Das neue Widerrufsformular – FAQ für Webshop-Betreiber

Mit dem 13.06.2013 änderten sich die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), in welcher Form der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer im E-Commerce seine Widerrufserklärung abgeben kann. Neu im Gesetz ist unter anderem ein Muster-Widerrufsformular und die Möglichkeit des Verbrauchers, seinen Widerruf mit dem Widerrufsformular zu erklären.
Die nachfolgenden FAQ sollen in einfacher, prägnanter Weise Hilfestellung bieten, was Webshopbetreiber im Zusammenhang mit dem Widerrufsformular beachten müssen.

 

Wozu dient das Widerrufsformular?

Mit dem Widerrufsformular soll der Verbraucher seinen Widerruf möglichst einfach erklären können. Das Muster-Widerrufsformular hat seine Grundlage unmittelbar in der EU-Verbraucherrechterichtlinie. Es ist deshalb für die gesamte EU einheitlich gestaltet – lediglich die Landessprache wechselt. Gerade beim grenzüberschreitenden Handel soll auf diese Weise der Widerruf für Verbraucher einfacher werden.

Muss ich Verbrauchern das Widerrufsformular zur Verfügung stellen?

Ja – Händler sind nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB gesetzlich verpflichtet, Verbraucher auf das Muster-Widerrufsformular hinzuweisen. Diese Verpflichtung besteht ohne jede Ausnahme und ohne jeden Vorbehalt: Händler müssen also auch dann auf das Muster-Widerrufsformular hinweisen, wenn sie in ihrem Webshop ein eigenes Widerrufsverfahren eingerichtet haben.

Wann muss ich das Widerrufsformular zum ersten mal zur Verfügung stellen?

Der Händler muss dem Verbraucher das Widerrufsformular vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Beim E-Commerce – also bei Fernabsatzverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr – muss der Online-Händler diese Information in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise übermitteln. Dies umfasst die Darstellung der Informationen auf dem jeweiligen Medium (z. B. Veröffentlichung auf der Online-Shop-Präsenz). Dies bedeutet aber auch, dass die Informationen in einer für den Verbraucher klaren und verständlichen Sprache abgefasst werden müssen.

Online-Widerrufsformular: Muss der Verbraucher in der Lage sein, das Widerrufsformular online auszufüllen und abzusenden?

Nein: Der Händler kann dem Verbraucher nach § 356 Abs. 1 S. 1 BGB die Möglichkeit geben, das Widerrufsformular bereits online am Bildschirm auszufüllen und auch online zu versenden – er muss es aber nicht.
Stellt der Händler das Widerrufsformular interaktiv zur Verfügung, so dass es der Verbraucher bereits am Bildschirm ausfüllen und online versenden kann, so trifft den Händler eine zusätzliche Pflicht: In diesem Fall muss er dem Verbraucher nach § 356 Abs. 1 S. 2 BGB den Zugang von dessen Widerrufserklärung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Dies kann beispielsweise eine automatisch erstellte Antwort-E-Mail sein, aber auch ein Brief.
„Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ – in der Praxis: Der Händler muss den Widerruf in der Regel innerhalb von 24 Stunden bestätigen.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Händler das Muster-Widerrufsformular interaktiv anbietet oder ob er lediglich zusätzlich ein eigenes interaktives Widerrufsformular anbietet.

Online-Widerrufsformular: Welchen Vorteil bietet es dem Händler?

Mit einem sorgfältig aufgebauten Online-Widerrufsformular kann sich der Händler Arbeit ersparen: über den Namen und die Adresse des Kunden beispielsweise, die Beschreibung der Produkte, für die der Kunde den Widerruf erklärt, oder das Datum der Bestellung kann der Händler den Vorgang leicht und schnell zuordnen – wenn sein Warenwirtschaftssystem entsprechend leistungsfähig ist, vielleicht sogar automatisch.

Online-Widerrufsformular: Welchen Vorteil hat der Verbraucher davon?

Da der Händler den Zugang des Widerrufs, der über das Online-Widerrufsformular erklärt wurde, unverzüglich bestätigen muss, hält der Kunde mit dieser Bestätigung zugleich einen Beweis in der Hand, dass sein Widerruf angekommen ist.

Welche Angaben muss ich als Händler im Widerrufsformular machen?

Der Händler muss im Widerrufsformular seinen Namen und seine Anschrift sowie weiter, soweit vorhanden, seine Telefax-Nummer und seine E-Mail-Adresse eintragen. Alle anderen Angaben muss der Verbraucher eintragen.

Was passiert, wenn ich dem Verbraucher kein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stelle?

