Die Bundesregierung brachte mit Bundestags-Drucksache 18/4631 ihren Entwurf eines Gesetztes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in den Deutschen Bundestag ein.
Worum geht es?
Über den Gesetzentwurf wurde bereits →hier berichtet. Ziel, so eine Pressemeldung des Informationsdienstes Heute im Bundestag (hib) vom 21.04.2015, soll es sein, Verbraucher wirksamer zu schützen vor Verträgen im Internet, die vordringlich darauf abzielen, personenbezogene Daten zu sammeln.
§ 2 UKlaG gibt bereits jetzt anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 UKlaG wie etwa den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern, aber auch Wettbewerbsvereinen, einen Unterlassungsanspruch, wenn gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wird – anders ausgedrückt: diese Stellen können wegen den Rechtsverstoß abmahnen.
§ 2 UKlaG soll nun um eine neue Nummer 11 ergänzt werden, wonach Verbraucherschutzgesetze auch diejenigen Vorschriften sind,
„welche die Zulässigkeit regeln
a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer
oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.“
Entscheidend soll also offenbar sein, dass die Datenverarbeitung dazu dient, zu kommerziellen Zwecken Nutzerprofile zu erstellen oder die Adressen oder sonstigen Daten zu verkaufen.
Freilich ist das Hintertürchen im folgenden Satz schon eingebaut:
„Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.“
Jäger und Sammler außen vor?
Damit, so scheint es, sollen beispielsweise „vorausschauend“ zusammengetragene Datenmassen, die Unternehmer nach dem Prinzip „Jäger und Sammler“ unter Verstoß gegen das Prinzip der Datensparsamkeit nach § 3a BDSG zusammentragen, um sie irgendwann in Zukunft einmal für eigene Werbung zu verwenden, außen vor zu bleiben – welche Datensammlung, diese Frage sei erlaubt, verfolgt denn in der Praxis nicht den Zweck, am Ende neue Kunden zu gewinnen?
So viel steht wohl fest: Das Wettbewerbsrecht und das Datenschutzrecht rücken enger zusammen – was nicht datenschutzkonform ist, kann schnell auch wettbewerbswidrig sein.