Website-Betreiber und Onlinehändler aufgepasst: Zum 20. Juli 2025 wird die Plattform zur Online-Streitbeilegung der EU (OS-Plattform) endgültig abgeschaltet. Dann entfällt die Pflicht, den OS-Link im Shop und auf der Website anzugeben. Eine ständige Abmahnfalle findet ihr Ende – und eine neue Abmahnfalle entsteht.
OS-Plattform: Worum geht es?
Online-Händler und Website-Betreiber, die mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließen (B2C-Verträge), mussten seit dem 9. Januar 2016 auf ihrer Website zwingend über die Online-Streitschlichtungsplattform (sog. OS-Plattform) informieren. Hierbei war unter anderem vorgeschrieben, dass ein anklickbarer Link von der Website zur OS-Plattform eingerichtet wurde.
Seither war dieser OS-Link eine je nach Sichtweise beliebte oder gefürchtete Abmahnfalle: Fehlte der Link vollständig oder wurde die URL der OS-Plattform lediglich als Text – ohne klickbaren Hyperlink – angegeben, lag darin ein wettbewerbsrechtlich relevanter Rechtsverstoß. Die dazu ergangenen Abmahnungen lassen sich wohl kaum zählen.
Tatsächlich aber wurde die OS-Plattform in all den Jahren offenbar kaum genutzt. Schon seit dem 20. März 2025 konnten dort keine Beschwerden mehr eingereicht werden.
OS-Link: Abmahnfalle geht, Abmahnfalle kommt
Um nicht gleich in eine neue Abmahnfalle zu tappen, müssen Online-Händler und Website-Betreiber den Link nun aus ihren Seiten, aus ihren AGB und aus ihrem Shop entfernen. Auch im Impressum sollte der Link am 20. Juli nicht mehr zu finden sein. Findet sich der Link ab dem 20. Juli 2025 weiterhin im Shop und auf der Website, kann dies zukünftig als eine neue Art von Verbrauchertäuschung gewertet werden: Mit dem Hinweis auf die OS-Plattform wird dann irreführend eine Möglichkeit der Streitbeilegung vorgetäuscht, die es so nicht mehr gibt.
Aber Vorsicht: Bis einschließlich 19. Juli 2025 ist der OS-Link noch verpflichtend. Vor dem Stichtag 20. Juli 2025 sollte er nicht aus dem Shop entfernt werden.
Praktische Umsetzung
Für Online-Händler und Website-Betreiber bedeutet dies Sonntagsarbeit: Zu Tagesanbruch sollten die Rechtstexte im Shop und auf den weiteren Seiten bereinigt und aktualisiert werden. Ärgerlicher als Sonntagsarbeit ist keine Arbeit.
© RA Stefan Loebisch | Kontakt
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