OS-Link und OS-Plattform: Was nun zu tun ist

Am 20. Juli 2025 wurde die OS-Plattform der EU zur Online-Streitschlichtung abgeschaltet. Seither besteht keine Pflicht mehr, den „OS-Link“ auf der Website oder im Shop anzugeben. Website-Betreiber und Onlinehändler müssen nun ihre Texte aktualisieren. Sonst drohen neue Abmahnungen.

OS-Link: Worum geht es?

Bis zum 20. Juli 2025 mussten Onlinehändler und Websitebetreiber, die mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließen (B2C-Verträge), über die Online-Streitschlichtungsplattform (“ OS-Plattform“) informieren. Unter anderem war vorgeschrieben, dass ein anklickbarer Link von der Website zur OS-Plattform führte.

Fehlte der Link vollständig oder wurde die URL der OS-Plattform lediglich als Text – ohne klickbaren Hyperlink – angegeben, lag darin ein wettbewerbsrechtlich relevanter Rechtsverstoß. Dieser Verstoß gegen Wettbewerbsrecht konnte abgemahnt werden – und er wurde massenhaft abgemahnt.

Seit dem 20. Juli 2025 gilt das Gegenteil: Findet sich der Link weiterhin im Shop und auf der Website, wird irreführend eine Möglichkeit der Streitbeilegung vorgetäuscht, die es nicht mehr gibt.

Eine Abmahnfalle wurde durch eine neue Abmahnfalle abgelöst.

Aktualisierung der Rechtstexte

Um keine neue Abmahnung zu riskieren, müssen Onlinehändler und Websitebetreiber jeden Hinweis auf die OS-Plattform und jeden OS-Link aus ihren Rechtstexten entfernen. Besonders sorgfältig müssen überprüft werden:

  • Impressum auf der eigenen Website und im eigenen Webshop
  • Impressum auf Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon
  • Impressum in den Social-Media-Auftritten wie Facebook, Instagram, TikTok oder XING
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • E-Mail-Signaturen (E-Mail-Footer)

Streitbeilegung: ODR-Verordnung und ADR-Richtlinie

Die Pflicht, den OS-Link bereitzustellen, ergab sich aus der ODR-Verordnung Diese ist seit dem 20. Juli 2025 außer Kraft.

Davon unabhängig sind die Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung nach der ADR-Richtlinie (Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten). Dazu wurde in Deutschland das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) erlassen. Die Informationspflichten für Unternehmer sind in § 36 VSBG geregelt:

Gemäß § 36 Abs. 1 VSBG muss ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher

„leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.“

Gemäß § 36 Abs. 2 VSBG müssen diese Informationen

  • auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält
  • zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Gemäß § 36 Abs. 3 VSBG sind Unternehmer von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Das bedeutet zugleich: Zu Beginn eines  jeden Jahres muss neu überprüft werden, ob die Informationspflicht eventuell neu entstanden ist, fortbesteht oder erloschen ist.

Zuwiderhandlungen gegen § 36 VSBG können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden. Zulässig ist außerdem die Klage eines Verbraucherschutzverbandes nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Weiter kann sich das Unternehmen schadenersatzpflichtig gegenüber dem Verbraucher machen.

Was passiert mit den Unterlassungserklärungen zum OS-Link?

Onlinehändler und Websitebetreiber, die in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, weil sie zuvor den OS-Link nicht rechtskonform eingebunden hatten, sollten diese rechtlich prüfen lassen.

Einige Unterlassungserklärungen enthalten ohnehin eine auflösende Bedingung für den Fall, dass sich – wie hier – die Rechtslage ändert.

Andere Unterlassungserklärungen müssen allerdings gekündigt werden. Auf keinen Fall sollte eine Unterlassungserklärung wegen eines früheren Verstoßes gegen die Pflichtinformationen zur OS-Plattform einfach ignoriert werden. Durch die Unterlassungserklärung ist ein Unterlassungsvertrag begründet worden, der über den 20. Juli 2025 hinaus gilt. Im schlimmsten Fall könnte der Unterlassungsgläubiger nun auf den Gedanken kommen, vom Unterlassungsschuldner die Vertragsstrafe zu fordern – denn die Website des Unterlassungsschuldners enthält nun wieder keine Informationen zur OS-Plattform und keinen OS-Link und verstößt daher dem Wortlaut nach gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Eine schnelle und konsequente Kündigung der Unterlassungserklärung beugt Begehrlichkeiten vor und erspart Diskussionen darüber, ob es nicht möglicherweise Rechtsmissbrauch ist, nach dem 20. Juli 2025 die Vertragsstrafe zu fordern.

 

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