Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde für Großbritannien und Nordirland – Information Commissioner’s Office – hat einen aktuellen Leitfaden „Subject access code of practice“ im Internet veröffentlicht, wie nach britischem Datenschutzrecht Auskunftsbegehren von Betroffenen zu behandeln sind. Interessant: Das dortige Datenschutzrecht schreibt eine Frist von 40 Tagen für die Erteilung der Auskunft vor – eine vergleichbare Regelung sieht § 34 BDSG für das deutsche Datenschutzrecht nicht vor.