Das Amtsgericht Herford entschied mit Urteil vom 28.02.2011, Az. 12 C 1392/10: Der Vertrag über einen „hervorgehobenen Premiumeintrag“ in dem Internet-Adressregister www.regionales-aerztebuch.de ist wirksam. Dies berichtet der Informationsdienst kostenlose-urteile.de in einer Meldung vom 27.04.2012.
Was war geschehen?
Der verklagte Arzt hatte demnach Anfang 2010 ein „Eintragungsangebot zum Premiumeintrag 2010“ der Klägerin unterzeichnet und zurück gesandt. Die Klägerin berief sich deswegen auf einen Vertrag über die Freischaltung eines „hervorgehobenen Premiumeintrags“ mit einer Laufzeit von zwei Jahren und klagte die Jahresgebühr von 990 € ein.
Wie entschied das Gericht?
Das Amtsgericht Herford gab den Betreibern von www.regionales-aerztebuch.de Recht. Mit der Unterschrift und Rücksendung des Formulars habe der Arzt einen kostenpflichtigen Vertrag über einen Premiumeintrag auf der Internetseite geschlossen. Selbst bei oberflächlichem Lesen habe die Unterscheidung zwischen Standardeintrag und Premiumeintrag auffallen müssen. Maßgeblich sei auch, dass das Formular in zwei Spalten aufgeteilt sei, nämlich einer Spalte für den Standardeintrag und einer anderen Spalte mit dem Fettdruck „Eintragungsangebot zum Premiumeintrag 2010“.
Der Vertrag sei trotz der hohen Gebühr von 990 Euro pro Vertragsjahr nicht sittenwidrig. Der beklagte Arzt habe keinen Beweis dafür erbracht, dass ein die Sittenwidrigkeit begründendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege. Er habe nur pauschal behauptet, dass die Leistung von www.regionales-aertzebuch.de höchstens 5 Euro wert sei.
Eine Anfechtungserklärung wegen Inhaltsirrtums oder Erklärungsirrtums gemäß § 119 BGB sei nicht fristgerecht erfolgt.
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheide aus, da keine Täuschung vorgelegen habe. Ein sorgfältiger Leser habe den zutreffenden Inhalt des Schreibens erfassen können. Weder für eine Täuschung noch für Arglist der Betreiber von www.regionales-aerztebuch.de gebe es ausreichende Hinweise.
Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?
Weiterhin ist die Rechtsprechung zu kostenpflichtigen Internet-Branchenportal-Eintragungen uneinheitlich. Die Entscheidung des AG Herford ist Wasser auf die Mühlen der Branchenportal-Dienstleister. Wer vorschnell einen Vertrag unterzeichnet hat und sich nun – seiner Meinung nach zu unrecht – mit hohen Kosten konfrontiert sieht, muss seine Rechtsverteidigung gut vorbereiten und präzise argumentieren. Pauschale Hinweise auf einen nur versteckten Hinweis zu Vertragslaufzeit und Kosten reichen ebenso wenig aus wie pauschale Hinweise auf eine angebliche Wertlosigkeit des Brancheneintrags.
Statt dessen gilt es, detailliert vorzutragen, warum etwa die Art und Weise, wie auf die Kosten des Vertrages hingewiesen wurden, überraschend war. Hier können solche Gesichtspunkte wie etwa unleserliches Druckbild oder Positionierung des Kostenhinweises an ganz ungewöhnlicher Stelle eine Rolle spielen. Eine Argumentationshilfe können auch die Erwägungen des OLG Düsseldorf in dessen Urteil vom 14.02.2012, Az. I 20 U 100/11, sein.
Bei der Wertlosigkeit des Eintrags mag die Positionierung vor allem bei bei Google nach Eingabe etwa alleine von Ort und Branche als Suchbegriff eine Argumentationsgrundlage abgeben: Tauchen das Portal und der eigene Eintrag überhaupt nicht oder erst auf der dritten oder vierten Treffer-Seite nach einer Vielzahl anderer Branchenportale auf, mag dies ein Indiz dafür sein, dass die Portalbetreiber nicht in der Lage sind, für ein angemessenes und dem Eintragungspreis entsprechendes Suchmaschinen-Ranking zu sorgen.