Wertersatz nach Widerruf im Fernabsatz: So wird er berechnet

Kaufpreis und Marktwert, Widerruf und Wertminderung – dieser Beitrag fasst zusammen, was Verbraucher und Webshop-Händler beim Widerruf über die Berechnung des Wertersatzes wissen müssen.

Worum geht es?

Wer online einkauft, darf die Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Das ist das gesetzliche Widerrufsrecht. Doch was passiert, wenn die Ware bei der Rückgabe nicht mehr im Originalzustand ist? Wenn das neue Smartphone Kratzer hat, die Schuhe einen Abend lang getragen wurden oder das Möbelstück beim Aufbau Lackschäden bekommen hat?

In solchen Fällen steht dem Händler unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wertersatz zu. Die Ware muss trotzdem zurückgenommen werden. Der Händler darf den Widerruf also nicht ablehnen. Er darf aber einen finanziellen Ausgleich für den eingetretenen Wertverlust verlangen.

Die entscheidende Frage lautet: Wie berechnet sich dieser Wertersatz? Nimmt man den Kaufpreis als Grundlage? Oder den tatsächlichen Marktwert? Und wer trägt das Risiko, wenn der Preis am Markt ohnehin gefallen ist? Darum geht es in diesem Beitrag.

Wie ist die Rechtslage?

Die gesetzliche Grundlage

Die zentrale Vorschrift ist § 357a Abs. 1 BGB (früher § 357 Abs. 7 BGB). Danach schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für einen Wertverlust der Ware, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Voraussetzung 1: Der Wertverlust geht auf einen Umgang mit der Ware zurück, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Voraussetzung 2: Der Unternehmer hat den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht belehrt.

Fehlt die ordnungsgemäße Belehrung, kann der Händler keinen Wertersatz verlangen. Ein Verschulden des Verbrauchers ist hingegen nicht erforderlich. Es spielt keine Rolle, ob die Beschädigung absichtlich oder versehentlich entstanden ist.

Was darf der Verbraucher mit der Ware machen?

Der Verbraucher darf die Ware so prüfen, wie er es auch in einem Ladengeschäft tun könnte. Erst wenn die Nutzung über diese Prüfung hinausgeht, kann ein Wertersatzanspruch entstehen. Wer Schuhe einen ganzen Abend lang auf einer Party trägt, nutzt sie über die bloße Prüfung hinaus.

Konkret bedeutet das zum Beispiel:

  • Kleidung: Erlaubt ist, Kleidung anzuprobieren. Nicht erlaubt ist, Kleidung zu tragen, z.B. das Ballkleid auf dem Ballabend anzuziehen und dann erst zurückzugeben.
  • Schuhe: Erlaubt ist, Schuhe anzuziehen und mit ihnen durch die Wohnung zu gehen, um zu testen, ob sie sitzen. Nicht erlaubt ist, die Schuhe auf einem Spaziergang zu tragen und dann erst zurückzugeben.
  • Elektronik: Erlaubt ist, Elektronik einzuschalten und die Funktionen zu testen: erlaubt. Nicht erlaubt ist, das Gerät über Tage intensiv nutzen und dann erst zurückzugeben.
  • Möbel: Erlaubt ist, Möbel probeweise aufbauen. Entstehen dabei unvermeidbare leichte Gebrauchsspuren, muss der Händler das in der Regel hinnehmen.

Aktuelle Rechtsprechung zur Wertersatzpflicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in den vergangenen Jahren mehrmals mit der Frage beschäftigt, wie im Fernabsatz der Wertersatz zu berechnen ist:

_ BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az. XI ZR 525/19

  • Streitgegenstand: Berechnung des Wertersatzes nach Widerruf eines mit einem Autokredit verbundenen Kaufvertrags
  • Kernaussage: Der Wertverlust bemisst sich nach der sogenannten Vergleichswertmethode. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Ware bei Übergabe und dem Verkehrswert bei Rückgabe. Der objektive Marktwert ist entscheidend, nicht der vereinbarte Kaufpreis. Übersteigt der objektive Wert den Kaufpreis, bildet der Kaufpreis die Obergrenze.

_ BGH, Urteil vom 20.05.2021, Az. III ZR 126/19

  • Streitgegenstand: Wertersatz nach Widerruf eines Dienstleistungsvertrags bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung
  • Kernaussage: Weicht eine vom Unternehmer verwendete Klausel zur Berechnung des Wertersatzes erheblich zum Nachteil des Verbrauchers von der gesetzlichen Regelung ab, ist die gesamte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß. Der Wertersatzanspruch entfällt dann vollständig.

