Die Bundesregierung plant, das Geschmacksmustergesetz zu modernisieren und legte hierzu einen Gesetzentwurf vor. Dieser Gesetzentwurf sieht zwei wesentliche Änderungen vor. Die erste Änderung ist eher kosmetischer Natur: Statt des bisherigen Begriffs des „Geschmacksmusters“ soll der Begriff des „eingetragenen Designs“ Verwendung finden. Die zweite Änderung betrifft das Verfahrensrecht: Das Patent- und Markenamt soll in Zukunft eigenständig über die Nichtigkeit einer Eintragung entscheiden können.
„Eingetragenes Design“ statt „Geschmacksmuster“
Das Wort „Geschmacksmuster“, so die Begründung des Gesetzentwurfs, habe sich trotz langfristiger Nutzung im Fachbereich für die Allgemeinheit nicht als verständlich erwiesen. Selbst in Fachkreisen werde inzwischen der Begriff „Designrecht“ häufiger verwendet wird als „Geschmacksmusterrecht“. Durch den Gesetzentwurf werde deshalb das bestehende Geschmacksmusterrecht an den nationalen und internationalen Sprachgebrauch angepasst und moderner und verständlicher gestaltet. Durch eine anschauliche und adressatengerechte Gesetzessprache werde die Transparenz des bestehenden Rechts gefördert.
Eigenständiges Antragsverfahren
Das Geschmacksmustergesetz enthalte bislang keine Regelung über ein Antragsverfahren, in dem das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Nichtigkeit einer Eintragung erkläre. Dies habe zur Folge, dass eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Geschmacksmustereintragung vor den zuständigen Gerichten hervorgehoben werden müsse. Da hierfür die Landgerichte zuständig sein, verursache eine entsprechende Klage bei den Rechtsuchenden erhebliche Kosten, da vor den Landgerichten stets Anwaltszwang bestehe. Die Verteilung der Nichtigkeitsverfahren auf verschiedene Landgerichte führe dazu, dass sich die einzelnen Kammern in der Regel nur selten mit der Rechtsmaterie befassten.
Wie geht es weiter?
Gegenwärtig steht wohl noch nicht fest, wann sich der Deutsche Bundestag mit den Gesetzentwurf befassen wird. Das ausdrückliche Ziel des Gesetzesvorhabens, eine „anschauliche und adressatengerechte Gesetzessprache“ zu schaffen und hierdurch die „Transparenz“ des bestehenden Rechts zu fördern, weckt freilich gemischte Erinnerungen: dies war eines der hehren Ziele der großen BGB-Reform 2002. Ergebnis scheinbarer sprachlicher Einfachheit im neu geschaffenen fernabsatzrechtlichen Teil des BGB war dann ein jahrelanges Tohuwabohu um die Auslegung der Vorschriften zum Widerrufsrecht, das immer neue Abmahnwellen nach sich zog. So bleibt zu hoffen, dass nicht wieder scheinbarer sprachlicher Einfachheit der Vorrang gegeben wird vor sprachlicher Präzision.