E-Mail-Account am Arbeitsplatz – das Oberlandesgericht Dresden entschied mit Beschluss vom 05.09.2012, Az. 4 W 961/12: Wird im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses von einer Partei für die andere ein E-Mail-Account angelegt, darf dieser nach Kündigung des Vertrages solange nicht gelöscht werden, wie nicht feststeht, dass der Nutzer für die auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Schadenersatzanspruch auslösen.
Was war geschehen?
Der Antragsteller war Fahrradkurier im Kurierdienst des Antragsgegners. Der Kurierdienst richtete dem Antragsteller einen betrieblichen E-Mail-Account ein. Auf diesem E-Mail-Account durfte der Fahrradkurier auch private E-Mails speichern. Nach dem Ende der Zusammenarbeit löschte der Kurierdienst den E-Mail-Account. Der Antragsteller forderte den Kurierdienst auf, sämtliche auf dem E-Mail-Account vorhandenen Daten an ihn herauszugeben.
Wie entschied das OLG Dresden?
Der ehemalige Fahrradkurier habe keinen Anspruch auf Herausgabe seiner Daten gehabt, da der Kurierdienst aufgrund der Löschung des Accounts keinen Zugriff mehr auf die Daten gehabt habe. Die Herausgabe der Daten sei dem Kurierdienst daher nicht mehr möglich gewesen; § 275 Abs. 1 BGB.
Der ehemalige Fahrradkurier habe aber nach § 280 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Verstoßes gegen vertragliche Nebenpflichten. Werde im Zusammenhang eines Vertragsverhältnisses dem Beschäftigten ein E-Mail-Account zur Verfügung gestellt, auf dem dieser auch private E-Mails speichern dürfe, entspreche es den vertraglichen Nebenpflichten, den Account nach Beendigung der Zusammenarbeit solange nicht zu löschen, bis klar sei, dass der Beschäftigte kein Interesse mehr an der Nutzung des Accounts habe. Gleichermaßen sei die Löschung des Accounts eine strafbare Löschung und Unbrauchbarmachung von Daten nach § 303 a StGB.
Welche Auswirkung hat die Entscheidung des OLG Dresden auf die Praxis?
Die Entscheidung spricht einmal mehr dafür, private E-Mail-Korrespondenz über den betrieblichen E-Mail-Account von vorneherein, im Arbeitsvertrag eindeutig festgeschrieben, zu verbieten. Fernmeldegeheimnis, Vertraulichkeit des geschriebenen Wortes – unter diesen Oberbegriffen kommen bei einer gemischt betrieblich-privaten Nutzung des Firmen-E-Mail-Accounts eine ganze Reihe von Problemen und Stolpersteinen auf den Arbeitgeber zu. Diese Probleme lassen sich durch ein eindeutiges Verbot der privaten Mitbenutzung, durch eine eindeutige Regelung, dass über den Firmen-E-Mail-Account nur geschäftliche E-Mails geschrieben und empfangen werden, vermeiden.