@ als Marke: Droht eine neue Abmahnwelle?

Das Deutsche Patent- und Markenamt trug am 23.10.2012 das Zeichen „@“ als Wortmarke zugunsten der Firma @T.E.L.L aus Weinheim ein. Dies berichtet unter anderem die Süddeutsche Zeitung im Wirtschaftsteil ihrer Ausgabe vom 03.11.2012. Die Markeneintragung schlägt Wellen in der Netzwelt, die neue Abmahnwellen befürchtet. Droht also zukünftig eine Abmahnung, wenn man nur seine E-Mail-Adresse verwendet? Nein.

Was war geschehen?

Unter der Registernummer 302012038338 trug das DPMA am 23.10.2012 zugunsten der @T.E.L.L. Trading house for exclusive luxury labels GmbH die Wortmarke „@“ in das Markenregister ein. Der Markenschutz umfasst die Nizza-Klassen 34, 25, 29, 30, 32 und  33. Grob umrissen beschränkt sich der Markenschutz damit auf Kleidung und Schuhe, Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren. Verschiedene Blogs raunen nun vom Ende der freien Kommunikation und raten gar, das @ im eigenen Webauftritt durch das (at) zu ersetzen. Falscher Alarm!

Eine kurze rechtliche Betrachtung

Eine Abmahnung wegen der Verwendung des @-Zeichens setzt einen – markenrechtlichen – Unterlassungsanspruch nach § 14 MarkenG voraus. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass das @-Zeichen

  • markenmäßig verwendet wird
  • und dabei Verwechslungsgefahr mit der zugunsten der @T.E.L.L. registrierten Wortmarke besteht.

Zunächst setzt der Unterlassungsanspruch also voraus, dass das @-Zeichen ebenfalls zur Kennzeichnung eigener Produkte wie etwa Schuhe, Fruchtsäfte oder Zigaretten verwendet wird. Die digitale Kommunikation ist also vom Schutzbereich der Markeneintragung überhaupt nicht erfasst: Sie ist in den Klassen, für die das @-Zeichen als Marke eingetragen wurde, nicht enthalten.

Bei der Verwechslungsgefahr spielt der sogenannte „Zeichenabstand“ bzw. die „Zeichenähnlichkeit“ eine entscheidende Rolle – die optische, die klanglichen und die inhaltliche Ähnlichkeit der Zeichen. Konkret: Verglichen werden das geschützte Zeichen „@“ und eine E-Mail-Adresse – z.B. die des Verfassers, wenn er denn mit Tabakwaren handeln würde; info@loebisch.de.

Optische Ähnlichkeit? Hier ein einzelnes Zeichen, dort 16 Zeichen (mit Punkt und Top-Level-Domain).

Klangliche Ähnlichkeit? Lesen Sie die beiden Begriffe einmal laut vor!

Alles klar nun?

Fazit

Kein Anlass zur Aufregung.

 

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