Beweislast im Zivilprozess – wer muss was tun?

Darlegungslast, Beweislast, Beweisbedürftigkeit, Beweisangebot und Beweisführung im Zivilprozess – was bedeutet all das für die Parteien? Welche Auswirkung haben diese Begriffe auf die Prozessführung? Wer muss was tun? Dieser Betrag gibt einen ersten Überblick, worauf es ankommt.

Parteimaxime im Zivilprozess

Der Zivilprozess ist ein reines „Parteiverfahren“ – im Gegensatz zum Strafprozess, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt.

Die Begriffe „Parteimaxime“ und „Parteiverfahren“ bedeuten, dass das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt im Zivilprozess nicht eigenständig und von Amts wegen ermittelt. Vielmehr legt das Gericht dem Urteil ausschließlich denjenigen Sachverhalt mit denjenigen Tatsachen zugrunde, die sich aus dem prozessualen Vortrag der Parteien ergeben. Dieser Tatsachenvortrag der Parteien steht zusätzlich unter dem Vorbehalt, dass er den Prozessförmlichkeiten entspricht und nicht verspätet erfolgt.

Darlegungslast und Beweislast im Zivilprozess

Vor allem, wenn ich im Zivilprozess die beklagte Partei vertrete, bekomme ich bei der Vorbereitung der Klageerwiderung immer wieder zu hören:

„Die Beweislast liegt auf der anderen Seite bei der Klägerpartei. Wir machen jetzt erst einmal gar nichts und schauen, was der Gegner in der Beweisaufnahme zu bieten hat.“

Ein schwerer Fehler! Damit hätte die Klägerpartei den Prozess so gut wie gewonnen. Beweislast der Gegnerpartei ist keine Lizenz zum Nichtstun – ganz im Gegenteil. Es gilt, im Zivilprozess

  • die Darlegungslast,
  • die Beweislast,
  • das Beweisangebot,
  • die Beweisbedürftigkeit
  • und die Beweiswürdigung

zu unterscheiden.

Erklärungspflicht und Wahrheitspflicht

Dreh- und Angelpunkt der Parteimaxime im Zivilprozess ist § 138 ZPO, der den Parteien eine Erklärungspflicht über Tatsachen und eine Wahrheitspflicht auferlegt:

„(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.“

Erklärungspflicht bedeutet: Die Parteien dürfen keine Informationen zurückhalten.

„Ich weiß etwas, aber ich sage es nicht“

ist im Zivilprozess verboten.

Wahrheitspflicht bedeutet: Die Parteien dürfen im Zivilprozess – im Gegensatz zum Angeklagten im Strafprozess – nicht lügen. Die weitere Feststellung der entscheidungsrelevanten Tatsachen lässt sich in sechs Etappen unterteilen.

Erste Etappe: Darlegungslast

Noch einmal: Das Gericht ermittelt den Sachverhalt im Zivilprozess nicht selbst, sondern es legt seiner Entscheidung nur diejenigen Tatsachen zugrunde, die die Parteien in ordnungsgemäßer Weise vorgetragen haben.

„Darlegungslast“ bedeutet: Jede Partei muss zunächst diejenigen Tatsachen vortragen, aus denen sich in schlüssiger Weise die von ihr geltend gemachte Rechtsfolge ergibt.

Fordert zum Beispiel der Verkäufer eines Autos mit seiner Klage den Kaufpreis, muss in schlüssiger Weise diejenigen Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass er mit dem Beklagten einen Kaufvertrag geschlossen hat. Beispielsweise kann er vortragen, dass ein schriftlicher Kaufvertrag vorliegt, in dem das Automodell und der Kaufpreis präzise bezeichnet sind und den beide Vertragsparteien unterschrieben haben.

Ist das Ziel des Beklagten die Klageabweisung, muss dieser in schlüssiger Weise diejenigen Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass die Kaufpreisforderung zum Beispiel bereits erloschen ist, weil er den Kaufpreis längst bezahlt hat. Beispielsweise kann der Beklagte vortragen, dass er den Kaufpreis noch im Autohaus über seine Banking-App auf das Konto des Verkäufers überwiesen hat.

