Urteil: Hochzeitspaar muss zusätzliche Eheringe bezahlen

Eine Hochzeit und vier Eheringe – das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 10.02.2026, Az. 173 C 9005/25: Sollen Eheringe früher als üblich geliefert werden, muss das mit dem Verkäufer vereinbart werden. Kann das Brautpaar eine solche Vereinbarung nicht beweisen, muss es die bestellten Ringe auch dann bezahlen, wenn sie später geliefert werden.

Was war geschehen?

Ein Hochzeitspaar besuchte im April 2025 ein Geschäft für Hochzeitsausstattung. Dort bestellten und bezahlten die Brautleute zwei Eheringe für 2.230,20 €. Die Hochzeit war für den 25. Mai 2025 geplant.

Die Käuferin behauptete, der Verkäufer habe eine Lieferung innerhalb von 14 Tagen zugesagt – also bis zum 28. April 2025. Das sei ihr besonders wichtig gewesen, denn bereits am 2. Mai stand ein Fototermin an. Dort sollten Bilder mit den Ringen für die Hochzeitsgäste entstehen. Außerdem wollte sie genug Zeit haben, einen Ring bei Bedarf noch anpassen zu lassen.

Am 5. Mai fragte die Käuferin nach. Der Verkäufer teilte mit, die Ringe würden erst am 16. Mai eintreffen. Die Käuferin setzte daraufhin eine Frist bis zum 9. Mai. Als die Ringe bis dahin nicht da waren, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie kaufte die Eheringe in einem anderen Geschäft und verlangte vom ursprünglichen Verkäufer den Kaufpreis zurück.

Der Verkäufer weigerte sich. Er bestritt, jemals eine Lieferfrist von 14 Tagen zugesagt zu haben. Die übliche Lieferzeit betrage vier Wochen. Einen früheren Termin hätte er erst mit dem Hersteller abklären müssen. Solche Sondervereinbarungen halte er immer schriftlich im Kaufvertrag fest. Im vorliegenden Vertrag stand nichts dergleichen.

Die Käuferin erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der 2.230,20 €. Der Verkäufer erhob Widerklage und verlangte die Abnahme der inzwischen fertiggestellten Ringe.

Wie entschied das Gericht?

Das Amtsgericht München wies die Klage der Käuferin ab und gab der Widerklage des Verkäufers statt. Die Käuferin muss die Ringe abnehmen. Ihr Rücktritt war unwirksam.

Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass es eine Vereinbarung gab, dass die Ringe bis zum 28.04.2025 zu liefern waren.

In der Begründung führte das Gericht aus, beide Seiten hätten ihre Darstellung nachvollziehbar vorgetragen. Der Verlobte habe als Zeuge ausgesagt, er habe dreimal auf die Lieferfrist von zwei Wochen hingewiesen. Der Verkäufer habe dies jeweils bejaht. Er habe auf die mündliche Zusage vertraut, weil er „noch Geschäfte mit Handschlag“ mache.

Der Geschäftsführer des Ringgeschäfts habe dagegen erklärt, eine Lieferfrist von zwei Wochen sei „schon sehr sportlich“. Frühere Liefertermine fixiere er stets schriftlich im Kaufvertrag, weil er sie ohne Rücksprache mit dem Hersteller nicht zusagen könne. Im Kaufvertrag sei kein früherer Liefertermin vermerkt.

Das Gericht hob zudem hervor, dass die Käuferin die Ersatzringe in einem anderen Geschäft erst am 19. Mai erhalten habe – also sogar später als die ursprünglichen Ringe beim Verkäufer bereitgestanden hätten. Das spreche gegen die behauptete Dringlichkeit.

Letztlich stellte das Gericht fest, es könne nicht klären, wer die Wahrheit sage. Es liege ein sogenanntes „non liquet“ vor – eine Situation, in der das Gericht die Wahrheit nicht ermitteln kann. In solchen Fällen entscheide die Beweislast – und diese Beweislast, dass der Verkäufer die Lieferung bis zum 28. April 2025 zugesagt hat, lag bei der Käuferin.

Welche Auswirkung hat die Entscheidung auf die Praxis?

Die Rechtslage nach dem BGB im Überblick:

Haben die Parteien einen festen Liefertermin („Fixgeschäft“) vereinbart, gerät der Verkäufer automatisch in Verzug, wenn er diesen Termin nicht einhält (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Käufer kann dann nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

Haben die Parteien keinen festen Liefertermin vereinbart, muss der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Der Käufer muss ihn zunächst in Verzug setzen, bevor er weitere Rechte geltend machen kann.

Die Beweislast für einen vereinbarten festen Liefertermin trägt im Prozess der Käufer. Genau daran scheiterte die Klage in diesem Fall.

_ Was bedeutet das für Verbraucher?

Mündliche Zusagen sind im Streitfall schwer zu beweisen. Wer auf einen bestimmten Liefertermin angewiesen ist, sollte diesen unbedingt schriftlich im Vertrag festhalten lassen. Ein kurzer Vermerk auf dem Kaufbeleg oder Bestellschein genügt. Ohne schriftlichen Nachweis steht man im Ernstfall mit leeren Händen da – so wie das Brautpaar in diesem Fall.

_ Was bedeutet das für Unternehmer?

Händler sollten Liefertermine klar kommunizieren und dokumentieren. Wer mündliche Zusagen macht, riskiert Streitigkeiten. Die Praxis des Verkäufers in diesem Fall – besondere Lieferfristen stets schriftlich festzuhalten – hat sich als klug erwiesen. Sie schützt beide Seiten vor Missverständnissen.

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts München zeigt eindrücklich: Wer sich auf mündliche Absprachen verlässt, trägt das Risiko, diese im Streitfall nicht beweisen zu können. Gerade bei zeitkritischen Bestellungen – ob Eheringe, Brautkleider oder andere Hochzeitsausstattung – gehört der Liefertermin schwarz auf weiß in den Vertrag.

Das Urteil ist – Stand 23.04.2026 – noch nicht rechtskräftig.

Sie haben Fragen zu Lieferfristen, Rücktrittsrechten oder einem ähnlichen Fall? In unserer Kanzlei beraten wir Sie gerne – persönlich, verständlich und auf Ihre Situation zugeschnitten. Vereinbaren Sie einfach einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.

 

© RA Stefan Loebisch | Kontakt