_ BGH, Urteil vom 25.10.2022, Az. XI ZR 44/22

  • Streitgegenstand: Frage, ob der Händlerverkaufspreis oder der Händlereinkaufspreis als Verkehrswert heranzuziehen ist und ob Brutto- oder Nettowerte gelten
  • Kernaussage: Maßgeblich ist der Bruttoverkaufspreis auf dem für den Verbraucher relevanten Markt. Der Händlereinkaufspreis ist nicht heranzuziehen, weil dieser Markt dem Verbraucher verschlossen ist. Der Wertersatz soll den Nachteil ausgleichen, den der Unternehmer durch die Rückgabe einer im Wert geminderten Ware erleidet.

Auswirkungen auf die Praxis

Worauf Verbraucher achten sollten

Der Widerruf schützt Sie als Verbraucher umfassend. Sie dürfen die Ware testen – aber eben nur testen. Sobald Sie die Ware darüber hinaus nutzen, riskieren Sie, dass der Händler von Ihnen Wertersatz verlangt.

Prüfen Sie immer, ob Sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten haben. Fehlt diese oder ist sie fehlerhaft, kann der Händler keinen Wertersatz verlangen. Die Widerrufsfrist beginnt in diesem Fall unter Umständen gar nicht erst zu laufen.

Ein weiterer Punkt: Der Händler darf nicht einfach den vollen Kaufpreis als Berechnungsgrundlage nehmen. Maßgeblich ist der objektive Marktwert der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe. Haben Sie ein Produkt zu einem überhöhten Preis gekauft, profitieren Sie bei der Wertersatzberechnung davon, dass der niedrigere Marktwert zugrunde gelegt wird.

Worauf Unternehmer achten sollten

Für Händler und Online-Shops ergeben sich aus der Rechtsprechung klare Handlungspflichten:

  • Widerrufsbelehrung korrekt gestalten: Der Wertersatzanspruch steht und fällt mit einer ordnungsgemäßen Belehrung. Enthält die Belehrung fehlerhafte Klauseln zur Berechnung des Wertersatzes, kann der gesamte Anspruch entfallen. Nutzen Sie die gesetzlichen Musterbelehrungen und weichen Sie nicht davon ab.
  • Marktwert dokumentieren: Da nicht der Kaufpreis, sondern der objektive Verkehrswert die Berechnungsgrundlage bildet, sollten Sie den Marktwert Ihrer Produkte nachvollziehbar dokumentieren. Das erleichtert die Durchsetzung eines Wertersatzanspruchs erheblich.
  • Allgemeines Marktrisiko einkalkulieren: Fällt der Marktwert eines Produkts während der Widerrufsfrist aus allgemeinen Gründen, tragen Sie als Unternehmer dieses Risiko. Nur der vom Verbraucher tatsächlich verursachte Wertverlust ist ersatzfähig.
  • Bruttowerte zugrunde legen: Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Berechnung der Bruttoverkaufspreis maßgeblich, nicht der Nettowert.

Allgemeine praktische Empfehlungen

Die Berechnung des Wertersatzes folgt einem klaren Schema:

Schritt 1: Ausgangswert ermitteln – welchen objektiven Marktwert hatte die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Verbraucher? Liegt dieser über dem Kaufpreis, wird der Kaufpreis als Obergrenze herangezogen.

Schritt 2: Endwert ermitteln – welchen objektiven Marktwert hatte die Ware zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Händler?

Schritt 3: Differenz bilden – die Differenz zwischen Ausgangswert und Endwert ergibt den Gesamtwertverlust.

Schritt 4: Ursache des Wertverlusts prüfen – nur der Teil des Wertverlusts, der durch eine Nutzung über die bloße Prüfung der Ware hinaus entsteht, löst den Anspruch auf Wertersatz aus. Allgemeine Marktpreisschwankungen gehen zulasten des Händlers.

Ein Rechenbeispiel verdeutlicht das:

Ein Händler verkauft ein Smartphone zum Preis von 500 Euro. Der Marktwert liegt bei 400 Euro. Der Verbraucher gibt das Gerät zerkratzt zurück. Als Gebrauchtgerät ist es noch 150 Euro wert. Der Wertersatz berechnet sich aus dem Marktwert von 400 Euro abzüglich 150 Euro. Der Händler kann also 250 Euro Wertersatz verlangen – nicht 350 Euro auf Basis des Kaufpreises.

Fazit

Der Wertersatz nach einem Widerruf ist kein Strafzuschlag und kein Instrument zur Absicherung der Händlermarge. Er dient ausschließlich dazu, den tatsächlichen Substanzverlust der Ware auszugleichen. Die Berechnung richtet sich nach dem objektiven Marktwert, nicht nach dem individuellen Kaufpreis. Allgemeine Marktpreisschwankungen trägt der Händler. Und ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gibt es gar keinen Wertersatzanspruch.

Sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer lohnt sich bei Streitigkeiten über den Wertersatz eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Prüfung und darüber hinaus gehender Nutzung ist oft eine Frage der konkreten Umstände. Gleiches gilt für die Ermittlung des objektiven Marktwerts.

 

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