Zweite Etappe: Beweislast

Widerspricht die gegnerische Partei dieser schlüssigen Tatsachenschilderung nicht, bestreitet sie also den Tatsachenvortrag nicht, gelten diese Tatsachen als „zugestanden“, vgl. § 138 Abs. 3 ZPO:

„Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.“

Das Gericht geht dann also davon aus, dass sich alles genau so zugetragen hat, wie es geschildert wird. Der Sachverhalt muss nicht weiter bewiesen werden.

Wichtig: Diese Geständnisfiktion durch unterbliebenes Bestreiten greift auch dann, wenn die darlegungsbelastete Partei ihren Tatsachenvortrag nicht mit Beweisangeboten versehen hat, ja vielleicht sogar nur ins Blaue hinein Tatsachen behauptet hat. Bestritten werden die Tatsachen, nicht die Beweisangebote!

Erst, wenn die Gegnerpartei den Tatsachenvortrag der darlegungspflichtigen Partei bestreitet, entsteht eine Beweislast im eigentlichen Sinne, trägt die darlegungspflichtige Partei also das Risiko, dass die Tatsache am Ende nicht bewiesen werden kann.

Das aber setzt voraus, dass die Gegnerpartei den Tatsachenvortrag formal und inhaltlich ausreichend – in der Sprache des Zivilrechts: „substantiiert“ – bestreitet. Ein einfaches „Nein! Wird bestritten!“ reicht im Regelfall nicht. Je detaillierter die darlegungsbelastete Partei die Tatsachen vorträgt, je detaillierter muss umgekehrt der Vortrag der Gegnerpartei sein, mit dem diese ihr Bestreiten begründet. Das ergibt sich aus § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig abzugeben haben und sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten – also über alle – Tatsachen zu erklären hat.

„Darlegungslast“ bedeutet also nicht sofort „Beweislast“ – und noch weniger bedeutet es sofort „Beweisbedürftigkeit“, wie noch zu sehen sein wird. Aber der Reihe nach.

Dritte Etappe: Beweisangebot

Die beweisbelastete Partei muss nun in der Lage sein, geeignete Beweismittel anzubieten, dem Gericht also Beweisangebote zu unterbreiten. Auch hier wirkt sich die Parteimaxime aus: Das Gericht berücksichtigt nur diejenigen Beweisangebote, die die beweisbelastete Partei unterbreitet hat. Das Gericht sucht nicht selbst nach solchen Beweismitteln.

Im Strengbeweisverfahren kommen nur folgende Beweismittel in Betracht:

Sachverständigengutachten sowie Parteigutachten

Das Sachverständigengutachten (§§ 402 ff. ZPO) spielt in Prozessen eine entscheidende Rolle, in denen es um technische, medizinische oder psychologische Fragen geht. Sachverständige sollen auf deren Fachgebiet dem Gericht das notwendige Spezialwissen zur Beurteilung der Tatsachen vermitteln.

Augenschein

„Augenschein“ (§§ 371 ff. ZPO) bedeutet nicht nur „mit den Augen ansehen“. Vielmehr gilt als Augenschein auch jede andere sinnliche Wahrnehmung, wie z.B. das Anhören einer Audioaufzeichnung, das Riechen am Beweisobjekt oder das Betasten einer Oberfläche. Der Augenschein ist zu protokollieren (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO).

Parteivernehmung

Die Parteivernehmung hat lediglich nachrangige Funktion (§§ 445 Abs. 1, 448 ZPO). Sie ist teilweise an das Einverständnis der Gegenpartei geknüpft (§ 447 ZPO). Werden bessere Beweismittel benannt, soll sie zurückstehen (§ 450 Abs. 2 ZPO), da sie als das ungünstigste förmliche Beweismittel gilt.