Wenn der Händler dem Verbraucher kein Widerrufsformular zur Verfügung stellt, belehrt er ihn nicht vollständig im Sinne von Art. 246a EGBGB über das Widerrufsrecht – der Händler verstößt gegen das Gesetz.

Erste Folge: Nach § 356 Abs. 2 S. 3 BGB verlängert sich das Widerrufsrecht um 12 Monate.

Zweite Folge: Der Händler verstößt gegen Wettbewerbsrecht – Mitbewerber, Verbraucherschutzverbände und andere Berechtigte können auf die unvollständige Belehrung über das Widerrufsrecht mit einer Abmahnung reagieren.

Darf ich statt des Muster-Widerrufsformulars auch ein eigenes Widerrufsformular verwenden?

Im Ergebnis nein – ein eigenes Widerrufsformular darf nicht vollständig an Stelle des Muster-Widerrufsformulars treten. Lediglich ergänzend und zusätzlich zum Muster-Widerrufsformular darf der Händler in seinem Webshop auch ein eigenes Widerrufsformular verwenden.

Muster-Widerrufsformular: Wie sieht es aus?

Das Muster-Widerrufsformular aus Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB sieht so aus:

Widerrufsformular: Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB

Widerrufsformular: Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB

Muster-Widerrufsformular: Darf ich es abändern?

Derzeit wird diskutiert, ob und ggf. wie der Händler die Gestaltung oder den Inhalt des Muster-Widerrufsformular ändern darf.

Der sicherste Weg ist, das Muster-Widerrufsformular ohne jede Änderung genau so, wie es im Gesetz in der Anlage 2 zu Art. 26a EGBGB veröffentlicht ist, zu verwenden:

Der Wortlaut des in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB lautet: „Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht (…) zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über (…) das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2, (…).“
Das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2″, nicht „ein Widerrufsformular nach Art des Muster-Widerrufsformulars in der Anlage 2“.

Muster-Widerrufsformular: Wo soll ich es in meinem Shop platzieren?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Widerrufsformular der Widerrufsbelehrung beigefügt wird. Die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular sollten also räumlich so verbunden werden, dass der Kunde beides wahrnehmen kann und nicht beispielsweise die Widerrufsbelehrung liest, aber das Widerrufsformular übersieht.

In vielen Shops ist die Widerrufsbelehrung seit jeher unter einem eigenen Button aufzurufen, der mit „Widerrufsbelehrung“ oder „Widerrufsrecht“ beschriftet ist. Klickt der Kunde auf den Button, öffnet sich ein neues Fenster mit dem Text der Widerrufsbelehrung.

Der Händler kann seine gesetzliche Verpflichtung, auf das Muster-Widerrufsformular hinzuweisen, erfüllen, indem er dessen Text nachfolgend an die Widerrufsbelehrung anschließt. Oder der Händler hängt dort ein PDF ein, das das Muster-Widerrufsformular enthält, und das der Kunde ausdrucken oder vielleicht sogar bereits am Bildschirm ausfüllen kann.

Zu empfehlen ist, den Button dann mit „Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular“ zu beschriften.

Muster-Widerrufsformular: Wie kann ich es auf eBay zur Verfügung stellen?

Auch auf eBay kann der Händler seine gesetzliche Verpflichtung, auf das Muster-Widerrufsformular hinzuweisen, erfüllen, indem er dessen Text nachfolgend an die Widerrufsbelehrung anschließt.

Widerrufsformular: Muss es der Verbraucher verwenden?

Der Händler muss das Widerrufsformular anbieten – aber der Kunde muss es nicht verwenden: Genau so kann der Verbraucher seinen Widerruf am Telefon, per Telefax, per E-Mail oder per Brief erklären – oder per Boten oder per Brieftaube. Nur eindeutig muss die Widerrufserklärung des Kunden nach § 355 Abs. 1 S. 3 BGB sein – es reicht nicht mehr aus, dass der Kunde die Ware wortlos zurückschickt.

Widerrufsformular: Wie muss ich den Eingang bestätigen?

Es kommt darauf an, ob der Händler auf seiner Website ein interaktives Online-Widerrufsformular anbietet und der Kunde dieses Formular dann auch verwendet oder ob der Kunde den Widerruf auf andere Weise erklärt:

Verwendet der Kunde das Online-Widerrufsformular, muss der Händler den Eingang der Widerrufserklärung unverzüglich auf dauerhaftem Datenträger bestätigen; siehe oben.

Verwendet der Kunde das Online-Widerrufsformular nicht, muss der Händler den Eingang der Widerrufserklärung auch nicht bestätigen – und zwar auch dann nicht, wenn er das Online-Widerrufsformular auf seiner Website optional anbietet.