Filesharing: Keine Haftung des Hauptmieters, wenn Untermieter gegen Urheberrecht verstößt

Filesharing-Haftung bei Untermiete – das Landgericht (LG) Köln entschied mit Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12: Überlässt der Hauptmieter die Wohnung an Untermieter, so haftet er nicht für Filesharing-Rechtsverstöße, die die Untermieter während der Abwesenheit des Hauptmieters begingen. Der Hauptmieter hat keine anlasslose Kontrollpflicht oder Prüfpflicht gegenüber seinen Untermietern. Der Hauptmieter ist deshalb grundsätzlich auch nicht verpflichtet, im Wege der Störerhaftung die Abmahnkosten zu ersetzen.

Was war geschehen?

Der Beklagte war Mieter einer Wohnung in Potsdam. Auch der Internetanschluss in der Wohnung lief auf den Namen des Beklagten. Für seine Diplomarbeit zog der Beklagte in eine andere Stadt um.

In dieser Zeit vermietete er seine Wohnung an drei Untermieter. Der Beklagte erlaubte seinen Untermietern, den Internetanschluss über ein kabelgebundenes Netzwerk zu nutzen. Alle drei Untermieter belehrte der Beklagte, keine Filesharing-Software auf den Rechnern in der WG zu benutzen und den Upload und Download von urheberrechtlich geschützten Dateien zu unterlassen.

Dennoch kam es offenbar während der Abwesenheit des Beklagten über den Internetanschluss der Wohnung zu einem Rechtsverstoß in einem Filesharing-Netzwerk. Der Beklagte als Anschlussinhaber erhielt eine Abmahnung mehrerer Tonträgerhersteller. Er gab eine Unterlassungserklärung lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab und weigerte sich im übrigen, die Abmahnkosten zu ersetzen. Die Tonträgerhersteller erhoben Klage auf Ersatz der Abmahnkosten.

Wie entschied das LG Köln?

Das LG Köln wies die Klage ab.

Der Beklagte habe den behaupteten Verstoß gegen Urheberrecht nicht selbst begangen. Ebenso sei er an der Urheberrechtsverletzung nicht als Teilnehmer beteiligt gewesen. Der Beklagte habe die zunächst gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung der Täterschaft erschüttern können. Es stehe fest, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt nicht in Potsdam gewesen sei. Der Beklagte habe auch keine Möglichkeit gehabt, auf den dortigen Internetzugang zuzugreifen. Zwar sei er Hauptmieter der Wohnung in Potsdam gewesen, die Wohnung sei aber vollständig von den drei Untermietern bewohnt gewesen.

Für eine Haftung als Anstifter oder Gehilfe habe es der Vorsatz des Beklagten hinsichtlich der Haupttat eines der Untermieter gefehlt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen gewusst habe.

Ebenso hafte der Beklagte nicht wegen Verletzung von Aufsichtspflichten. Der Beklagte habe gegenüber den klagenden Tonträgerherstellern keine Aufsichtspflicht über seine drei Untermieter gehabt.

Schließlich hafte der Beklagte nicht als Haushaltsvorstand. Da die drei Untermieter die gesamte Wohnung als Wohngemeinschaft alleine bewohnt hätten, seien die Untermieter nicht Mitglieder des Haushalts des Beklagten gewesen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung als Anschlussinhaber hafte der Beklagte nicht. Der Hauptmieter einer Wohnung habe keine anlasslose Prüfungs- und Belehrungspflicht gegenüber seinen Untermietern, die nicht mit ihm in seinem Haushalt wohnen. Der Hauptmieter könne Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort nicht erfüllen. Anderenfalls müsste der Hauptmieter die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Privatsphäre des Untermieters verletzen.

Der Hauptmieter müsse seine Untermieter nicht gesondert belehren, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Rechtsverletzung bestünden. Bei dem Beklagten und seinen drei Untermietern habe es sich um eine Gruppe von ungefähr gleichaltrigen Studenten gehandelt. Der Beklagte habe gegenüber seinen drei Untermietern keinen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internet gehabt. Der Beklagte sei deshalb nicht kraft überlegenen Wissens verpflichtet gewesen, seine Untermieter zu belehren.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Eine Urteilsbegründung wie eine Checkliste – und ein weiterer Schritt weg von lebensfremden Sorgfalts- und Überwachungspflichten des Anschlussinhabers. Erfreulich auch, dass das Gericht das Recht auf Privatsphäre als Schranke jeder Kontrolle und Überprüfung (hallo NSA!) ebenso thematisiert wie den Umstand, dass überhaupt erst ein Informationsvorsprung des Anschlussinhabers Anlass sein kann für eine Belehrungspflicht.

Ein gutes Urteil.