Bezahlen per Nachnahme: Änderungen ab März 2018

Viele Webshops bieten ihren Kunden die Möglichkeit, den Kaufpreis per Nachnahme zu bezahlen: Der DHL-Bote bringt die Ware und bekommt im Gegenzug das Geld. Der Empfänger erhält das Paket also erst nach Bezahlung des angegebenen Nachnahmebetrags. Dieser Geldbetrag wird dann auf das vom Händler angegebene Konto überwiesen. Ab dem 01.03.2018 gibt es Veränderungen bei den Nachnahme-Gebühren. Für Online-Händler kann sich diese Änderung auch auf die Preiskalkulation und die Abläufe im Shop auswirken.

Nachnahmegebühren: Bisherige Rechtslage

Zur Zeit berechnet DHL bei der Zusatzleistung Nachnahme für Geschäftskunden ein besonderes Nachnahmeentgelt in Höhe von 3,60 € zusätzlich zum Paketpreis. Weitere 2,00 € als sogenanntes Übermittlungsentgelt bezahlt der Empfänger direkt an den Zusteller, wenn er das Paket ausgehändigt erhält.

Einheitliches Nachnahme-Entgelt ab März 2018

Aufgrund von Änderungen im Umsatzsteuer-Recht beantragte die Deutsche Post AG bei der Bundesnetzagentur eine Neuregelung: Die Aufteilung in Nachnahmeentgelt und Übermittlungsentgelt sollte entfallen, um die Abrechnung zu vereinfachen.

Mit Beschluss vom 08.11.2017, BK5-17/046, genehmigte die Bundesnetzagentur ein einheitliches Entgelt in Höhe von 3,70 € für die Zusatzleistung Nachnahme. Diese Genehmigung gilt für den Zeitraum vom 01.03.2018 zunächst bis einschließlich 31.12.2018.

Händler müssen dieses Nachnahmeentgelt immer in voller Höhe im Voraus an DHL bezahlen, ganz unabhängig davon, ob der Käufer die Ware dann auch annimmt.

Nachnahmeentgelt und Verbot von Zahlartgebühren

Seit dem 13.01.2018 gilt ein Verbot von Zahlartgebühren – Händler dürfen ihren Kunden für die Bezahlung im SEPA-Lastschriftverfahren, mittels SEPA-Überweisung oder mittels bestimmter Kreditkarten keine besonderen Gebühren mehr in Rechnung stellen.

Ob das Verbot von Zahlartgebühren auch das Nachnahmeentgelt erfassen soll, ist wohl noch nicht ganz eindeutig geklärt: Kunden können den Nachnahmebetrag auch in der Postfiliale per Karte, also per SEPA-Lastschrift, bezahlen, wenn sie ihr Paket dort abholen. Daher gibt es einzelne Stimmen, die das Verbot auf Zahlartgebühren auch auf das Nachnahmeentgelt anwenden wollen.

Systematisch richtig dürfte der gegenteilige Standpunkt sein, wonach das Nachnahmeentgelt von dem Verbot von Zahlartgebühren nicht betroffen ist: Das Nachnahmeentgelt fällt für Auswahl dieser Versandart an, nicht für die Tatsache, dass in der Postfiliale per Karte bezahlt wird.

Wie schon so häufig werden am Ende die Gerichte die Frage verbindlich klären müssen.

So oder so: Anpassungen im Shop und bei der Kalkulation

Die technische Seite: In den AGB und beim Gesamtpreis-Rechner im Warenkorb müssen die geänderten Kosten mit Wirkung ab dem 01.03.2018 eingepflegt werden.

Die kalkulatorische Seite: Weil aus der Sicht der Händler das Nachnahmeentgelt an DHL in voller Höhe per Vorkasse zu bezahlen ist, ergeben sich zunächst einmal zusätzliche Betriebsausgaben. Die wirken sich vor allem dann aus, wenn ein Händler mit einem erheblichen Anteil von nicht angenommenen Sendungen zu kämpfen hat. Wer dieses Risiko nicht durch eine Mischkalkulation im Wege allgemeiner Preiserhöhungen auf seine Kunden umlegen möchte, sollte sich vielleich auch überlegen, die Zusatzleistung „Nachnahme“ aus seinen Versandoptionen zu streichen.

 

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