Verteidigung gegen Schufa-Negativeintrag und schlechtes Rating

Beliebt in Mahnungen nicht nur von Inkassounternehmen sind Hinweise auf eine bevorstehende Meldung an die Schufa, an einen Negativeintrag und Nachteile infolge schlechter Bonitätsauskünfte. Was tun, wenn die Zahlungsaufforderung unter Umständen nicht berechtigt ist, aber schlechtes Rating droht?

Voraussetzungen für eine Meldung an die Schufa

Nicht jede offene Forderung kann kurzerhand der Schufa oder einer anderen Wirtschafts-Auskunftei gemeldet werden. Die Voraussetzungen, unter denen eine Gläubigerpartei einer Wirtschafts-Auskunftei mitteilen darf, dass sich eine Schuldnerpartei mit ihrer Zahlung in Verzug befindet, gibt § 28a BDSG vor. Die Norm gilt für Verbraucher wie für Unternehmer gleichermaßen.

Kurz gesagt: Bestreitet die Schuldnerpartei die Forderung und hat die Gläubigerpartei noch keinen Vollstreckungstitel in der Hand, ist die Mitteilung an die Auskunftei unzulässig.

Keine vorschnelle Drohung mit einem Schufa-Negativeintrag

Eine vorschnelle Drohung mit einem Schufa-Negativeintrag oder mit einer Negativ-Meldung an eine andere Wirtschafts-Auskunftei kann sich für die Gläubigerpartei rasch zum Bumerang entwickeln:

Der Bundesgerichtshof verbot Vodafone mit seinem Urteil vom 19.03.2015, Az. I ZR 157/13, in Mahnungen mit einer Meldung an die Schufa zu drohen, wenn dort verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Datenweitergabe zu verhindern.

Das Amtsgericht Halle verurteilte einen Lieferanten mit Urteil vom 28.02.2013, Az. 93 C 3289/12, zu Schadensersatz: Der beklagte Lieferant hatte der Schufa eine angeblich fällige Forderung gegen seinen Vertragspartner gemeldet, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung erfüllt waren. Das Gericht entschied, dass er deswegen verpflichtet war, seinem Vertragspartner den hieraus entstandenen Schadens zu ersetzen.

Scoring-Ratingagentur muss schlechte Unternehmensbewertung unterlassen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagte einer Ratingagentur mit seinem Urteil vom 07.04.2015, Az. 24 U 82/14, einem Unternehmen eine schlechte Bonitätsbewertung (Scoring) zu erteilen, wenn der Score-Wert ohne sachliche Grundlage zugeteilt wird.

Den Maßstab für zulässiges Scoring gibt § 28b BDSG vor. Danach muss der Scorewert, der Auskunft geben soll über die Bonität, nach einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren berechnet werden. Für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts darf nicht ausschließlich die Anschrift des Betroffenen herangezogen werden.

Zwar entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.01.2014, Az. VI ZR 156/13, dass die „Scoreformeln“, also die mathematischen Formeln, nach denen der Scorewert berechnet wird, und die Basisdaten, auf die diese Formeln dann angewandt werden, Geschäftsgeheimnis der jeweiligen Ratingagentur sind.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam zu dem Ergebnis, dass die Betätigung als Einzelkaufmann als einziges Kriterium für einen schlechten Score-Wert dem Maßstab der komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Bewertung und damit den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Allgemein gesprochen also: Wird ein schlechter Score-Wert auf ein einziges Kriterium gestützt, so liegt hierin zumindest ein Indiz für einen Verstoß gegen § 28b BDSG. Ob dem Rating tatsächlich ein Rechtsverstoß zugrunde liegt, kann dann durch das Gericht überprüft werden.

Schnelle und effiziente Verteidigung gegen einen Negativeintrag und schlechtes Scoring

Richtiger Ansprechpartner bei einem Negativeintrag bei der Schufa oder einer anderen Wirtschafts-Auskunftei ist in der Regel dasjenige Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat – dasjenige Unternehmen, mit dem Streit über eine Geldforderung bestand. Weigert sich das Unternehmen, die unberechtigte Negativmeldung zurückzuziehen, steht der Weg zu Gericht offen.

In dringenden Fällen kann das Unternehmen sogar im Eilverfahren per einstweiliger Verfügung verpflichtet werden, den Negativ-Eintrag bei der Auskunftei berichtigen und löschen zu lassen. Achtung: Eine einstweilige Verfügung setzt besondere Eilbedürftigkeit voraus. Deswegen kann die einstweilige Verfügung regelmäßig nur innerhalb einer Frist von einem Monat ab Kenntnis beantragt werden.

Wird diese Frist versäumt, ist ein gerichtliches Eilverfahren nicht mehr möglich. Der Berichtigungs- und Löschungsanspruch kann dann aber weiterhin im „normalen“ Gerichtsverfahren mit einer Klage geltend gemacht werden – mit dem Nachteil allerdings, dass in diesem Fall mehrere Wochen, gar Monate, vergehen können, bis das Gericht sein Urteil fällt.

Erste Devise bei einer Drohung mit einem Schufa-Negativeintrag: Ruhe bewahren. Vorschnell zu zahlen, wenn auf das Geld vielleicht gar kein Anspruch besteht, ist nicht der richtige Weg.

 

Ein Gedanke zu „Verteidigung gegen Schufa-Negativeintrag und schlechtes Rating

  1. Pingback: Abofalle maps-routenplaner-24.com: Steinbach & Partner aus Frankfurt | Kanzlei Stefan Loebisch Passau

Kommentare sind geschlossen.