Button-Beschriftung „Bestellung abschicken“ unzulässig

Button-Lösung – das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied mit Urteil vom 19.11.2013, Az. 4 U 65/13: Die Beschriftung der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ genügt der gesetzlichen Vorgabe nicht und verstößt damit zugleich gegen Wettbewerbsrecht.

Was war geschehen?

Die Beklagte betrieb einen Webshop. Der Kläger mahnte die Beklagte wegen mehrerer Verstöße gegen fernabsatzrechtliche Verbrauchervorschriften ab. Gegenstand der Abmahnung war unter anderem die fehlerhafte Umsetzung der seit dem 01. August 2012 geltenden „Button-Lösung„. Der Kläger rügte, dass die Beklagte den Bestellbutton in ihrem Webshop mit „Bestellung abschicken“ beschriftet hatte.

Die Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu ersetzen.

Wie entschied das OLG Hamm?

Das OLG Hamm bestätigte die Abmahnung des Klägers und verurteilte die Beklagte zum Ersatz angemessener Abmahnkosten.

Die Beklagte habe gegen § 312g Abs. 3 BGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift habe der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätige, dass er sich zu einer Zahlung verpflichte. Erfolge die Bestellung über eine Schaltfläche, sei diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sei. Diesen Anforderungen genüge die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht.

§ 312g Abs. 3 BGB sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Welche Auswirkung hat das Urteil auf die Praxis?

Setzt ein Webshop-Betreiber die Button-Lösung nicht korrekt um, ist die in zweierlei Hinsicht nachteilig:

Mitbewerber können wegen des Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht abgemahnt werden.

Nach § 312g Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt – mit anderen Worten: Falsche Beschriftung – kein Geld.

Erlaubte Button-Beschriftungen sind

  • „Zahlungspflichtig bestellen“ oder
  • „Kostenpflichtig bestellen“ oder
  • „Kaufen“ oder
  • „Zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“.

Unzulässige Button-Beschriftungen sind beispielsweise

  • „Anmelden“;
  • „Bestellen“;
  • „Bestellung abgeben“;
  • „Bestellung abschicken“;
  • „Bestellung abschließen“;
  • „Los“;
  • „Weiter“.

Wichtig: Neben der korrekten Button-Beschriftung muss der Unternehmer vor der Bestellung folgende weitere Informationen gemäß Art. 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 EGBGB klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen:

  • Die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung;
  • den Gesamtpreis inklusive aller Steuern und Abgaben, zusätzlich anfallender Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten sowie aller sonstigen Kosten;
  • bei Dauerschuldverhältnissen deren Laufzeit und die Kündigungsmodalitäten;
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.

Gerade ältere, aus der Zeit vor dem 01.08.2012 stammende, Shopsysteme sollten darauf überprüft werden, ob in ihnen die gesetzlichen Vorgaben korrekt umgesetzt werden können. Wer ganz sicher gehen will, wählt die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ entsprechend der gesetzlichen Formulierung.