Anspruch, kann sich das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung über mehrere Jahre hinziehen.

In dieser Zeit kann sich das Unternehmen, dass eine neue Marke auf dem Markt etablieren möchte, nicht darauf verlassen, ob diese Marke am Ende Bestand haben wird oder die Markenanmeldung erfolglos bleiben wird – ob es also am Ende möglicherweise heißen wird: „Außer Spesen nichts gewesen.“

Eine sorgfältige Markenrecherche trägt deshalb zu Planungssicherheit und Investitionssicherheit bei.

Ziel der Markenrecherche darf es nicht nur sein, nach sogenannter „Zeichenidentität“ zu suchen, also beispielsweise nach identischen Wortmarken – „Mercedes“ und „Mercedes“.

Ebenso wichtig bei der Markenrecherche ist die Suche nach sogenannter „Zeichenähnlichkeit“: Wenn Sie auf den Gedanken kommen sollten, Softwareprodukte unter der Bezeichnung „Apfel“ oder „Mikrosaft“ auf den Markt zu bringen, oder unter der Marke „Merzedes“ Autos zu bauen, dürfte sehr bald sehr unerfreuliche Post in Ihrem Briefkasten liegen.

Fazit

Die Gestaltungsmöglichkeiten im Markenrecht geben Anlass, bei einer Markenanmeldung nicht spontan aus der Hüfte zu schießen, sondern überlegt zu handeln und auf lange Sicht zu planen. Erfolg verspricht eine enge Zusammenarbeit der strategischen Planer im Unternehmen mit der Marketingabteilung und der Designagentur, unterstützt durch Rechtsberatung von Anfang an.

Serie: Markenrecht, Markenstrategie und Markenanmeldung

Dieser Beitrag ist Teil einer Serie zu mit juristischen Informationen zu Markenrecht, Markenstrategie und Markenanmeldung. Bisher sind in dieser Serie veröffentlicht:

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt

 

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