Debcon: Auskunftspflicht und Verjährung bei Filesharing?

Neu aus der Kreativabteilung von Debcon: Die angebliche Auskunftspflicht des Filesharing-Abmahnungsempfängers zur Berechnung der Verjährung – das Inkassounternehmen Debcon bemüht wieder einmal das Amtsgericht Itzehoe und bietetet Vergleich unter anderem über 250 € an.

Massenbewegung am Telefax ohne Rufnummernübertragung kurz nach 20 Uhr – das kann nur Debcon sein. Und in der Tat – es gibt ein neues Serienschreiben aus Bottrop mit Ausführungen zur Verjährung und zur Beweislastverteilung im Filesharing-Prozess. Wie so häufig in Schreiben von Debcon freilich mit Ausführungen, die gelinde gesagt eher juristische Mindermeinungen darstellen dürften.

Dauerbrenner bei Debcon: Das Urteil des AG Itzehoe. Neu im Repertoire von Debcon: Eine angebliche Schadenminderungspflicht und Auskunftspflicht des Abmahnungsempfängers.

Verjährung bei Filesharing – Dauerlutscher Amtsgericht Itzehoe

Man müsste es noch einmal genau überprüfen – aber jedenfalls der Erinnerung nach kommt kein Schreiben von Debcon, das sich mit der verlängerten 10-jährigen Verjährung der Schadensersatzforderung nach einer Filesharing-Abmahnung befasst, ohne Hinweis auf das Urteil des AG Itzehoe vom 22.10.2014, Az. 92 C 64/14 aus.

Was das AG Itzehoe in seinem Urteil tatsächlich zur Verjährung bei Filesharing schrieb, wurde bereits hier ausführlich untersucht: Das Gericht stellte die 10-jährige Verjährung in der Urteilsbegründung lediglich in den Raum, ließ die Frage aber im Ergebnis wohl offen.

Die derzeit ganz herrschende Rechtsprechung vertritt im übrigen die Auffassung, dass nach einer Filesharing-Abmahnung nicht nur die Abmahnkosten, sondern auch der Schadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie der regulären 3-jährigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt, die verlängerte 10-jährige Frist nach § 102 Satz 2 UrhG i.V. m. § 852 BGB (10-jährige Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe dessen, was der Ersatzpflichtige auf Kosten des Verletzten erlangt hat) nicht gilt.

Immer wieder aktualisiert zum Thema: Die Rechtsprechungsübersicht der Kanzlei Stefan Loebisch zur Verjährung bei Filesharing.

Auskunftspflicht und Schadensminderungspflicht des Abmahnungsempfängers?

Neue Interpretation der Rechtslage durch Debcon: Eine angebliche Auskunftspflicht und Schadensminderungspflicht des Abmahnungsempfängers, von der die Verjährungsfrist abhängig ist:

„Sicherlich ist nicht unbekannt, dass dies von der deutschlandweiten Gerichtsbarkeit unterschiedlich geurteilt wird. Dennoch ist dies folgend davon abhängig, ob der Verletzer des Urheberrechts glaubhaft darlegen kann, dass er nichts erlangt oder erspart hat. Vor dem Hintergrund bitten wir widerholend im Rahmen der mögl. Schadenminderungspflicht Ihrer Mandantschaft um entsprechende Auskunft bis zum 29.02.2016. Die etwaige verspätete prozessuale Darlegung würde als zu spät gerügt. Das Prozessrisiko und folglich das Kostenrisiko, welches aufgrund unterschiedlicher Rechtsprechung auf beiden Seiten liegt, wollen wir damit für beide Seiten mindern, bzw. ausschließen.“

Liebe Debcon: Es gibt den Widerspruch (mit einfachem i), und es gibt die Wiederholung (mit ie).

Aber das ist hier nebensächlich.

Auch eine derartige Auskunftspflicht (oder jedenfalls Auskunftsobliegenheit) des Abmahnungsempfängers ist der bisherigen Rechtsprechung zum Urheberrecht, insbesondere der Filesharing-Rechtsprechung, nicht zu entnehmen.

 

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