Widerrufsbutton beim Online-Shopping ab 19. Juni 2026

Widerrufsbutton, Widerrufsfrist, Pflichten für Onlinehändler und was Verbraucher tun können, wenn der Button fehlt – ab dem 19. Juni 2026. gilt in Deutschland eine neue gesetzliche Pflicht für Webshop-Betreiber: Sie müssen auf ihrer Website einen gut sichtbaren Widerrufsbutton bereitstellen. Grundlage ist die EU-Richtlinie RL (EU) 2023/2673, die in Deutschland durch eine Änderung des BGB umgesetzt wird. Der neu gefasste § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.

Das Ziel: Verbraucher sollen einen Vertrag genau so einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben – per Mausklick.

Widerrufsbutton – Worum geht es?

Wer online einkauft, kennt das Problem: Den Vertrag abschließen geht in Sekunden. Den Vertrag widerrufen ist oft mühsam. Man sucht die richtige E-Mail-Adresse, findet das Widerrufsformular nicht oder weiß nicht, ob der Widerruf überhaupt angekommen ist.

Widerrufsrecht und Widerrufserklärung – wie ist die Rechtslage?

Das Widerrufsrecht ist ein zentraler Teil des Verbraucherschutzes im BGB. Es setzt keine Pflichtverletzung des Unternehmers voraus, sondern bietet dem Verbraucher die Möglichkeit, den abgeschlossenen Vertrag über §§ 355 ff. BGB rückabzuwickeln. Verbraucher müssen einen Widerruf nicht begründen (§ 355 Abs. 1 S. 4 BGB).

Seit jeher: Widerrufserklärung

Die Widerrufserklärung kann formlos erfolgen, also auch mündlich, telefonisch, per Fax oder E-Mail. Nicht ausreichend ist hingegen die kommentarlose Rücksendung der Ware. Aufgrund der Beweislast des Verbrauchers für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs ist die Einhaltung der Textform ratsam.

Die Widerrufsfrist beträgt regelmäßig 14 Tage. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Anschließend kommt es nicht darauf an, wann der Widerruf beim Unternehmer ankommt – entscheidend ist nur, dass er beim Unternehmer angekommen ist.

Bei Fernabsatzverträgen über Waren beginnt die Widerrufsfrist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Ware erhalten hat.

Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, beginnt die Frist nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB).

Ab dem 19. Juni 2026: Widerrufsbutton

Ab dem 19. Juni 2026 kommt der neu gefasste § 356a BGB hinzu: Online-Händler müssen für Fernabsatzverträge, die über eine Website oder App geschlossen werden und bei denen ein Widerrufsrecht besteht, einen klar beschrifteten Widerrufsbutton bereitstellen. Zugrunde liegt das „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ vom 2. Februar 2026, das am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist.

§ 356a BGB hat demnach ab dem 19.06.2026 folgenden Wortlaut:

„(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

1.   den Namen des Verbrauchers,
2.   Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
3.   Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit ‚Widerruf bestätigen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.“

Wichtig: § 356a Abs. 1 S. 1 BGB in der neuen Fassung verwendet den Begriff „Online-Benutzeroberfläche“, nicht etwa den Begriff „Website“. Damit ist gemeint: Der Widerrufsbutton muss auch in eine App implementiert werden, die der Unternehmer Verbrauchern anbietet, um Verträge online schließen zu können.

Auswirkungen auf die Praxis

Was müssen Verbraucher beachten?

Der neue Widerrufsbutton erleichtert den Widerruf – aber er begründet kein Widerrufsrecht. Wer einen Button auf einer Website sieht, sollte trotzdem prüfen, ob für den konkreten Vertrag überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Nicht für alle online gekauften Waren und Dienstleistungen gilt das Widerrufsrecht: Es gibt gesetzliche Ausnahmen, etwa für maßgefertigte Waren oder digitale Inhalte, die sofort geliefert werden.

Wichtig: Nach dem Klick auf den Widerrufsbutton erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Diese bestätigt nur den Eingang Ihrer Erklärung – nicht dagegen, dass der Widerruf auch wirksam ist. Prüfen Sie daher immer, ob die Bestätigung tatsächlich bei Ihnen eingegangen ist. Fehlt sie, erklären Sie den Widerruf zusätzlich per E-Mail.

Es ist weiterhin ratsam, den Widerruf in Textform, also per E-Mail, zu erklären, weil dem Verbraucher die Beweislast für einen rechtzeitigen Widerruf obliegt.

Was müssen Unternehmer beachten?

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler, die Fernabsatzverträge über eine Website oder App schließen und bei denen ein Widerrufsrecht besteht, einen Widerrufsbutton bereitstellen. Der Button muss gut sichtbar, klar beschriftet und während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar sein. Er darf nicht versteckt platziert werden.

Nach Art. 246 § 4 EGBGB hat der Unternehmer die Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Die Angaben dürfen nicht an versteckter Stelle erfolgen, wo sie der Verbraucher nicht erwartet. Vielmehr müssen sie übersichtlich und so zusammengestellt werden, dass der Verbraucher sie leicht finden kann.

Fehlt der Widerrufsbutton ab dem 19. Juni 2026, drohen Abmahnungen. Außerdem verlängert sich die Widerrufsfrist auf insgesamt ein Jahr und 14 Tage, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde.

Unternehmer, die Dauerschuldverhältnisse wie Abonnements oder Telekommunikationsverträge anbieten, müssen bereits jetzt einen Kündigungsbutton vorhalten. Wenn über eine Webseite ein Vertrag geschlossen wird, der auf Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, wie etwa Energielieferungsverträge, Abonnementverträge oder Telekommunikationsverträge, ist der Unternehmer nach § 312k BGB verpflichtet, auf seiner Webseite einen Kündigungsbutton vorzusehen, über den der Verbraucher den Vertrag kündigen kann. Werden die erforderlichen Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend § 312k Abs. 1 und 2 BGB zur Verfügung gestellt, kann der Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB).

Allgemeine praktische Empfehlungen für Unternehmer

  • Überprüfen Sie Ihre Website rechtzeitig vor dem 19. Juni 2026 und implementieren Sie den Widerrufsbutton gesetzeskonform.
  • Das Gleiche gilt für eine App, die Sie Verbrauchern anbieten, um Verträge mit Ihnen online schließen zu können.
  • Achten Sie darauf, dass der Button während der gesamten Widerrufsfrist erreichbar ist und das zweistufige Verfahren korrekt umgesetzt ist.
  • Lassen Sie Ihre Widerrufsbelehrung anwaltlich prüfen.

Fazit

Der neue Widerrufsbutton ist ein echter Fortschritt für Verbraucher. Er macht den Widerruf einfacher und schafft mehr Transparenz. Gleichzeitig bringt er für Online-Händler neue Pflichten mit sich, deren Verletzung teuer werden kann.

Ob Sie als Verbraucher Ihren Widerruf durchsetzen möchten oder als Unternehmer Ihre Website rechtssicher gestalten wollen – die Rechtslage ist komplex und die Fristen sind kurz.

 

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