Die Abmahnungen der Regensburger Kanzlei U + C Rechtsanwälte mit dem Vorwurf, durch Streaming eines Films via Redtube gegen Urheberrecht verstoßen zu haben, sorgen für Wirbel. Nun haben offenbar Betrüger die Gelegenheit beim Schopf gepackt – und verschicken per E-Mail Abmahnungen, die angeblich von U + C Rechtsanwälten stammen. Erste Mails liegen hier bereits vor.
Inhalt
Worum geht es?
In den letzen Tagen gingen einer noch nicht überschaubaren Anzahl von Internet-Anschlussinhabern urheberrechtliche Abmahnungen der Regensburger Kanzlei U + C Rechtsanwälte Urmann und Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu. Diese mahnten im Auftrag von The Archive AG Urheberrechtsverletzungen ab, die über die Plattform Redtube begangen worden sein sollen. Alleine bereits das Betrachten eines Films, der durch Streaming auf den Rechner des Nutzers übertragen wurde, soll einen Verstoß gegen Urheberrecht begründet haben. Nun versuchen offenbar Trittbrettfahrer, mit scheinbar von U + C stammenden Abmahn-Mails auf betrügerische Weise Geld zu verdienen – oder dem überrumpelten Empfänger Schadsoftware unterzuschieben.
Die E-Mail im Wortlaut
Die hier in der Kanzlei eingegangenen Mails haben mit Header folgenden Wortlaut:
„Betreff: Abmahnung der Urheberrechtsverletzung an dem Werk Dream Trip 10.12.2013
Datum: Tue, 10 Dec 2013 (Uhrzeit) +0100
Von: „Regensburger Rechtsanwaltsgesellschaft Urmann + Collegen“ <(Name)@web.de>
An: (Empfänger)Sehr geehrte(r) (Name des Empfängers),
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Dream Trip. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:
Datum/Uhrzeit: 22.12.2013 23:44:61
IP-Adresse: (IP-Nummer) (Name des Empfängers)
Produktname: Dream Trip
Benutzerkennung: (Nummer)
Tauschbörse: RedtubeUnserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu entfernen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 14.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.
Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 99,60 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 70,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:
Gegenstandswert: 2126,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 399,79 Euro Pauschale für Post und Telekommunikation: 16,87 Euro
Schadensersatz: 99,60 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 70,00 EuroDie aufgezeichneter Beweise sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der beigefügten Datei.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälte Urmann und Collegen“
Im Anhang befindet sich eine Zip-Datei „(Name) Beweise Ihrer Abmahnung der Urheberrechtsverletzung vom 10.12.2013.zip“.
Vorsicht Falle – möglicherweise Schadsoftware!
Bereits das Datum sollte stutzig machen – abgemahnt wird am 10. Dezember eine Urheberrechtsverletzung, die sich am 22. Dezember – in der Zukunft! – ereignet haben soll.
Bei einer ersten Untersuchung des Anhangs wird die darin gepackte Datei als „MS-DOS-Anwendung“ angezeigt. Spätestens hier sollten dann die Alarmglocken klingeln – und jede weitere Beschäftigung mit der angeblichen U + C-Abmahnung abgebrochen werden: Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich in dem Anhang Schadsoftware befindet – und es dem Absender der E-Mail vor allem darum geht, den Rechner des Empfängers zu kapern.
Was tun?
Mittlerweile warnen U + C Rechtsanwälte selbst auf ihrer Website vor den gefälschten Abmahnungen per Mail. Also: Finger weg! E-Mail löschen oder auch zu Beweiszwecken sicher archivieren.
Und falls Sie den Anhang bereits göffnet haben: Den Rechner mit einem aktuellen Virenscanner auf mögliche Infektionen mit einem Computervirus überprüfen!
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