Urkundenbeweis

Dem Urkundenbeweis (§§ 415 ff. ZPO) zugänglich sind alle verkörperten Gedankenerklärungen in Schriftform. Diese weite Auslegung macht auch Telefax oder den Ausdruck einer E-Mail (jeweils mit Absenderangabe) zur prozessrelevanten Urkunde – oder einen Bierdeckel, auf dem mit Strichen angegeben ist, wie viel die Partei getrunken hat.

Zeugenbeweis

Die Vernehmung von Zeugen im Zeugenbeweis (§§ 373ff. ZPO) ist wohl in der Praxis das wichtigste, zugleich aber auch das unsicherste Beweismittel. Parteien können nur als Zeugen vernommen werden, wenn sie nicht zur Parteivernehmung zugelassen sind (§ 445 ZPO).

Als Mittel des Freibeweises stehen die Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO) und die amtliche Auskunft einer Behörde (§§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO) zur Verfügung. Die amtliche Auskunft ist nur ein Substitut und kein eigenständiges Beweismittel. Sie kann die Zeugenvernehmung oder das Sachverständigengutachten ersetzen.

Vierte Etappe: Beweisbedürftigkeit

Beweisbedürftigkeit im engeren Sinne bedeutet: Das Gericht muss die Beweisaufnahme durchführen, um sich seine Meinung bilden und sein Urteil fällen zu können. Nicht bestrittene oder ausdrücklich zugestandene Tatsachen müssen nicht mehr bewiesen werden. Die Beweisbedürftigkeit kann ausnahmsweise auch dann fehlen, wenn die Parteien vor dem selben Gericht schon früher einmal einen Prozess geführt haben und die Tatsache dort dort bereits Gegenstand der Beweisaufnahme war. Das Gericht entscheidet frei, welche der Beweisangebote es annimmt und zum Gegenstand der weiteren Beweisaufnahme macht.

Fünfte Etappe: Beweisaufnahme

Sieht das Gericht die Tatsache als beweisbedürftig an, führt es die Beweisaufnahme durch. Hierbei hat sich das Gericht auf das Beweisangebot der beweisbelasteten Partei zu beschränken. Auch dies ist Ausfluss der Parteimaxime im Zivilprozess. Das Gericht geht also nicht von Amts wegen weiteren Beweisfragen nach oder ermittelt den Sachverhalt in einer Weise, die über das Beweisangebot hinausgeht. Unpräzise, unvollständige oder zu eng gefasste Beweisangebote, die nicht geeignet sind, den Sachverhalt und die Tatsachen vollständig aufzuklären, gehen damit zu Lasten der beweisbelasteten Partei.

Sechste Etappe: Beweiswürdigung

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz der „freien Beweiswürdigung“; § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO:

„Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.“

Maßgeblich für die Überzeugungsbildung des Gerichts und dessen Entscheidung ist also schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht allein das Ergebnis einer Beweisaufnahme, sondern auch der gesamte (weitere) Inhalt der Verhandlungen. Hieraus ergeben sich drei Schlussfolgerungen für die richterliche Überzeugungsbildung, die in der Praxis oft übersehen werden:

  1. Die Beweiswürdigung folgt keinen mathematischen Regeln. Wenn Aussage gegen Aussage steht, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Beweis gescheitert ist. Das Gericht entscheidet vielmehr frei darüber, ob es der einen Aussage mehr Glauben schenkt als der anderen.
  2. Das Gericht darf im Rahmen seiner Überzeugungsbildung nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme berücksichtigen, sondern muss zusätzlich den Inhalt der gesamten Verhandlungen berücksichtigen.

  3. Das Gericht kann von einer streitigen Tatsache auch ohne Beweiserhebung allein auf der Grundlage von Schlussfolgerungen aus anderen unbestrittenen Tatsachen und dem Inhalt der gesamten Verhandlungen überzeugt sein. Sogar der persönliche Eindruck, den die Parteien im Verhandlungstermin auf das Gericht gemacht haben, kann hier eine Rolle spielen.

