Kanzlei Waldorf Frommer reaktiviert Filesharing-Altfälle

Lizenzschadensersatz nach Filesharing-Abmahnung – die Kanzlei Waldorf Frommer aus München reaktiviert derzeit wohl in größerer Zahl Filesharing-Altfälle und macht den Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens geltend. Die Gesamtforderung beträgt 700 € in Raten bzw. 1.000 €. Anderenfalls wird mit Gerichtsverfahren gedroht.

Vergleichsangebot der Kanzlei Waldorf Frommer – worum geht es?

„lllegales Tauschbörsenangebot zu Lasten unserer Mandantschaft – Vergleichsangebot“ lautet die Betreff-Zeile des aktuellen Serienbriefes. Der Kanzlei Stefan Loebisch wurde das Schreiben bereits zu mehreren Fällen aus den Jahren 2013 und sogar aus dem Jahr 2010 zugeleitet.

Unter Verweis auf das BGH-Urteil „Everytime we touch“ vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15, wonach der Anspruch auf Zahlung des Lizenzschadens frühestens in zehn Jahren verjährt, skizziert die Kanzlei Waldorf Frommer in ihrem Vergleichsangebot ein gestaffeltes Eskalations-Schema:

Angeboten wird zunächst ein Vergleich, wonach der abgemahnte Anschlussinhaber einen Gesamtbetrag von 700,00 € in monatlichen Raten zu je 100,00 € bezahlt. Dieses Vergleichsangebot über insgesamt 700 € kann mittels beigefügter Erklärung oder fristgerechte Überweisung der ersten Rate angenommen werden. Die Frist beträgt in den hier vorliegenden Vergleichsangeboten jeweils drei Wochen gerechnet ab dem Datum des Schreibens.

Sollten weder die die unterzeichnete Erklärung, noch die erste Rate fristgerecht eingehen, so soll die Einleitung gerichtlicher Schritte nur noch durch Zahlung in Höhe von insgesamt EUR 1.000,00 € abgewendet werden können – und zwar ebenfalls innerhalb dieser Frist. Aha…

Vergleichsangebot der Kanzlei Waldorf Frommer – was tun?

Auf dem Gebiet der Filesharing-Abmahnungen ist eine Umorientierung zu beobachten: Während die Anzahl neuer Abmahnungen in der letzten Zeit deutlich zurückgegangen ist, wenden sich Abmahnkanzleien – nicht nur die Kanzlei Waldorf Frommer – seit einiger Zeit verstärkt wieder ihren Altfällen zu, um den Lizenzschaden einzufordern.

Aber schon seit dem BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, gilt: Der abgemahnte Anschlussinhaber, der das urheberrechtlich geschützte Werk nicht persönlich über die Internet-Tauschbörse zugänglich gemacht hat, der den Rechtsverstoß also nicht persönlich begangen hat, schuldet keinen Lizenz-Schadensersatz. Wie immer kommt es also auf den Einzelfall an:

  • Die Geldforderung ohne Diskussion zurückweisen, weil jede Täterschaft ausscheidet?
  • Über eine niedrigere Vergleichszahlung verhandeln, weil die weitere Rechtsverteidigung doch nicht frei von Risiko ist?
  • Oder das Vergleichsangebot annehmen?

Zu voreiligen Erklärungen und überhasteten Zahlungen besteht jedenfalls kein Anlass: Erst prüfen, dann überlegen, und schließlich entscheiden.

 

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