Filesharing und offene WLAN: Bundestagsdebatte über Störerhaftung für WLAN-Betreiber

Der Deutsche Bundestag debattierte in seiner 201. Sitzung vom 25.10.2012 unter TOP 42 über zwei Gesetzesinitiativen der SPD und der Linken, die zum Ziel haben, das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber und die unbefugte Nutzung eines WLAN durch Dritte zu beschränken. Im Ergebnis geht es in beiden Fällen darum, das Risiko zu begrenzen, eine Filesharing-Abmahnung zu erhalten.

Worum geht es?

Bereits →hier wurde über die Bundesrats-Initiative aus Berlin und Hamburg berichtet.

Auch die Justizministerkonferenz bat auf ihrer Frühjahrskonferenz am 13. und 14.06.2012 mit ihrem Beschluss „Rechtssicherheit für Inhaber von WLAN-Netzen und mobilen Internetzugängen“ das Bundesministerium der Justiz, die Voraussetzung der „Störerhaftung“ für WLAN-Betreiber zu überprüfen.

Die  Fraktion der SPD brachte nun am 23.10.2012 den Antrag „Potenziale von WLAN-Netzen nutzen und Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber schaffen“ in den Bundestag ein. Ebenfalls am 23.10.2012 brachte die Fraktion Die Linke den Antrag „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes – Störerhaftung“ in den Bundestag ein.

Welchen Inhalt haben die beiden Anträge?

Nach dem Antrag der SPD soll der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern, die Initiative des Bundesrates und der Justizministerkonferenz aufzugreifen und einen Gesetzentwurf zur Beschränkung des Haftungsrisikos für WLAN-Betreiber vorzulegen. In diesem Gesetzentwurf soll klargestellt werden,

„in welchen konkreten Grenzen die Betreiber offener WLAN-Zugänge Vorkehrungen zur Wahrung von Datensicherheit, Datenschutz und Kommunikationsgeheimnis zu treffen haben.“

Die Linke geht mit ihrem Entwurf eines Gesetztes zur Änderung des Telemediengesetzes noch weiter. Sie fordert vor allem, WLAN-Betreiber als Diensteanbieter im Sinne von § 8 TMG anzusehen. Die dort bereits jetzt geregelten Haftungsfreistellungen sollen auch für sie gelten. Diese Haftungsprivilegierung soll auch die Störerhaftung mit umfassen, indem ausdrücklich auch eine Haftungsfreistellung auch für Unterlassungsansprüche vorgesehen ist. Um genau diese Unterlassungsansprüche geht es bei Filesharing-Abmahnungen.

Wie geht es nun weiter?

In der Bundestagsdebatte forderte der Abgeordnete Andreas G. Lämmel für die CDU/CSU bei diesem Thema „Gründlichkeit vor Schnelligkeit“. Gegen die Forderung nach Gründlichkeit ist sicher nichts einzuwenden. Allerdings sollte die Devise nicht „Gründlichkeit statt Schnelligkeit, sondern eher „Gründlichkeit und Schnelligkeit“ lauten: Ungebrochen werden auch Anschlussinhaber, die persönlich keinerlei Rechtsverstoß begangen haben, mit Abmahnungen wegen des Vorwurfs, über ihren Internet-Anschluss sei illegales Filesharing betrieben worden, überzogen. Das Urteil „Sommer unseres Lebens“ des Bundesgerichtshofs liegt nun zweieinhalb Jahre zurück. Die wenigen bisher von der Instanzrechtsprechung ausgeurteilten Einschränkungen der Störerhaftung bei Filesharing sind häufig uneinheitlich, vielfach in ihrer Aussage vage und leider all zu oft vom Durchschnittsuser technisch ohne fachkundige Hilfe nicht umsetzbar.

So gilt es, nun endlich per Gesetz schnellstmöglich Waffengleichheit herzustellen zwischen den Rechteinhabern und ihren Abmahnkanzleien auf der einen Seite und den technisch nicht versierten Durchschnittsanwendern auf der Verbraucherseite. Eile tut not.

 

Ein Gedanke zu „Filesharing und offene WLAN: Bundestagsdebatte über Störerhaftung für WLAN-Betreiber

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