Debcon droht mit Versagung der Restschuldbefreiung

Normalerweise berichte ich ja eher unbeeindruckt über die Zahlungsaufforderungen und sonstigen Schreiben der Debcon GmbH, dem Inkassounternehmen aus Bottrop. Dennoch: Jedenfalls nach meinem Empfinden haftet den Schreiben von Debcon gelegentlich ein, wie man in Bayern sagt, „Gschmackl“ an. Aus dem Französischen kommt der Begriff „Hautgout“. Ein neues hier eingetrudeltes Schreiben, in dem Debcon mit einem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung droht, ist aber nicht mehr lustig, sondern schlechter Stil.

Debcon droht mit Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Debcon macht in eigenem Namen – behauptetermaßen nach Forderungsabtretung durch ein Unternehmen, dem wiederum die Forderung durch den ursprünglichen angeblichen Vertragspartner abgetreten worden sein soll – eine Geldforderung für ein Erotik-Online-Portal geltend.

Prüffähige Nachweise für einen wirksamen Vertragsschluss? Auch auf Anforderung durch anwaltliches Schreiben bislang Fehlanzeige. Durchgehender prüffähiger Nachweis der Forderungsabtretung? Ebenfalls Fehlanzeige.

Statt dessen ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
mit Ihrer Antwort zum o.g. Aktenzeichen gaben Sie uns die Information des Insolvenzverfahrens Ihrer Mandantschaft.
(…)
Liegen uns wider Erwarten bis zu dem vorgenannten Termin keine ausführlich substantiierte Stellungnahme vor, veranlassen Sie uns unmittelbar bei dem für Ihre Mandantschaft zuständigen Gericht den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.“

Welches Insolvenzverfahren? Welche Information? Von einem Insolvenzverfahren war in der bisherigen Korrespondenz an keiner Stelle die Rede. Die Antwortfrist: Eine Woche gerechnet ab dem Datum des Schreibens; tatsächlich 3 Tage gerechnet ab Eingang in der Kanzlei.

Debcon: Dreist oder desorganisiert?

Was ist das für Schreiben von Debcon? Textbausteine, produziert ohne Überlegung im Rahmen eines festen Eskalationsschemas beim Massen-Inkasso? Oder der gezielte Versuch, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandantschaft zu untergraben?

Schließlich ist der Rechtsanwalt nach § 11 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) verpflichtet, seiner Mandantschaft von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. Überdies hat die Mandantschaft einen Anspruch auf Herausgabe der Handakte des Rechtsanwalts, nach § 50 Abs. 4 BORA diejenigen Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat.

Die Mandantschaft wird das Schreiben, in dem Debcon wahrheitswidrig behauptet, vom Anwalt über ein Insolvenzverfahren informiert worden zu sein, also zu Kenntnis nehmen – und sich vielleicht ihre Gedanken über einen möglichen Parteiverrat durch den eigenen Anwalt machen. Ist dies das Ziel der Übung?

Gibt man bei Google den Suchbegriff „debcon“ ein, kommt man – Stand Nachmittag des 13.10.2015 – auf ungefähr 29.600 Ergebnisse, auf den vorderen Plätzen dabei Seiten, die sich kritisch mit dem Inkassogebaren dieses Unternehmens beschäftigen. „debcon beschwerde“ führt immerhin zu 2.810 Ergebnissen.

Absicht, durchgepauktes Schema F oder Versehen? Ich habe mir erlaubt, Debcon einmal um Erläuterung zu bitten.

 

Ein Gedanke zu „Debcon droht mit Versagung der Restschuldbefreiung

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