Debcon mit Debconswitch: Alles ganz einfach

Neu aus der Kreativabteilung von Debcon: Debconswitch – „Aus Mehrfach wird jetzt Einfach“. Oder etwas schlichter: Ratenzahlungsvergleich unter teilweisem Forderungsverzicht. Konkret handelt es sich um Geldforderungen für angeblich in Anspruch genommene Online-Erotikdienstleistungen.

Debconswitch – worum geht es?

Das rührige Inkassounternehmen aus Bottrop bietet drei „Produktpakete“ an, nämlich „Debconswitch S“, „Debconswitch M“ und „Debconswitch L“. Ab einem „Gesamtforderungsvolumen“ von 3.000 € soll die Möglichkeit bestehen, die „Gesamtforderung“ – tatsächlich: die zuvor geltend gemachten Hauptforderungen ohne Zinsen und Kosten – durch 10 monatliche Raten zu je 200 € oder eine Einmalzahlung von 1.500 € „wegzufertigen“, ab einem „Gesamtforderungsvolumen“ von 4.000 € werden 20 Raten zu je 150 € oder aber 2.000 € angeboten, ab einem „Gesamtforderungsvolumen“ von 4.500 € 30 Raten zu je 120 € oder aber 2.250 €.

Als „Vorteile“ werden keine weiteren Verzugszinsen, keine weiteren Rechtsanwalts- oder Gerichtskosten sowie die „schnelle unbürokratische Abwicklung und Entschuldung“ angepriesen.

Debconswitch – Marketingsprech vs. Beweislast

Große Worte, elegante Bezeichnungen – aber am Ende steht im Zweifel immer die ganz biedere Beweislastverteilung aus dem Zivilrecht: Wer Geld will, muss die Forderung beweisen. Hier wird wohl statt dessen darauf spekuliert, dass den Schuldnern jede weitere Auseinandersetzung peinlich ist, weil es sich um Erotikangebote aus dem Internet handelt, Schmuddelkram, von dem vielleicht die Ehefrau nichts wissen soll.

Mag sein. Aber dies ändert nichts an der Beweislast. Eine Zahlungsaufforderung mit einer Zahl ist kein Forderungsnachweis, sondern ein Stück Papier. Das gilt auch, wenn die Zahlungsaufforderung von einem Inkassounternehmen stammt. So sollte auch über „Debconswitch Null“ gesprochen werden, solange die Forderung bestritten ist.

 

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