Textilkennzeichungsverordnung löst Textilkennzeichnungsgesetz ab: Stichtag 8. Mai

Ab Dienstag, den 8. Mai 2012, gilt EU-weit die neue EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Sie löst das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) ab. Shopbetreiber, die Textilerzeugnisse anbieten, sollten sich mit der neuen Textilkennzeichnungsverordnung vertraut machen. 

Wie sieht die Rechtslage bis zum 8. Mai 2012 aus?

Nach § 1 Abs. 1 TextilKennzG dürfen Textilerzeugnisse schon jetzt gewerbsmäßig nur dann eingeführt oder angeboten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 TextilKennzG bezeichneten Anforderungen entspricht.

Nach § 1 Abs. 2 TextilKennzG müssen Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen ebenso wie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen ebenfalls mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen werden, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht. „Abbildungen oder Beschreibungen“ – nicht nur das Produkt selbst muss also mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden, sondern auch die Warenpräsentation in einem gedruckten Katalog oder in einem Webshop.

So sind etwa nach § 5 Abs. 1 TextilKennzG die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen des Nettotextilgewichts anzugeben, wobei bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern die Gewichtsanteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils anzugeben sind.

Unwahre, unvollständige oder sonst inhaltlich fehlerhafte Textilkennzeichnungen können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen.

Welche Textilprodukte sind von der neuen EU-Textilkennzeichnungsverordnung erfasst?

Die Verordnung gilt gemäß Artikel 2 für Textilerzeugnisse, die auf dem Markt der Union bereitgestellt werden, und Erzeugnisse, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  1. Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80%;
  2. Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80%;
  3. die Textilkomponenten
    a) der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,
    b) von Matratzenbezügen,
    c) von Bezügen von Campingartikeln, sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen;
  4. Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

Die Textilkennzeichnungsverordnung gilt nicht für Textilerzeugnisse, die zum Zwecke der Weiterverarbeitung an selbstständige Unternehmer übergeben werden. Sie gilt auch nicht für maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden.

Welche allgemeinen Voraussetzungen sind nach der Textilkennzeichnungsverordnung zu beachten?

Nach Art. 4 dürfen Textilerzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit der Verordnung beiliegen.

Wer ist zur Kennzeichnung verpflichtet?

Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung muss ein Hersteller oder ein Importeur, der Textilerzeugnisse in den Verkehr bringt, die Etikettierung und Kennzeichnung sowie die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicherstellen.

Nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung muss auch ein Händler sicherstellen, dass die von ihm vertriebenen Textilerzeugnisse die erforderliche Etikettierung oder Kennzeichnung tragen.

Was gilt für Internet-Shops?

Nach  Art. 16 Abs. 1 der Verordnung müssen die Pflichten aus Art. 5, 7, 8 und 9 in Katalogen, Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten, Kennzeichnungen in einer Weise angeben werden, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind. Das verwendete Schriftbild muss in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich sein. Die Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; und zwar ausdrücklich auch, wenn „der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt“ – über einen Online-Shop also.

Gibt es eine Übergangsregelung?

Nach Art. 26 der Verordnung dürfen Textilerzeugnisse, die „vor dem 8. Mai in den Verkehr gebracht werden“, also beim Händler schon auf Lager liegen, noch bis zum 9. November 2014 abverkauft werden. Wohlgemerkt setzt dies voraus, dass diese Textilerzeugnisse den bisherigen Textilkennzeichnungsvorschriften, in Deutschland also dem Textilkennzeichnungsgesetz, entsprechen.

Was sollten Shopbetreiber nun tun?

Noch einmal: Shopbetreiber, die Textilerzeugnisse anbieten, sollten sich mit der neuen Textilkennzeichnungsverordnung vertraut machen. Wichtig sind vor allem die Bezeichnungen und Beschreibungen der einzelnen Textilfasern, die in den Anhängen der Richtlinie vorgegeben werden. Jede einzelne Produktpräsentation sollte überprüft werden, ob sie inhaltlich auch zukünftig noch zulässig ist oder an die neuen Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften angepasst werden muss.