Keine Beweisaufnahme über die Beweisaufnahme

Gerade beim Zeugenbeweis wiegt sich die nicht beweisbelastete Partei oft in falscher Sicherheit:

„Der Zeuge soll erst einmal beweisen, dass er die Wahrheit sagt.“

Oder:

„Die Gegenseite soll erst einmal beweisen, dass ihr Zeuge die Wahrheit sagt.“

Nein! Sobald die Beweisaufnahme durchgeführt ist, greift die freie richterliche Beweiswürdigung. Eine Beweisaufnahme über die Beweisaufnahme findet nicht statt. Ist die nicht beweisbelastete Partei der Meinung, der Tatsachenvortrag der beweisbelasteten Partei sei falsch, so muss sie diesen ausreichend bestreiten. Sie muss also ihre eigene, abweichende, Sicht der Dinge schildern und hierfür ein eigenes Beweisangebot unterbreiten.

Aussage gegen Aussage

Widersprechen sich die Zeugen oder kommt die Beweisaufnahme auf andere Weise zu keinem einheitlichen Ergebnis, ist der Beweis deswegen noch nicht zwingend gescheitert. „Freie richterliche Beweiswürdigung“ bedeutet auch: Die Beweiswürdigung ist keine Rechenaufgabe nach mathematischen Regeln. Die Formel „Plus Eins und Minus Eins ergeben Null“ gilt bei der Würdigung von Zeugenaussagen nicht.

Statt dessen bedeutet „freie richterliche Beweiswürdigung“: Das Gericht kann sich für die Aussage des einen Zeugen und gegen die Aussage des anderen Zeugen entscheiden, weil es der Auffassung ist, die eine Aussage sei glaubhafter als die andere Aussage. Gerade bei der Würdigung von Zeugenaussagen reicht das richterliche Ermessen sehr weit. Entsprechend hoch ist das damit verbundene Risiko für die beweisbelastete Partei, wenn diese keine zusätzlichen Beweismittel anbieten kann.

Verspätung im Zivilprozess

Die Parteien könne nicht völlig frei darüber entscheiden, wann sie welche Tatsachen vortragen, wann sie welche Beweismittel anbieten. Im Zivilprozess lauert die Verspätungsfalle:

Nach § 296 Abs. 1 ZPO darf das Gericht solche Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zulassen, wenn dadurch nach dessen freier Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

Nach § 296 Abs. 2 ZPO darf das Gericht solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückweisen, die die Parteien entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt haben, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Nach § 282 Abs. 1 ZPO haben die Parteien ihre Tatsachen so zeitig vorzubringen und ihre Beweisangebote so zeitig zu unterbreiten, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

Taktisches „Bummeln“ kann sich also als Bumerang erweisen.

„Schaung ma moi, dann seng ma scho“

oder auf Hochdeutsch

„Schauen wir mal, dann sehen wir schon“

ist also im Zivilprozess kein gutes Motto.

Auswirkung auf die Praxis

Um nicht in eine Verspätungsfalle zu tappen, werden also beide Parteien im Zivilprozess bestrebt sein, so früh wie möglich

  • den Tatsachenvortrag der Gegnerpartei so umfangreich und so substantiiert wie möglich zu bestreiten, wo er unrichtig oder zweifelhaft ist,
  • die für sie günstigen Tatsachen vorzutragen, die aus ihrer Perspektive für die Entscheidung des Gerichts maßgeblich sind,
  • und für diese Tatsachen geeignete Beweise anzubieten.

Das wiederum bedeutet: Die Mandantschaft muss sich selbst in den Sachverhalt einarbeiten und sich auf die Besprechungen mit dem Rechtsanwalt vorbereiten. Mehr Informationen dazu gibt es >in diesem Beitrag<.

[Der Beitrag wurde am 25.11.2023 ergänzt.]

© RA Stefan Loebisch | Kontakt